Suizidbeihilfe, Absicht und das BVerfG

Sie ist ziemlich zwiespältig für mich, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Auf der einen Seite gibt es sehr zu begrüßende Klarstellungen zur Autnomie und dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Auf der anderen Seite bleibt eine Ratlosigkeit, weil aus meiner Sicht über eine Norm geurteilt wurde, die ich als Unterstützerin dieses Gesetzentwurfes  nicht beschlossen habe. Und alles hängt an der „Absicht“.

Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Norm entschieden, die in etwa so lautet:

Wer die Selbsttötung eines anderen fördert, indem er diesem geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Die tatsächliche Norm des § 217 StGB lautet aber:

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auf den kleinen Unterschied kommt es an. Unter die erste Norm, also jene, die das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat, könnten tatsächlich unter einer bestimmten Auslegung Palliativmediziner*innen fallen. Das wäre jetzt nicht meine Lesart, aber ich halte eine solche für vertretbar. Genau das wollte der Gesetzgeber aber nicht. Deshalb wurde in der interfraktionellen Gruppe, die den § 217 StGB erarbeitet hatte so explizit auf das Wort „Absicht“ wert gelegt. Absicht im juristischen Sinne ist das Wissen und Wollen des Taterfolges. Der Erfolg (Suizid, Beihilfe zum Suizid) muss also das Ziel der Handlung sein, nicht einfach auch ein Ergebnis der Handlung. Oder um es noch deutlicher zu formulieren: Absicht „liegt nur dann vor, wenn der Handlungswille des Täters final gerade auf den vom Gesetz bezeichneten Handlungserfolg gerichtet war.“ (Schönke/Schröder, StGB, § 15, Rdn. 66). Und genau das ist dann der entscheidende Unterschied. Eine*r Palliativmediziner*in möchte gerade nicht geschäftsmäßig den Suizid eines anderen fördern, er/sie will Schmerzen und Not lindern. Er/Sie gibt Hilfe beim Sterben, nicht Hilfe zum Sterben.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Unterschied zwischen den zwei Formulierungen vermutlich zwar gesehen, sich aber nicht wirklich intensiv mit ihm auseinandergesetzt. So deutet es kurz in der Randnummer 202 an, dass auch eine enge Auslegung des § 217 StGB nichtig wäre. Nach dieser engen Auslegung (aus Sicht des BVerfG) geht es um „die von Wiederholungsabsicht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens„. Nur fehlt in dieser Auslegung wieder das Merkmal „geschäftsmäßig“ und wird die „Absicht“ allein auf die Wiederholung verengt. Die Kombination aus „Absicht“ und „geschäftsmäßig“ macht den Tatbestand aus. Genau das wird aber in der Entscheidung nicht weiter thematisiert. Auf die „Absicht“ wird im Urteil nicht weiter eingegangen (siehe weiter unten).

Das BVerfG sagt nun im Hinblick auf den von ihm als nichtig erklärten Gesetzentwurf in Randnummer 226, dass dieser legitimen Gemeinwohlzwecken dient und auch geeignet ist, diese zu erreichen, aber ohne die Erforderlichkeit abschließend zu beurteilen jedenfalls nicht angemessen ist. Das bedeutet, er ist nicht im engeren Sinne verhältnismäßig.

Das Urteil selbst ist in vielerlei Hinsicht interessant und tatsächlich für die Selbstbestimmung von Menschen von großer Bedeutung.

1.

Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass das BVerfG in Randnummer 208 formuliert:

Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches das Recht auf Selbsttötung einschließt.

Das ist in meinen Augen eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber es ist gut, dies noch einmal so deutlich zu lesen. Diese Position macht das BVerfG in Randnummer 209 noch einmal stark und formuliert dankenswerterweise klar und eindeutig:

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen, stellt sicher, dass der Einzelne über sich entsprechend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönlichkeit wahren kann.“

In Randnummer 210 wird zum Glück einer Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben auf fremddefinierte Situationen eine klare Absage erteilt. An anderer Stelle (Randnummer 274) unterstreicht das BVerfG noch einmal:

Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers.“

Ein zentral wichtiger und richtiger Satz, der in Randnummer 277 noch ergänzt wird:

Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet. Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Freiheit zur Selbsttötung für die selbstbestimmte Wahrung der Persönlichkeit zukommen kann, muss die Möglichkeit hierzu bei realitätsgerechter Betrachtung immer gewährleistet sein.

