Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 eine erfreulich klare Entscheidung darüber getroffen, was der Vermieter in einem laufenden Mietverhältnis mit der Mietkaution des Mieters anstellen darf. Eigentlich nichts.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde im Rahmen des Mietvertrages eine Regelung getroffen, nach der sich der „Vermieter (…) wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen (kann).“ Wie das Leben so spielt, machte der Mieter im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall Mietminderung geltend und der Vermieter lies sich vor diesem Hintergrund das Kautionsguthaben auszahlen.
Der BGH fand nun, dass das so nicht geht. Der Vermieter könne sich das Kautionsguthaben nur dann auszahlen lassen, wenn „seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt sei oder die Verrechnung im Interesse des Mieters liege„. Konkret heißt das, der Vermieter darf erst auf die Kaution in einem laufenden Mietverhältnis zugreifen, wenn endgültig von einem Gericht festgestellt worden ist, das er einen Anspruch gegen den Mieter hat. Vorher muss er in einem bestehenden Mietverhältnis die Finger von der Kaution lassen.
Der BGH argumentiert mit dem Treuhandcharakter des § 551 BGB. Die Mietkaution, so der BGH diene nämlich auch dazu, dem Mieter im Falle der Insolvenz des Vermieters auf sie zugreifen zu können, soweit der Vermieter keinen gesicherten Anspruch gegen den Mieter habe. Deshalb sehe der § 551 BGB eben auch die getrennte Aufbewahrung der Mietkaution vom sonstigen Vermögen des Vermieters vor.
Allerdings -und das gilt es zu beachten- gilt die Regelung des § 551 BGB nur für Wohnraum und nicht für Geschäftsräume. Ob hier das Gleiche gilt, das lässt der BGH in seinem Urteil offen.
Eine sehr interessante Entscheidung, die da getroffen wurde und die sicherlich dem ein oder anderen somit einige Fragen beantwortet.
Sehr geehrte Frau Wawzyniak,
auch wenn der Beitrag von 2014 ist, haben Sie ggf. eine Einschätzung zu der rechtlichen Lage bzgl. Verpfändungen von Mietkautionsdepots? Aufgrund der Niedrigzinsphase, in welcher es so gut wie keine Zinsen mehr auf Kautionskonten gibt, frage ich mich inwiefern die Verpfändungserklärung den Zugriff trotz der Rechtssprechung erlaubt? In den Verpfändungen (siehe https://mietkautionsdepot.com/mietkautionsdepot-verpfaendung-wie-funktioniert-das/ ) heißt es: „den Vermieter jederzeit ohne Prüfung der Pfandreife … verfügen zu lassen“. Bedeutet diese Verpfändung mit der Formulierung jederzeit, dass dies auch während des Mietverhältnisses der Fall ist?
Beste Grüße
Paul Ehrlich
Sehr geehrter Herr Ehrlich,
ich müsste mich da einlesen um seriös zu antworten. Ich weiß leider nicht, wann ich dazu komme.
Beste Grüße Halina Wawzyniaik
Danke für den interessanten Beitrag zur Mietkaution. Sehr gutes Blog!