Es ist still in Deutschland. Unheimlich still. Deutschland und insbesondere sein linkes politisches Spektrum streitet sich gern über Dinge, auf deren Verlauf es wenig bis keinen Einfluss hat.
Währenddessen wird es nicht nur meteorologisch kalt. Richtig kalt. Der Abriss des Sozialstaates beginnt und es interessiert so gut wie Niemanden. Herr Streeck stellt Überlegungen an, welche Arzneien und Behandlungen für Hochbetagte noch in Frage kommen. Die Zahl der Obdachlosen erreicht ein Rekordniveau und der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Reform des Bürgergeldes (SGB II) setzt auf Sanktionierung und Vollzeittätigkeit um jeden Preis. Selbst die mir grundsätzlich suspekte emotionalisierte Gefühlspolitik scheint kein Anlass für ihre 30 Sekunden Videos zu sehen.
Alle drei benannten Ereignisse sind ein Sinnbild der Verrohung der Gesellschaft, in der allein der/die „Leistungsfähige“ oder „hart arbeitende Mensch“ noch Wert ist, von der Gemeinschaft unterstützt zu werden. Ich habe hier schon über die Schieflage in der Bürgergelddebatte geschrieben, jetzt liegt der Referentenentwurf vor. Laut dem Podcast „Lage der Nation“ soll das Gesetz in der ersten Dezemberwoche beschlossen werden, ich gehe davon aus, dass es sich zunächst um die sog. 1. Lesung handelt, das Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2026 geplant. Vermutlich findet das Aufwachen zwei Tage vor der Endabstimmung statt, wenn der Drops gelutscht ist. Oder Ende Juni 2026, wenn das Gesetz kurz vor der Anwendung steht.
Haushaltskonsolidierung und sinkender Verwaltungsaufwand
Die gesamte Rechtsänderung dient vorwiegend der Haushaltskonsolidierung und soll den Verwaltungsaufwand senken. Ganz sicher nicht zur Minderung von Verwaltungsaufwand wird die Neuregelung in § 15 zum Erlass von Verwaltungsakten für die verbindliche Mitwirkung führen. Betroffene können gegen solche Verwaltungsakte Widerspruch einlegen und den Widerspruchsbescheid beklagen. Ich sehe schon die Sozialrichter*innen vor Begeisterung in die Hände klatschen, in Vorfreude auf diverse Klagen. Das erste Verfahren, wenn einer Einladung zum Gespräch nicht gefolgt wird und zu diesem dann per Verwaltungsakt verpflichtet wird. Keine Befolgung der Schritte aus der Kooperationsvereinbarung, nächster Verwaltungsakt. Aber der Referentenentwurf sieht einen Beitrag zur Entbürokratisierung (S. 67), da die Verpflichtung nur bestehe, in den Fällen, in denen es erforderlich ist. Von keinen Verwaltungsakten zu Verwaltungsakten und das als Entbürokratisierung verkaufen, Humor haben sie. Und wenn das nicht der Regelfall ist, dann ist vielleicht der sog. Missbrauch auch gar nicht so das schlimm. Also so mal laut nachgedacht.
In Bezug auf den Haushalt wird darauf verwiesen, dass der Koalitionsausschuss „erwartet“, dass es im Bereich des SGB II zu Einsparungen kommt (S. 1). Dazu wird folgende Rechnung aufgemacht: Wenn es 100.000 Regelleistungsberechtigte weniger gibt, dann sinken die Ausgaben pro Jahr um 850 Millionen Euro, von denen 100 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen würden (S. 1). Offen bleibt woher die 100.000 Menschen kommen? Werden die alle in Arbeit vermittelt oder werden die alle sanktioniert? Wenn sie sanktioniert werden, dann sind 100.000 potentielle beklagbare Verwaltungsakte zu erstellen. Und dann ist der geringere Veraltungsaufwand wieder weg. Der Referentenentwurf sagt auch selber, dass den Einsparungen ein Verwaltungsaufwand (S. 7) in Höhe von 50 Millionen Euro, davon 4 Millionen Euro für die Kommunen gegenübersteht. Ergänzt wird dies um einen Umstellungsaufwand von 9 Millionen Euro, für die Kommunen sollen das 1 Millionen Euro sein.
