Entscheidungen des BVerfG zur Zulassung zur Wahl

Im Jahr 2012 hat der Bundestag das Gesetz zum Rechtsschutz in Wahlsachen beschlossen. Der Gesetzentwurf kam damals von Union, FDP, Grünen und SPD. DIE LINKE hatte als erste Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, er enthielt auch die sog. Sonnebornklausel. Die Debatte zum Gesetzentwurf der LINKEN kann hier nachgelesen werden. Am Gesetzentwurf der anderen Fraktionen kritisierte ich, dass diese nur die halbe Sonnebornregelung einführen.

Nun ist das Jahr 2012 schon eine Weile her und das eigentlich Spannende ist, wie das BVerfG nun mit dem Gesetz umgeht. Denn durch die Entscheidungen des BVerfG stellt dieses indirekt Kriterien auf, was als Partei im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist. Mit dem Gesetz zum Rechtsschutz in Wahlsachen wurde der § 13 BVerfGG derart verändert, dass eine neue Nr. 3a eingeführt wurde. Danach entscheidet das BVerfG über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag. Diese Entscheidung trifft zunächst der Bundeswahlausschuss. Wäre es nach mir persönlich gegangen (vgl. § 15 Abs. 4) gäbe es diesen gar nicht und es gäbe eine rein formale Prüfung der Parteieigenschaft, ohne dass Vertreter*innen anderer Parteien mitentscheiden.

Am 25. Juli 2017 hatte das BVerfG insgesamt über sieben Beschwerden zu entscheiden. Allerdings ging es nur bei einer Beschwerde tatsächlich um die Frage, ob eine abgelehnte Gruppierung als Partei für die Wahl zum Bundestag hätte anerkannt werden müssen.

Das BVerfG sprach der Sächsischen Volkspartei allerdings die Parteieigenschaft ab, da nach einem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der politischen Willensbildung mitzuwirken bestehe. Nach eineinhalbjährigem Bestehen verfügte diese Gruppierung nicht über Gebietsverbände oder sonstige Organisationsstrukturen. Die relativ geringe Anzahl von nur 30 Mitgliedern würde, so das BVerfG, allein nicht ausreichen um die Parteieigenschaft zu verneinen, aber es sei zu berücksichtigen, dass die Gruppierung sich nicht in der Gründungsphase befinde, sie in der Zeit ihres Bestehens kein größerer Mitgliederzuwachs zu verzeichnen habe und die Mitglieder fast ausschließlich aus Meißen und Umgebung kämen. Die Gruppierung wolle auch nur mit einem einzigen Wahlkreisvorschlag antreten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass lediglich vier Kundgebungen (im Jahr 2016) der Gruppierung stattgefunden hätten und diese auch regional begrenzt gewesen seien.

Die Deutsche Tradition Sozial hingegen hatte weder ihre Beschwerde begründet noch Parteitagsbeschlüsse zu Satzung und Programm vorgelegt. Auch die Vereinigung Einiges Deutschland  hatte keine Parteitagsbeschlüsse über das eingereichte Parteiprogramm vorgelegt. Anders hingegen die Vereinigung Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS). Diese hatte die Frist zur Einreichung der Beteiligungsanzeige nicht eingehalten. Die Vereinigung Sustainable Union – die Nachhaltigkeitspartei (SU) wiederum hatte Beschwerde per E-Mail beim BVerfG eingereicht, was dem Formerfordernis nicht Genüge tut. Die Vereinigung DER BLITZ hatte ein Problem mit der Frist und reichte die Beschwerde verspätet ein, so dass das BVerfG diese als unzulässig abweisen konnte. Im Hinblick auf die Vereinigung Konvent zur Reformation Deutschlands – Die goldene Mitte (KRD) verneinte das BVerfG ein Rechtsschutzinteresse, da diese innerhalb der Frist weder Kreiswahlvorschläge noch Landeslisten eingereicht hatte.

Der Rechtsschutz in Wahlsachen ist eine gute Sache. Es muss in einem Rechtsstaat tatsächlich so sein, dass nicht der Bundeswahlausschuss mit Vertreter*innen konkurrierender Parteien die letzte Entscheidung über das Antreten bei einer Bundestagswahl trifft, sondern unabhängige Gerichte dies tun. Es ist deshalb gut, dass dieser Rechtsschutz im Jahr 2012 eingeführt wurde, nachdem DIE LINKE auf das Problem aufmerksam gemacht hatte und einen ersten Aufschlag vorlegte.

Wenn es nach mir persönlich ginge (vgl. Art. 3 Nr. 1), würde allerdings die Parteieigenschaft allein an formalen Kriterien festgemacht. Ich finde, der Verweis auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Umfang und Festigkeit einer Organisation, die Zahl der Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit als Kriterien für eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung an der politischen Willensbildung mitzuwirken, sollte kein Maßstab für die Bezeichnung als Partei in Bezug auf die Zulassung zur Wahl sein. Die bislang nicht in einem Landtag oder Bundestag vertretenen Parteien müssen Unterstützungsunterschriften sammeln und wer die hat, soll antreten dürfen. Und wenn es nach mir persönlich ginge (vgl. § 15 Abs. 1 und 2), dürften   außerdem nicht nur Parteien, sondern auch Wählervereinigungen an der Bundestagswahl teilnehmen.

 

 

2 Replies to “Entscheidungen des BVerfG zur Zulassung zur Wahl”

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