2.

Die freie Entscheidung des/der Einzelnen wird vom BVerfG in Randnummer 222  in den gesellschaftlichen Kontext eingeordnet:

Die freiverantwortlich getroffene Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, bleibt nicht auf die engste Privatsphäre beschränkt. Sie ist zwar von höchstpersönlichem Charakter. Jedoch steht sie in Wechselwirkung mit dem Verhalten anderer (…). Derjenige, der bei der Umsetzung seines Selbsttötungsentschlusses die geschäftsmäßig angebotene Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen möchte und solche Unterstützung nachfragt, wirkt in die Gesellschaft hinein. Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe berühren deshalb nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen dem aus freiem Entschluss handelnden Suizidwilligen und dem Suizidhelfer. Von ihnen gehen Vor- und Folgewirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen.

3.

In den Randnummern 232/233 attestiert das BVerfG dem Gesetz zunächst ein legitimes Anliegen. Dort heißt es:

Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (…) setzt eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus. Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung (…), Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Der Gesetzgeber verfolgt mithin einen legitimen Zweck, wenn er Gefahren für die freie Willensbildung und die Willensfreiheit als Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung über das eigene Leben entgegentreten will. In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt auch insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt.

Hier wird sehr gut meine Motivlage beschrieben, die das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ebenso umfasst, wie die Befürchtung eine auf Verwertung basierende Gesellschaft (Kapitalismus) kann aus Selbstbestimmung schnell Fremdbestimmung machen. Um so wichtiger und richtiger finde ich deshalb auch die Formulierung im ersten Teil der Randnummer 234:

Allerdings kann der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Werte- oder Moralvorstellungen nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeit sein (…). Suizidhilfe ausschließlich deshalb zu verbieten, weil die Selbsttötung und die Hilfe hierzu in Widerspruch zu der Mehrheitsauffassung in der Gesellschaft stehen, wie mit dem eigenen Leben, insbesondere im Alter und bei Krankheit, umzugehen ist, ist deshalb kein legitimes gesetzgeberisches Ziel.

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis (in Randnummer 249):

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich die Einschätzung des Gesetzgebers jedenfalls als vertretbar erwiesen, dass die bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB bestehende Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutschland nicht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren. (…) Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsbindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel.

Es erklärt sogar in Randnummer 260:

Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann.“

4.

Die in der Sache entscheidene Passage des Urteils beginnt bei Randnummer 264. Dort sagt nämlich das BVerfG:

Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls nicht angemessen. Einschränkungen individueller Freiheit sind nur dann angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (…). Dieses Maß überschreitet die von § 217 StGB für den Sterbewilligen ausgehende Belastung. Die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat zur Folge, dass das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen faktisch weitgehend entleert ist. Dadurch wird die Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentlichen Teilbereich außer Kraft gesetzt, was mit der existentiellen Bedeutung dieses Grundrechts nicht in Einklang steht.

Und schon wären wir bei der Kombination von „geschäftsmäßig“ und „Absicht“, die leider nicht beleuchtet wird. Es bleibt demnach spekulativ, ob bei Berücksichtigung dieser Kombination das Ergebnis auch wäre, dass das „Recht auf Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“ wäre. Denn das BVerfG sagt in Randnummer 267:

Das strafrechtliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen in diesem Bereich der Selbstbestimmung faktisch kein Raum zur Wahrnehmung verfassungsrechtlich geschützter Freiheit verbleibt.

Dem würde ich sogar zustimmen. Ich würde es halt nur bei der im Gesetz stehenden Variante mit der Absicht bestreiten. Die „Unterschlagung“ der Absicht zieht sich durch das gesamte Urteil, als wäre die Aufnahme in den Tatbestand irgendeine Kleinigkeit und nicht ein zentral wichtiger Punkt. So wird in Randnummer 270 formuliert: „§ 217 StGB verbietet das geschäftsmäßige Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung als das Leben abstrakt gefährdende Handlung .“ als gäbe es das Tatbestandsmerkmal „Absicht“ nicht. Gleiches findet sich in den Randnummer 278 ff. des Urteils. Besonders prägnant und ärgerlich ist dies in Randnummer 279, in dem von einam absoluten Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe  gesprochen wird. Nein, die gibt es nicht. Es gibt ein absolutes Verbot der in Absicht die Selbstötung zu fördern angebotenen geschäftsfmäßigen Suizidhilfe. (In Randnummer 280 wird dann noch von Einschränkung durch „geschäftsmäßig“ gesprochen, die Absicht taucht allerdings nicht mehr auf.)

