Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes

In den Wahlkreiswochen geht es eigentlich darum im Wahlkreis verschiedene Projekte, Vereine und Initiativen zu besuchen. Das habe ich jetzt auch drei Tage gemacht.

Den Vormittag heute nutzte ich aber, um den seit längerem in einer Rohfassung vorliegenden Gesetzentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger nach der Zuarbeit von Mitarbeiter/innen endlich fertig zu stellen.

Diese Arbeit ist jetzt erledigt und der Stand des Entwurfes eines Aufhebungsgesetzes zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist hier nachlesbar (die docx-Datei des Entwurfes befindet sich am Ende des Beitrages). Um in den Bundestag eingebracht zu werden, muss der Entwurf noch vom zuständigen Arbeitskreis der Fraktion und der Fraktionsversammlung beschlossen werden. Die Frist zur Einreichung an den zuständigen Arbeitskreis endet am 29. Oktober 2014. Mit der Veröffentlichung hier will ich den Leser/innen die Möglichkeit geben, noch Veränderungen und Verbesserungen vorzuschlagen. Wer also Zeit und Lust hat, kann sich gern mit Veränderungs- und Verbesserungsvorschlägen an mich wenden.

Worum es geht steht eigentlich (kurz und knapp) im Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes. Die Gelb-Schwarze Koalition hat mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes einen neue Abschnitt 7 „Schutz des Presseverlegers“ in das Urheberrechtsgesetz eingefügt (Leistungsschutzrecht für Presseverleger). Nach dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger haben diese das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte (§ 87f UrhG). Das Recht erlischt ein Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses. Die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon ist zulässig, „soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten“ (§ 87g UrhG). Nach der Gesetzesbegründung soll die bloße Verlinkung nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen. Das Leistungsschutzrecht war eines der heftigsten umstrittenen Projekte der Schwarz-Gelben Bundesregierung. Nach der Verabschiedung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger haben zunächst einige Presseverleger einer weiteren kostenlosen Listung bei Google News zugestimmt. Darunter befanden sich die Verlage Axel Springer, Burda und FAZ. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger hatte bereits Rivva.de 650 Lokalzeitungen, Magazine und Blogs aus seinem Angebote ausgesperrt. Seit Anfang August 2014 zeigen Webportale wie GMX, Web.de und T-Online keine Suchresultate mehr von in der VG Media vertretenen Verlagen an. Im Juni 2014 veröffentlichte die VG Media als Wahrnehmungsberechtigte der in ihr zusammengeschlossenen Presseverleger eine Tarifangebot. In dem Tarifangebot forderte die VG Media 11% der Brutto-Umsätze, einschließlich Auslandsumsätze, die der Nutzer unmittelbar oder mittelbar mit der Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Erzeugnissen erzielt. Gegen einen Suchmaschinenbetreiber wurde eine zivilrechtliche Klage angestrengt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE teilte die Bundesregierung mit, dass nach ihrem Kenntnisstand die VG Media gegen Google Inc., 1 & 1 Mail & Media GmbH sowie Yahoo! Inc., Yahoo! EMEA Limited bzw. Yahoo! Deutschland GmbH Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz eingeleitet hat. Im Zusammenhang mit dem Tarifangebot der VG Media stehende Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit des gesetzlichen Angebotes mit der gesetzlichen Regelung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger wurden von der Bundesregierung nicht beantwortet. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilte die Bundesregierung mit, eine Evaluierung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger werde frühestens nach einer Entscheidung des Schiedsstelle über das Tarifangebot stattfinden. Weiter heißt es in der Antwort: „Auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluation ist anschließend zu bewerten, ob sich das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers in der Praxis bewährt hat und inwieweit die Regelung einer Überarbeitung bedarf, um den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Presseverleger auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite sicherzustellen.“ Google hatte zunächst angekündigt, von einigen Verlagen nur noch Überschriften anzuzeigen und Textanrisse und mögliche Vorschaubilder entfallen zu lassen. Gestern erklärte die VG Media, dass Google kostenfrei Verlagsinhalte anzeigen dürfe. Die Presseerklärung der VG Media zur „Gratiseinwilligung“ ist ganz großes Kino.

