Nachträgliche Sicherheitsverwahrung – allein für das Sommerloch!

Das Sommerloch war noch immer gut um eine hysterische Sicherheitsdebatte anzustoßen. Und auch in diesem Jahr geht es im Sommerloch um eine Sicherheitsdebatte – um die Sicherungsverwahrung.

Kurz zur Erinnerung: Der EMGH (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hatte die in Deutschland praktizierte nachträgliche Sicherungsverwahrung für rechtswidrig erklärt. Bei einer nachträglichen Sicherungsverwahrung kann –ohne das zuvor im Urteil eine solche Option vorhanden gewesen wäre- noch kurz vor der Entlassung ein Straftäter zur weiteren Verwahrung in einer geschlossenen Anstalt verurteilt werden.

Die Bedenken gegen die nachträgliche Sicherheit sind vielfach dargestellt worden. Insofern kann auf die Gastbeitrag meines Fraktionskollegen Wolfgang Neskovic verwiesen werden. Verwiesen werden soll an dieser Stelle auch auf einen Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der letzten Legislaturperiode.

Nun muss die Sicherungsverwahrung neu geregelt werden und die Koalition streitet sich heftig. Die Innenpolitiker/innen der Union, allen voran der Innenminister wollen sie beibehalten und nur umbenennen – statt Verwahrung soll es jetzt Unterbringung heißen. Die Justizministerin setzt hingegen auf die Fußfessel. Schade eigentlich, denn ohne diese Forderung hätte sie für ihre derzeitige Position weitgehend  meine Unterstützung.

DIE LINKE lehnt die Sicherungsverwahrung an sich ab. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt mir noch nicht vor, aber auch die vorbehaltliche Sicherungsverwahrung hat ihre Tücken. Wenn bis kurz vor der Entlassung noch eine Sicherungsverwahrung denkbar ist, wie soll eine Therapie dann offen geführt werden? Wie ist überhaupt die Sicherungsverwahrung (die Vorläufer dieser Art der Maßregeln der Sicherung und Besserung wurden im übrigen im Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher im November 1933 beschhlossen) mit dem Resozialisiserungsgedanken des Strafrechtes vereinbar? Weshalb wird immer wieder suggeriert, es gäbe eine absolute Sicherheit? Wäre es nicht sinnvoll, statt ständig nach neuen Wegschließmöglichkeiten zu suchen die Anstrengungen in Richtung Therapie zu erhöhen?

Und die Alternative Fußfessel? Hier gibt es keine leichten Antworten. Schließlich ist die Fussfessel ein deutlich geringerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (und diese hat jede/r, auch ein verurteilter Straftäter) als die Sicherungsverwahrung oder der Knast. Deshalb wurde sie ursprünglich auch entwickelt um die Verbüßung einer kurzen Freiheitsstrafe zu verhindern – mit dem Ergebnis der häufigeren Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe. Jetzt wird diskutiert, sie statt Sicherungsverwahrung zu verwenden.  Doch die Fussfessel, zumindest als Zwangsmaßnahme, ist  gerade keine Alternative. Sie trägt zur Totalüberwachung bei und erst mal eingeführt ist das Tor weit offen, sie für alle möglichen Straftaten oder Überwachungsoptionen zu verwenden.

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