Das Bundesverfassungsgericht hat eine Chance vertan. Es entschied am 23. Juli 2014 zum sog. menschenwürdigen Existenzminimum.
Schon ein Blick auf die Leitsätze macht deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht sich um eine klare Entscheidung herummogeln wollte. Das Bundesverfassungsgericht formulierte:
Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
Das Bundesverfassungsgericht stellt zwar richtig fest, dass das Grundgesetz dazu verpflichtet „tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen“ aber erlaubt „aus…