Es gab und gibt überhaupt keinen stichhaltigen Grund für die Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist unnötig und schädlich. Ziel des Leistungsschutzrechts war es, Informationsdienstleistern im Internet, allen voran Suchmaschinenbetreibern, nur noch gegen Genehmigung, aber insbesondere gegen Bezahlung zu erlauben, dass sie Verlagsinhalte, also Pressetexte, im Internet auffindbar machen. Allerdings sind Onlineangebote der Verlage ohne Suchmaschinen und andere Informationsdienstleister im Internet gar nicht systematisch auffindbar. Ein erheblicher Anteil der Leserinnen und Leser gelangt überhaupt erst durch eine Suchmaschine auf die Verlagsseiten und damit zu Produkten der Verlage. Gerade Suchmaschinen sind es also, die den Verlagen die Chance geben, Geld zu verdienen. Die rechtliche Unsicherheit schadet vor allem kleinen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Sie können es sich nicht leisten, das Leistungsschutzrecht zu bezahlen, und sie können es sich nicht leisten, mit Hilfe von Gerichten herauszufinden, was unter kleinsten Textteilen zu verstehen ist. Das Ergebnis ist, dass die kleinen Anbieter ihre Angebote entweder reduzieren oder gar ganz einstellen. Damit wirkt das Leistungsschutzrecht zugleich innovationsfeindlich und erschwert den Wettbewerb im Bereich der Suchmaschinen. Es ist auch deshalb unerklärlich, welche Inhalte genau geschützt werden sollen, weil die Verlage auch ohne ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger mit Hilfe des Robots-Exclusion-Standards (robots.txt) die technische Möglichkeit haben, auf eine Listung innerhalb von Suchmaschinentreffern zu verzichten. Eine Auslistung ist aber nicht gewünscht. Das zeigt gerade das Vorgehen der VG Media gegen Google. Die von der VG Media vertretenen Verlage möchten also nicht auf die Leistung der Anbieter von Suchmaschinen verzichten, erwarten für diese Leistung aber die Zahlung einer Gebühr.

Es liegt auf der Hand: Auf eine Evaluation kann nicht gewartet werden. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger war, ist und bleibt falsch. Darüberhinaus schadet ein Gesetz mit lauter Rechtsunsicherheiten aber auch dem Ansehen des Rechtsstaates. Die Lösung für das Problem ist ganz einfach: Um Rechtssicherheit zu schaffen ist das Gesetz aufzuheben. Mein Vorschlag für einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes liegt nun vor. Ich bin optimistisch, das meine Fraktion ihn unterstützen wird und freue mich über ein Feedback.

4 Replies to “Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes”

  1. über den robots exclusion standard wäre sogar eine differenziertere lösung als die komplette auslistung möglich gewesen.

    dass das nur hopp oder topp ginge, ist eine mär, die nicht wahrer wird, wenn man argumentationsketten auf ihr aufbaut.

    .~.

  2. transparenzkommentar: ein beitrag von @kl wurde nicht freigeschaltet. @kl macht mit dem kommentieren hier eine pause, da ich keine lust & zeit habe mich mit beschimpfungen oder herabwürdigungen auseinanderzusetzen. das fass zum überlaufen brachte ein kommentar, der zensur unterstellte, weil ich mal eine weile offline war und nicht binnen 2 oder 4 oder keine ahnung wieviel stunden einen kommentar freischaltete. zu gegebener zeit wird auch @kl sicherlich wieder die chance zum kommentieren bekommen. leider konnte ich @kl die nachricht über die nicht freischaltung nicht direkt zukommen lassen, unter der angegebenen emailadresse war niemand erreichbar.

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