Kosten der Unterkunft/Miete
Auch wenn der Referentenentwurf ungenau formuliert, dürfte sich aus Zusammenspiel von Gesetzestext und Begründung ergeben, dass selbst bei einer Vollsanktionierung im Hinblick auf die Regelleistung (dazu gleich mehr), die Kosten der Unterkunft weitergezahlt werden – allerdings gleich direkt an den/die Vermieterin oder andere Empfangsberechtigte.
Bei der Begründung der Neuregelung der Kosten der Unterkunft, die auch im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) gelten, scheint die Mietensituation in Universitäts- und Großstädten unbekannt gewesen zu sein oder entsprechend der großen Linie die Leistungsempfangenden für diese die Verantwortung zu tragen. Die Begründung (S. 3) meint: „Steuermittel, die für hilfebedürftige Menschen bestimmt sind, sind nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb soll der Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Menschen mit (…) unverhältnismäßig hohen Kosten für Unterkunft begrenzt werden.“ Konkret (S.5) heißt das: Obergrenze für Übernahme und Pflicht zur Kostensenkung auch in der Karenzzeit. Die sehr kompliziert geschriebenen Regelungen besagen: Eine Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nicht als Bedarf anerkannt, wenn sie eineinhalb so hoch sind, wie die abstrakt geltenden Aufwendungen. Unangemessen sind die tatsächliche Aufwendungen, wenn in dem maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder die vereinbarte Miete die zulässige Miete nach Mietpreisbremse übersteigt. Was der Unterschied zwischen „nicht als Bedarf anerkannt“ und „unangemessen“ ist, wird leider nirgendwo erklärt. Demzufolge kann ich auch nicht sagen, ob nun das 1,5fache der abstrakt geltenden Aufwendungen oder Überschreitung der Obergrenze gilt. Das Einzige was ich entnehme kann ist, dass (S. 71) die Obergrenze aus abstrakt als angemessen anerkannter Wohnfläche multipliziert mit abstrakt angemessenen Aufwendungen je Quadratmeter gebildet wird. Alles klar, oder?
Die Verwirrung geht weiter, denn in der Begründung wird erklärt (S. 71), dass generell eine Überschreitung einer sogenannten Quadratmeterhöchstmiete unangemessen sein soll, weil der „Ausnutzung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch die Vermietung von kleinstem Wohnraum verhindert“ werden soll. Ja, das ist toll. Vermietende die örtliche Angemessenheitsgrenzen ausnutzen werden bestimmt daran gehindert, wenn Leistungsbeziehende die Mieten nicht erstattet bekommen und sich deshalb die Miete nicht mehr leisten können. Aber gut, dann ziehen die Leistungsberechtigten halt an den Rand der Städte, wo die Mieten vielleicht noch billiger sind. Das Stadtbild stimmt dann jedenfalls wieder. Für den Fall des die Kosten der Unterkunft die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete übersteigen, sollen die Mieterin oder der Mieter den angenommenen Verstoß rügen. Nach der Begründung soll in Fällen, in denen die zulässige Miete streitig bleibt, die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf anzuerkennen sein. Was passiert, wenn eine Rüge nicht getätigt wird, bleibt offen.
So wie ich das derzeit sehe, gibt es hier Verschärfung, die für Leistungsberechtigte dazu führen kann, dass sie aus den Regelleistungen ihre Miete „aufstocken“ müssen, wollen sie die Wohnung nicht verlieren. Je strenger die Vorgaben im Gesetz zur Berechnung und Anwendung der Übernahme der Kosten der Unterkunft, desto eher droht Obdachlosigkeit und die Kommunen müssen dann auf Grund ordnungsrechtlicher Maßnahmen eine teure Obdachlosenunterbringung organisieren. Das freut die kommunale Haushaltskasse doch enorm und entlastet garantiert den Mietenmarkt.
Erwerbsarbeitszentrierung, Sorgearbeit und Alleinerziehende
Der Grundgedanke der Gesetzesänderung lautet: Nur wer arbeitet, darf sich auch der Solidarität der Gesellschaft bedienen. Und zwar in Vollzeittätigkeit (§ 2). Die Begründung macht das auch noch einmal stark: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind somit insbesondere zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet“ (S. 62). Angesprochen sind hier die Aufstocker*innen, für welche die „Pflicht ist“, „sich um eine Tätigkeit zu bemühen, die dauerhaft die Hilfebedürftigkeit vollständig beseitigt“. (S. 62). Meine Fresse. Nach dieser kompletten Erwerbsarbeitszentrierung erschöpft sich das Mensch sein offensichtlich darin zu arbeiten, zu essen und zu schlafen. Kultur und Sport, gemeinsame Unternehmungen, alles Fehlanzeige. Ist halt jede und jeder selbst schuld, wenn der Lohn nicht zum Leben reicht, Aufstocker*innen arbeiten vermutlich nämlich komplett freiwillig in schlecht bezahlten Jobs, die nicht zum Leben reichen.
