Kriminelle Vereinigung – Zum Zweiten

Wer auf die Webseite der Letzten Generation geht (Ist das jetzt schon strafbar?), stellt zunächst fest, dass diese vom LKA Bayern wegen des Verdachtes der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ gesperrt worden ist. Das hat zunächst erst einmal den Nachteil (für interessierte Bürger*innen) und den Vorteil (für die Strafverfolgungsbehörden), dass eine authentische Information über Ziele, Aktionen, Finanzierung und Mitgliedschaften unmöglich ist.

Das ist insofern bedauerlich, weil es genau darauf ja bei der Frage der Einordnung als „kriminelle Vereinigung“ nicht unwesentlich ankommt. Ich habe im Jahr 2022 zur Frage kriminelle Vereinigung schon mal etwas aufgeschrieben und mir damals die noch abrufbare Webseite angeschaut. Damals fand ich einen Hinweis auf die Werte und den Aktionskonsens. Darunter fand sich, dass die Letzte Generation „absolut gewaltfrei“ in Verhalten und Sprache sein will, Rettungswagen durchlassen möchte und darauf achten will, dass immer eine Rettungsgasse gebildet werden kann.

Für alle weiteren Informationen bin ich seit vorgestern auf Sekundärinformationen angewiesen. Demnach -und so meine ich mich auch zu erinnern- ist das Ziel der Letzten Generation eine konsequente Klimapolitik und die Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels, ganz konkret fordert die Letzte Generation: Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen, ein dauerhaftes 9-Euro-Ticket und die Einberufung eines Gesellschaftsrates. Dieser soll das Ende der Nutzung von fossilen Brennstoffen wie Öl, Kohle oder Gas in Deutschland bis 2030 planen.

Die Forderung nach einem Gesellschaftsrat ist partiell schon umgesetzt worden, so zum Beispiel in Berlin mit dem Klimabürger*innenrat, der sogar Empfehlungen abgegeben hat. Auch auf der Bundesebene gibt es Bürger*innenräte, beim Bundestag wurde gerade ein solcher zum Thema Ernährung im Wandel eingesetzt.  Ein Tempolimit und eine dauerhaftes 9-Euro-Ticket sind nicht in Sicht. Eine konsequente Klimapolitik und die Einhaltung des 1,5-Grad-Zieles auch nicht.

Die Finanzierung der Gruppe war auf der Webseite ebenso einsehbar, jetzt aber natürlich nicht mehr. Das isst ganz praktisch, um allen möglichen Thesen Raum zu geben. Nach der schon erwähnten Sekundärinformation belief sich das Spendenaufkommen am 19. April 2023 auf 176.800 EUR. Darüber hinaus finanziert das Unternehmen Wandelbündnis gemeinnützige Bildungsarbeit zur Unterstützung der Letzten Generation.

Die vorwiegende Aktionsform -entsprechend des Aktionskonsenses- ist die friedliche Blockade von Straßen, im Regelfall wird sich dazu angeklebt. Der Präsident des Verfassungsschutzes sah kürzlich jedenfalls noch keinen Beleg für „Extremismus“, die Grundhaltung der Gruppe sei auf aktive Gewalt zu verzichten. Bei der Vorbereitung von Aktionen können teilweise Journalisten*innen dabei sein und erhalten so Einblick in die Strukturen. Diese sind hierarchisch aufgebaut, mit einem dreiköpfigen Führungsteam.

Ein in diesem Zusammenhang häufig nicht mehr betrachteter Aspekt ist im Übrigen, dass die Bundesregierung aktiv das Klimaschutzgesetz bricht, wenn sie z.B. den Verkehrsminister davon befreit, entgegen des Klimaschutzgesetzes ein Sofortprogramm vorzulegen, nachdem der Verkehrssektor die Klimaziele gerissen hatte.

Bei der Frage, ob die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung ist, geht es nicht um die Frage, ob ich persönlich finde, dass diese Art von Protest dem Kampf gegen den Klimawandel und für Klimaschutz nützt oder nicht. Das ist eine andere Debatte.

I. Nötigung

Wann eine Blockade eine Nötigung ist, darüber wird in der Wissenschaft und vor allem in jedem Einzelfall gestritten. Die Nötigung setzt voraus, dass Menschen „rechtswidrig oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt“ werden.

