Ist die Verweigerung eines Internetzugangs im Strafvollzug rechtmäßig?

Dieser Frage habe ich mich in einem Aufsatz der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung gewidmet. Schon deshalb (aber auch sonst) lohnt sich der Kauf ;-).

Die Antwort werde ich natürlich nicht verraten, sonst kauft sich ja keine/r die Zeitschrift. Gereizt hat mich das Thema vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvollzuges auf die Länder übergegangen ist und auf der anderen Seite mittlerweile der Zugang zum Internet in der Welt außerhalb des Strafvollzuges de facto zum Alltag gehört. Wie ist das also mit dem Resozialisierungsgrundsatz und „der Sicherheit und Ordnung der Anstalt„?

Das Thema selbst spielt bislang -so  mein Eindruck- weder in den Debatten um Strafvollzug noch in netzpolitischen Zusammenhängen eine Rolle. Eine durchaus kontroverse Diskussion ist es allemal wert.

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