Die Erwerbsarbeitszentrierung ist auch an anderer Stelle deutlich zu spüren. Es gibt nämlich auch etwas zum Wohle der Kinder, der Familien und Erziehenden. Nicht. Weil die Erwerbstätigkeit von Eltern eine wichtige Vorbildfunktion für Kinder hat und deren Erwerbsbiographie positiv beeinflusst (S. 64), ist zukünftig jede Arbeit zumutbar, wenn das Kind ein Lebensjahr vollendet hat. Bisher war geregelt, dass „jede Arbeit zumutbar“ ist, es sei denn dies würde die Erziehung des Kindes gefährden. Eine solche Gefährdung wurde in der Regel ausgeschlossen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Aus drei Jahren wird jetzt ein Jahr. Die Begründung sagt deutlich (S. 64), dass damit Erziehende zwei Jahre früher „regelhaft zugemutet werden kann, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen“. Vor allem eine Vollzeiterwerbsarbeit. Wenn das Kind ein Jahr alt ist. Die Sorgearbeit, insbesondere für Alleinerziehende, macht sich daneben ganz allein und das einjährige Kind wird in späteren Jahren stolz auf die Vorbildunktion der Erziehenden verweisen können. Aber vielleicht ist das ja nur ein Konjunkturprogramm für das „Pflichtjahr für Rentnerinnen und Rentner“. Die betreuen dann die Enkelkinder, während deren Eltern in ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ihrer Vorbildfunktion nachkommen
Sanktionen/Leistungsentzug
Eine unscheinbare kleine Formulierung sieht den kompletten Leistungsentzug vor. Mit dem neuen § 7b Absatz 4 gelten nämlich Personen, denen der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes entzogen wurde, als nicht erreichbar, wenn sie nicht innerhalb einer Frist persönlich im Jobcenter erscheinen. Konkret soll das nach der Begründung geschehen (S. 63), wenn bei drei aufeinander folgenden Terminen ein Meldeversäumnis vorliegt. Anders gesagt, wer dreimal hintereinander einen Termin nicht wahrnimmt bekommt keine Leistung mehr. Der entscheidende Punkt ist aber, dass die Betroffenen als „nicht erreichbar“ gelten, mit der Folge, dass „der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II“ entfällt (S. 63). Das ist nun aber nicht der Fall, denn zu den Leistungen nach dem SGB II gehören auch die Kosten der Unterkunft und die werden weiter übernommen. Ein Entzug des Regelbedarfes ist möglich, wenn Betroffene eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen (§ 31a Abs. 7). Also einmal ein Jobangebot abgelehnt, Zack ist die Regelleistung weg. Wir sind also bei „wer nicht arbeitet (oder drei Termine versäumt), soll auch nicht essen“ angekommen. Für „Arbeitsverweigerung“ gilt der Leistungsentzug mindestens einen Monat.
Immerhin bleibt die Krankenversicherungspflicht, denn „in den Fällen (…), in denen sich für einen bestimmten Zeitraum (…) kein Anspruch auf Zahlung von Grundsicherungsgeld ergibt soll der Beitrag von 1 Euro dies sicherstellen (S. 75). Dies geschieht aber nicht aus Humanismus. Wo würden wir denn da hinkommen. Das passiert nur, um „eine verwaltungsaufwendige Ab- und Anmeldung der Leistungsbeziehenden“ zu verhindern.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, wird die Leistung einheitlich für drei Monate gemindert (§ 31b SGB II). Bei einem wiederholten Meldeversäumnis, laut Begründung (S. 76) also bei einem zweiten Meldeversäumnis, gibt es gleich eine Minderung um 30%. Und beim dritten Mal (siehe oben) ist die Regelleistung ganz weg – selbst, wenn der/die Leistungsberechtigte spätestens mit Ablauf eines Monats ab Leistungsentzug persönlich erscheint. Dann gibt es -Tatata- nicht etwa den Regelsatz, sondern den geminderten Regelsatz (vgl. § 32a Abs. 1 SGB II).