Das BVerfG hat in der Sitzblockade III-Entscheidung zunächst festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal Gewalt in den Fällen nicht zu bejahen ist, „in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist“ (Rdn. 31).

Die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH wiederum sieht in einer Sitzblockade nicht zwingend eine Nötigung, es heißt lediglich, es kann eine strafbare Nötigung vorliegen. Bei der sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass nachfolgende Kraftfahrende durch Blockierende nicht nur einem psychischen Hindernis in Form der Blockierenden gegenübersehen, sondern auch einem physischen Hindernis in Form der Kraftfahrzeuge „in der Ersten Reihe“.

In der Sitzblockade III-Entscheidung wiederum heißt es, dass der Sachverhalt „keinen Anlass (gibt), auf die so genannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einzugehen“ (Rdn. 33). Das BVerfG weist in der Entscheidung auf die Versammlungsfreiheit hin, die bis zur Grenze der Unfriedlichkeit geschützt werde:

„Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn die Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt oder nicht nur in Kauf genommen“. (Rdn. 45)

Konkreter noch, das BVerfG sagt (Rdn. 46):

„Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt kann das Verhalten der Teilnehmer der Blockadeaktion daher nicht als unfriedlich angesehen werden. Für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB.“

Zu dieser Entscheidung des BVerfG gibt es auch zwei Sondervoten. Das verwundert nicht, denn im Kern besagt diese Ausführung: Auch eine Nötigung nach dem StGB kann eine friedliche Versammlung nach dem Grundgesetz sein.

Ob eine Nötigung vorliegt, hängt am Ende auch von der Beantwortung der Frage ab, inwiefern das Tatbestandsmerkmal „rechtswidrig“ gegeben ist. Dieses nämlich soll als Tatbestandskorrektiv sozialadäquates Verhalten als nicht rechtswidrig aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen (vgl. BeckOK, StGB, § 240, Rdn. 44). Die Rechtswidrigkeit muss stets positiv festgestellt werden (vgl. a.a.O., Rdn. 45). Und da wird es jetzt im Detail spannend.

Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn die Verwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Den Ausschlag soll geben, ob das Verhalten sozial unerträglich bzw. sozialwidrig erscheint (vgl. a.a.O., Rdn. 47/48). Bei dem angestrebten Zweck hingegen ist nicht auf abstrakte Ziele abzustellen, sondern auf das konkrete Verhalten, welches durch das angewandte Nötigungsmittel erzielt werden soll. (vgl. a.a.O., Rdn. 50).

Bei den Blockaden der letzten Generation wird konkret angestrebt, dass der Autoverkehr zweitweise zum Erliegen kommt, also mindestens für einen gewissen Zeitraum die Kraftfahrzeugführenden nicht weiterfahren können und ein Stau entsteht.

Nach dem Geringfügigkeitsprinzip sind Nötigungen nicht als verwerflich anzusehen, die lediglich zu Beeinträchtigungen mit Bagatellcharakter führen, sei es das sie nur einmalig oder von geringer Dauer sind (vgl. a.a.O., Rdn. 56). Die Verwerflichkeit kann bei lediglich kurzfristigen Sitzblockaden nach dem Geringfügigkeitsprinzip im Einzelfall verneint werden (vgl. a.a.O., Rdn. 61)

Daraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass gar nicht abstrakt geklärt werden kann, ob eine Blockade-Aktion der Letzten Generation -mit oder ohne ankleben- eine Nötigung ist oder nicht. Es kommt auf den Einzelfall an. Es kommt m.E. darauf an, ob die Blockade umfahren und damit der Verkehr verlangsamt wird (regelmäßig zu beobachten auf der Leipziger Straße in Berlin) und ob und ggf. wie lange zu vergleichbaren Uhrzeiten ein „Stillstand“ im Straßenverkehr gegeben ist. In einigen Fällen kann eine Nötigung vorliegen, in anderen Fällen nicht.

