Rollenwechsel

Jedes Parlament kennt das Instrument der öffentlichen Anhörung. Die Parlamentarier*innen laden sog. Sachverständige ein, mit denen sie dann über einen konkreten Gesetzentwurf (das ist der Regelfall) debattieren.

Viele dieser Anhörungen habe ich als Fragende miterlebt. Die Anzuhörenden schrieben im Vorfeld (meist) mehr oder weniger lange schriftlichen Stellungnahmen. Diese trugen sie dann vor, die Reihenfolge der Anzuhörenden war meistens alphabetisch. Danach endeten aber die Gemeinsamkeiten. Mal hatten die Anzuhörenden 5 Minuten für ihren mündlichen Vortrag, manchmal aber waren es nur 3 Minuten. Manchmal konnten die Abgeordneten zwei Nachfragen an eine*n Anzuhörenden stellen oder eine Nachfrage an zwei Anzuhörende. Mal gab es zeitliche Vorgaben für Frage und Antwort, manchmal wurden diese sogar nach Stärke der Fraktionen bemessen.

Als Fragende habe ich meist vorher die Stellungnahmen nicht gelesen, sondern auf das reagiert, was vorgetragen wurde. Wenn es aber um die Nachbereitung ging, dann waren die schriftlichen Stellungnahmen immer eine wertvolle Quelle.

Heute war alles anders. Der Ausschuss für Kommunales und Inneres des Landtages Brandenburg führte eine öffentliche Anhörung durch. Es ging dabei um einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zu einem Inklusiven Parité-Gesetz und einen Gesetzentwurf von SPD und LINKE zur Erweiterung des Wahlrechts. Heute war ich mal auf der Seite der Anzuhörenden.

Beim Parité-Gesetz geht es um die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit im Wahlrecht. Der konkret vorliegende Vorschlag für ein  Parité-Gesetz sieht vor, dass es eine Verpflichtung zur Aufstellung von geschlechterquotierten Listen und von geschlechterquotieren Wahlkreisduos gibt.

Die Modalitäten waren diesmal ganz anders. Die Anzuhörenden hatten 10 Minuten für ihren mündlichen Vorschlag. Es gab zwei Runden mit drei Anzuhörenden und eine Runde mit vier Anzuhörenden. Die Anzuhörenden saßen nicht alphabetisch und die Nachfragemöglichkeiten für die Abgeordneten waren unbegrenzt.

Die Bewertung der Ergebnisse der Anhörung obliegt den Abgeordneten, sie müssen Schlussfolgerungen aus ihr ziehen. Ich will aber dennoch an dieser Stelle (und auch weil der Blog mittlerweile so eine Art Archiv für mich ist) auf meine Stellungnahme verweisen. Wer jetzt nicht auf den Link klicken will oder ob der Länge gleich wieder wegklickt, für den gibt es die abgeordnetengerecht auf die erste Seite gestellte Zusammenfassung:

Die Regelungen im Inklusiven Paritätsgesetz (Drucksache 6/8210) in § 21 Abs. 6 S. 3 und § 25 Abs. 3 BbgLWahlG sowie § 21 Abs. 6 S. 5-7 BbgLWahlG stellen Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 22 Abs. 3 S. 1 LV Bbg, Art. 38 GG) und der Parteienfreiheit (Art. 20 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 LV Bbg, Art. 21 GG) dar, die ihre Rechtfertigung in Art. 12 Abs. 3 S. 2 LV Bbg (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG) finden.

Die Wahlrechtsgrundsätze und die Parteienfreiheit gelten nicht unbeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dazu im Jahr 2012 grundlegend zusammengefasst: „Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. (…) Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind.“ (Rdn. 25) 

Bereits derzeit gibt es eine Vielzahl von Eingriffen sowohl in die Wahlrechtsgrundsätze, als auch in die Parteienfreiheit durch das BbgLWahlG. Diese Eingriffe haben zum Teil eine explizite Grundlage in der LV Bbg, zum Teil werden sie aus der LV Bbg hergeleitet.

Im Gegensatz zu den existierenden Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze und die Parteienfreiheit stellen die vorgeschlagenen Regelungen im Inklusiven Paritätsgesetz lediglich eine Beschränkung dar. Sie sind weniger eingriffsintensiv.

Art. 12 Abs. 3 S. 2 LV Bbg ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze und der Parteienfreiheit. Art. 12 Abs. 3 S. 2 LV Bbg formuliert einen Verpflichtung, mit wirksamen Maßnahmen für die Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen. Das Wahlrecht ist von der Verpflichtung nicht ausgenommen.

Bei einer Abwägung kollidierender Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz ist festzustellen, dass die vorgeschlagenen Regelungen im Inklusiven Paritätsgesetz geeignet, erforderlich und im Kern angemessen sind, um den Handlungsauftrag des Art. 12 Abs. 3 S. 2 LV Bbg zu erfüllen.

Die Regelung im Inklusiven Paritätsgesetz und im Gesetz zur Erweiterung des Wahlrechts im Land Brandenburg zu § 7 Abs. 2 BbgLWahlG sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung im Inklusiven Paritätsgesetz sieht die Streichung des Ausschlusses vom aktiven und passiven Wahlrecht für Personen vor, für die zur Besorgung aller ihrer oder seiner Angelegenheiten einen Betreuer/eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Das Gesetz zur Erweiterung des Wahlrechts Land Brandenburg sieht die Streichung lediglich im Hinblick auf das aktive Wahlrecht vor.“

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  1. Pingback: Spontanverfassungsrechtler und Paritätsgesetz – Blog von Halina Wawzyniak

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