Alles zur Missbrauchseindämmung
Neben der Haushaltskonsolidierung und Senkung von Verwaltungsaufwand geht es auch um „die Eindämmung des Missbrauchs“ (S. 1). Und ein „Missbrauch“ ist halt schon gegeben, wenn ein zweiter Termin versäumt oder eine „Vollzeittätigkeit“ nicht angenommen wird. Logisch.
Aber wie ist das eigentlich mit dem Missbrauch. Der Referentenentwurf sagt: „Die Erfahrung mit den Jobcentern zeigt, dass die meisten Menschen im Integrationsprozess mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich beenden wollen.“, allerdings haben sich die Sanktionen von 10% bei Meldeversäumnissen als wirkungslos erwiesen (S. 38). Eine Studie oder ähnliches wird nicht erwähnt. Im Gegenteil. Noch im Juni 2025 erklärte die Bundesregierung (S. 28, Frage 42): „Der Begriff >Sozialleistungsmissbrauch< ist nicht im Sozialgesetzbuch definiert. (…) Statistische Daten zur Zahl der den für das Arbeitslosengeld zuständigen Agenturen für Arbeit gemeldeten Fällen zu Sozialleistungsmissbrauch sowie dazugehörige Schadenssummen liegen der Bundesregierung nicht vor“. Übersetzt: Wir bekämpfen mal was, von dem wir gar nicht wissen, in welchem Umfang es überhaupt vorliegt. An anderer Stelle wird von 16.000 Menschen (0,4%) ausgegangen, die das System „missbrauchen“. Die Berechnung lautet: 5,5 Millionen Menschen beziehen Bürgergeld, 1,8 Millionen sind Kinder. Zynisch könnte angemerkt werden, die können ja auch einer Vollzeittätigkeit nachgehen. 2 Millionen Bürgergeldbeziehende sind aus verschiedenen Gründen für Arbeit nicht verfügbar, 800.000 von ihnen arbeiten und brauchen zusätzliches Geld (Aufstocker*innen). Hinsichtlich der Sanktionswirksamkeit sagt eine Studie aus dem Jahr 2022: „Eine Reihe von Studien zeigt, dass Sanktionen wegen Pflichtverletzungen die Übergangsrate in Beschäftigung erhöhen. Zwei Studien weisen jedoch nach, dass Sanktionen die Beschäftigungsqualität verringern. Eine Studie zeigt zudem, dass die Beschäftigungswahrscheinlichkeit nach einer Sanktion längerfristig niedriger ausfällt.“ Weiter wird festgehalten, dass Sanktionen mit Nebenwirkungen verbunden sind. „Sanktionierte berichten beispielsweise von einer schlechteren psychischen Verfassung und einem Vertrauensverlust zur Beraterin/zum Berater im Jobcenter.“
Wenn diese Aussagen zu Grunde gelegt werden, ist es geradezu unverschämt, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist (§ 31a SGB II). Der Wille ist erkennbar, diesen Personenkreis zu schützen – am Ende wird es aber Stigmatisierung. Ein Merkmal der psychischen Erkrankung ist gerade, dass eine solche persönliche Anhörung eine enorme Hürde sein kann. In der Gesetzesbegründung (S. 74) wird von alternativen Formen der Kontaktaufnahme gesprochen, d.h. diese kann auch telefonisch und in aufsuchender Form geschehen. Wenn das aber gemeint ist, dann sollte das auch aufgeschrieben werden – andernfalls drohen psychisch erkrankte Leistungsempfangende die Ersten zu sein, die wegen dreimaligem Meldeversäumnis keine Regelleistung mehr erhalten.
Verfassungsrechtliche Ignoranz
Ob das alles verfassungsrechtlich zulässig ist, wird vermutlich das BVerfG entscheiden. Es hat auch schon mal über Sanktionen entschieden, nämlich im Jahr 2019. Über das damalige Urteil habe ich hier geschrieben und das Urteil damals als Niederlage bezeichnet.