Klar ist in jedem Fall, dass es sich bei den Aktionen der Letzten Generation, soweit es sich allein um das Ankleben im Rahmen einer Blockade handelt, um Aktionen des zivilen Ungehorsams handeln, die möglicherweise auch eine Gesetzesübertretung beinhaltet. Der Sinn und Zweck von zivilem Ungehorsam ist gerade, durch friedliche Gesetzesübertretungen, Aufmerksamkeit auf ein Thema zu lenken und natürlich die Konsequenzen zu tragen. (Die Älteren erinnern sich vielleicht, wie sie an Blockaden gegen Naziaufmärsche oder gegen Atommülltransporte oder Rekruteneinberufungen teilgenommen haben.)

II. Was ist eine kriminelle Vereinigung

Es ist eine Frage, ob jemand der Ansicht ist, mit den Klebeaktionen wird Aufmerksamkeit auf das Thema Klimaschutz gelenkt und Menschen dafür sensibilisiert oder ob das kontraproduktiv für die Sache des Klimaschutzes ist. Eine andere Frage ist, ob die jetzt aufgefahrenen Geschütze einer möglichen Einordnung als „kriminelle Vereinigung“ angemessen und rechtlich tragfähig sind.

Ich sehe diese Angemessenheit und Tragfähigkeit nicht, insbesondere deshalb, weil nicht abstrakt gesagt werden kann, Blockaden sind Nötigungen und weil wesentliche Merkmale des Tatbestandes des § 129 StGB nicht erfüllt sind.

Der § 129 StGB definiert eine kriminelle Vereinigung als eine Vereinigung,

„deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.“

Wenn -wie von mir vertreten- darauf abgestellt wird, dass die Blockaden nicht per se Nötigungen sind, fehlen schon die Straftaten, um zur kriminellen Vereinigung zu kommen. Wer das anders sieht, der kommt an den Punk zu prüfen, ob die Letzte Generation eine Vereinigung ist, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

III. Erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Unterstellt, die Blockaden wären per se eine Nötigung, dann ist die Frage, ob diese die öffentliche Sicherheit gefährden. Denn der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung soll im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur anwendbar sein, wenn die begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten (vgl. BeckOK, StGB, § 129 StGB, Rdn. 1).

Der § 129 StGB schützt die öffentliche Ordnung, speziell unter dem Aspekt des öffentlichen Friedens (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 129, Rdn. 1). Das BayOLG hat dies mit einem Beschluss aus dem Jahr 1997 (3 St ObWs 1/97) dahingehend präzisiert, dass „Rechtsgüter in erhöhtem Maße gefährdet sind“. Und das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss ebenfalls aus dem Jahr 1997 (VI 2/97) ausgeführt: „Hierunter fallen in besonderer Weise solche (strafbaren) Verhaltensweisen, die etwa ein politisches oder gesellschaftliches Klima schaffen oder verstärken, in dem sich Dritte ihrerseits in ihrem strafbaren Verhalten bestärkt und/oder zur Begehung von (weiteren) den Gemeinschaftsfrieden in erheblicher Weise beeinträchtigenden Straftaten veranlasst sehen.“  Der Schutzzweck beschränkt sich auf die „Bedrohung der Allgemeinheit“. (a.a.O.).

Die Frage der Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist keine subjektive Frage, es gilt zu klären, welches Rechtsgut in erhöhtem Maße bedroht ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit in Form zu jedem Zeitpunkt mit dem Auto ungestört und staufrei fahren zu dürfen? In welcher Form ist die Allgemeinheit durch die Blockaden bedroht?

Hier kommt dann die Juristerei in Wertungsfragen, ohne Zweifel. In meiner Wertung ist eine erhöhte Bedrohung des Rechtsgutes der Allgemeinen Handlungsfreiheit (ein weiteres fällt mir nicht ein) nicht erkennbar und auch keine Bedrohung der Allgemeinheit. Bei dieser Wertung m.E. berücksichtigt werden, dass die Bundesregierung (siehe weiter oben) aktiv das Klimaschutzgesetz bricht, die Bedrohung durch den Klimawandel eine erhöhte Bedrohung der Allgemeinheit in Form der Bedrohung der Lebensgrundlagen darstellt und schließlich ganz unabhängig von Blockadeaktionen zumindest in Berlin Stau zum Alltag gehört.