Fakt ist, eine Sanktionierung von 30% ist nach dem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2019 zulässig. Zwar hat das BVerfG festgehalten, dass sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt, dass einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz gesichert werden muss und die Menschenwürde allen zusteht und auch durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren geht. Das wurde zu Recht begrüßt. Aber es ging weiter: „Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.“ In dieser Logik entschied das Bundesverfassungsgericht, dass erwerbsfähigen Menschen „abverlangt“ werden kann, „selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit mitzuwirken“. Und demzufolge, so leider das BVerfG damals, würde der Gesetzgeber durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen eine außerordentliche Belastung schaffe, die strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit unterliege. Dieser vorübergehende Entzug existenzsichernder Leistungen wurde leider nicht ausgeschlossen. Das BVerfG hatte damals in Rn. 131 ausgeführt: „Mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz kann eine Leistungsminderung dennoch vereinbar sein. Sie kann die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Dann dient die Leistungsminderung wie auch die Pflicht, die mit ihr durchgesetzt werden soll, dazu, den existenznotwendigen Bedarf auf längere Sicht nicht mehr durch staatliche Leistung, sondern durch die Eigenleistung der Betroffenen zu decken. Der Gesetzgeber kann insofern staatliche Leistungen zur Sicherung der Existenz auch mit der Forderung von und Befähigung zu eigener Existenzsicherung verbinden.“
Aus der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2019 dürften sich mehrere Sachen ergeben: Zum einen dürfte die „nicht erreichbar“-Stellung von Leistungsbeziehenden nicht von der Entscheidung des BVerfG abgedeckt und damit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Sie bedeutet de facto nicht nur einen vom BVerfG akzeptierten „vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen“, sondern einen dauernden Entzug. Das BVerfG hat im Jahr 2019 ausgeführt (Rn. 144): „Wäre demgegenüber erkennbar, dass die Auferlegung von Pflichten regelmäßig dazu führt, dass der Kontakt zum Jobcenter ganz abbricht, also ein in den empirischen Untersuchungen und Stellungnahmen beschriebener >Ausstieg aus dem System< bewirkt wird (…), wären sie zur Durchsetzung legitimer Ziele nicht geeignet und mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.“ Es muss also immer noch drei Monaten wieder geprüft werden, ob die Gründe für die Sanktionierung noch bestehen. Zum anderen wird der Referentenentwurf an keiner Stelle der Anforderung des BVerfG, nach der die Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen hinreichend verlässlich sein müssen, gerecht. Es gibt überhaupt keine verlässlichen Prognosen. Schließlich dürfte sich mit guten Argumenten vertreten lassen, dass Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen überhaupt nicht sanktioniert werden dürfen, weil sie –je nach Attest– tatsächlich nicht in der Lage sind, die Minderungen abzuwenden.
Sozialstaatsreform
Der ganze Vorgang ist aber noch aus einem anderen Grund völlig absurd. Am 1. September 2025 hat die Kommission zur Sozialstaatsreform ihre Arbeit aufgenommen. Es wäre ja durchaus schlau und angemessen, die Ergebnisse der Kommission abzuwarten und dann an einzelne Gesetzbücher das SGB zu gehen. Um so mehr, als die Kommission bis Ende 2025 Empfehlungen zu Maßnahmen zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Sozialstaates erarbeiten soll. Wenn jetzt das BMAS vorprescht und schon mal mit dem SGB II anfängt, fragt sich etwas polemisch, ob die Kosten der Kommission am Ende nicht Kosten des vermuteten Missbrauchs überwiegen. Vielleicht fühlt sich ja auch Kommissionsmitglieder etwas verar***, wenn während ihrer Arbeit schon an Gesetzen rumgeschrieben wird.
Ich empfehle an dieser Stelle mal diese Folge des Podcasts Lage der Nation mit Katja Robinson, ehemalige Leiterin des Amtes für Soziales in Köln. Auch die Stellungnahmen der Stakeholder im Rahmen der Kommission zur Sozialstaatsreform lohnen sich. Denkbar wäre ja tatsächlich ein gemeinsamer Begriff und gemeinsame Regelungen für Einkommen und Vermögen. Es wäre sinnvoll, wenn bei Aufnahme eines Antrages auf Leistungen gleich ausgespuckt wird, welche weiteren Leistungen beantragt werden können. Und richtig super wäre die Möglichkeit einer digitalen Antragstellung. Natürlich muss der Sozialstaat finanzierbar sein. Auch darüber wird im Übrigen im schon zitierten Podcast gesprochen. Vielleicht gibt es ja auf Stakeholderebene oder anderswo mal eine Kommission zur gerechten Sozialstaatsfinanzierung.
Im Moment ist es eher wie immer: In Deutschland geht es nur in eine Richtung. Missgunst schüren, Neid entfachen, nach unten treten und bestrafen.