Interessanterweise ist in der medialen Debatte zu diesem Punkt des Tatbestandes der Straftat der kriminellen Vereinigung so gut wie nichts zu vernehmen.

IV. Gerichtet auf Straftatenbegehung

Ob die Letzte Generation eine Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, muss überhaupt erst geprüft werden, wenn bejaht wurde, dass die Blockaden per se eine Nötigung sind und eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung darstellen.

Die mediale Berichterstattung in Verbindung mit dem gesunden Volksempfinden behandelt häufig allein diese Frage.

Das Merkmal des „gerichtet auf Straftatenbegehung“ wird dann erfüllt, wenn die Begehung von Straftaten der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dem sich die Mitglieder verpflichtet haben und die Vereinigung auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten konzipiert ist. Der Wille muss „fest gefasst sein (…) und nicht nur vage oder insbes. von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein“ (vgl. a.a.O., Rdn. 6). Das Bewusstsein, es könne zu Straftaten kommen, genügt demnach ebenso nicht, wie das der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt wird (vgl. a.a.O., Rdn. 7).

Der BGH hat explizit entschieden (BGH, Urteil vom 21. 10. 2004 – 3 StR 94/04):

„Es reicht nicht aus, dass sich eine Vereinigung, die ihre Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und wann sie eintreten.“

Ich kann mich nun daran erinnern, dass ich als ich auf die Webseite der Letzten Generation schaute, zunächst eine Unmenge an Vorträgen und Veranstaltungen zum Thema Klima und Verkehr fand und die Option, dass Mensch sich auch jenseits von Blockadeaktionen als Unterstützende eintragen konnten.

Das spricht aus meiner Sicht gegen eine Einordnung als eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.

V. Was wäre, wenn …

a) … es bei dem Gerede und dem Versuch der Einordnung als kriminelle Vereinigung eigentlich um die Option geht, die Möglichkeiten der §§ 100a, 100g und 443 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu ziehen?

Mit Ermittlungen wegen krimineller Vereinigung kann dann die Telekommunikation ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet, sowie die Verkehrsdaten erhoben werden. Und -wie bei der letzten Generation geschehen- kann Vermögen und können einzelne Vermögensgegenstände beschlagnahmt werden.

So kann auch eingeschüchtert und Protest platt gemacht werden.

b) … die Letzte Generation von Montag-Freitag regelmäßig jeweils für eine Viertelstunde eine Kundgebung an den großen Kreuzungen (Berlins) anmelden würde?

Weiter oben habe ich schon auf die Sitzblockade III-Entscheidung des BVerfG verwiesen, nach der Blockadeaktionen als „nicht unfriedlich“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG angesehen werden können. Die Versammlungsfreiheit ist ein konstituierendes Grundrecht. Es dürfte sehr schwer sein, solche Kundgebungen einfach zu untersagen.

Im Rahmen dieser Kundgebungen im Zeitrahmen von einer Viertelstunde müssten die Autofahrenden ebenfalls warten, ganz ohne, dass sich Menschen festkleben. Aber wären die Reaktionen der Autofahrenden und die mediale Aufregung dann anders?

Ich fürchte nein.

 

3 Replies to “Kriminelle Vereinigung – Zum Zweiten”

  1. @ „Wer auf die Webseite der Letzten Generation geht (Ist das jetzt schon strafbar?), stellt zunächst fest, dass diese vom LKA Bayern wegen des Verdachtes der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ gesperrt worden ist.“

    Die alte Adresse leitet schon seit Donnerstag zur neuen Adresse um:

    „Die Webseite letztegeneration.de wurde von einer bayerischen Polizeibehörde beschlagnahmt, doch nun gibt es einen neuen Internetauftritt unter der Domain letztegeneration.org. Auf diese wird von letztegeneration.de automatisch weitergeleitet, allerdings scheint das noch nicht bei jedem Provider der Fall zu sein.“ (https://www.golem.de/news/domain-beschlagnahmt-letzte-generation-schlaegt-bayerischem-lka-ein-schnippchen-2305-174443.html)

  2. Das mit dem Umleiten war mir bekannt, die ursprünglichen Infos waren aber nicht da.

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