Es zeigt sich also, dass das mit der „Absicht“ total relevant ist. Wenn ich die Aussage in Randnummer 277 für richtig halte (siehe weiter oben), dann kommt es eben darauf an, ob im Gesetz „Absicht“ steht oder nicht. Denn der letzte Satz in Randnummer 277 sagt:

Angesichts der existentiellen Bedeutung, die der Freiheit zur Selbsttötung für die selbstbestimmte Wahrung der Persönlichkeit zukommen kann, muss die Möglichkeit hierzu bei realitätsgerechter Betrachtung immer gewährleistet sein.“

Die ist aus meiner Sicht nicht gewährleistet, wenn bestraft wird, wer die Selbstötung anderer geschäftsmäßig fördert, wohl aber wenn nur bestraft wird, wenn jemand in der Absicht die Selbstötung anderer zu fördern, dies geschäftsmäßig macht. Im ersten Fall ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ein Ergebnis eines Handelns, im zweiten Fall ist es das Ziel des Handelns. Im ersten Fall gibt es für Suizdwillige jenseits von Palliativmedizin keine Möglichkeit der Assistenz, im zweiten Fall sehr wohl, nur nicht von denjenigen, die das als zielgerichtete Handlung wollen. Wenn ich mir die Erklärung in Randnummer 284 anschaue wird -unbeabsichtigt vom BVerfG- der Unterschied deutlich. Dort heißt es:

Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne sowohl inner- als auch außerhalb eines bestehenden Behandlungsverhältnisses maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können.

Das ist richtig, wenn auf geschäftsmäßig allein abgestellt wird, nicht aber wenn auf die Absicht zur Förderung des Suizid abgestellt wird. Unabhängig davon sei hier der Hinweis gestattet, dass es sich insoweit -leider- um eine Verengung auf fremddefinierte Situationen für einen Suizid handelt.

5.

Es gibt aber noch etwas anderes spannendes am Urteil des BVerfG. Die Urteilsgründe des BVerfG zu Grunde gelegt, wäre vermutlich kein damals vorliegender Gesetzentwurf verfassungsgemäß gewesen, denn das BVerfG erlaubt ausdrücklich die Hilfe Dritter.

Der Gesetzentwurf Künast/Sitte u.a. hat mit Artikel 1, § 4, Abs. 1 („Wer Hilfe zur Selbsttötung mit der Absicht leistet, sich oder einem Dritten durch wiederholte Hilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (gewerbsmäßiges Handeln), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.) ebenfalls eine Norm, die das BVerfG wohl nicht hätte durchgehen lassen. Denn in Randnummer 208 sagt das BVerfG:

Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und sie, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

In Randnummer 213 wird dies noch ergänzt:

Ist die Wahrnehmung eines Grundrechts von der Einbeziehung dritter Personen abhängig und hängt die freie Persönlichkeitsentfaltung in dieser Weise an der Mitwirkung eines anderen (…), schützt das Grundrecht auch davor, dass es nicht durch ein Verbot gegenüber Dritten, im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, beschränkt wird.“

Auch der letzte Teil der Ausführungen in Randnummer 234 ist ein Hinweis auf diese Einschätzung, denn dort heißt es:

Ein Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe (…) ist daher ebenso unzulässig wie jede Zielsetzung, die die Entscheidung des mit autonomem Willen handelnden Grundrechtsträgers, sich mit der Unterstützung Dritter bewusst und gewollt selbst zu töten, als solche missbilligt, tabuisiert oder mit einem Makel belegt.

Allerdings wären die prozeduralen Anforderungen in diesem Gesetzentwurf solche, die das BVerfG als regulierende Maßnahmen in Randnnumer 339 wohl anerkennen würde.

Auch der Gesetzesentwurf Hinze, Reimann, Lauterbach u.a. hätte wohl vor dem BVerfG keinen Bestand gehabt, da er in § 1921a BGB eine einschränkende Regelung enthielt (unheilbare Erkrankung die unumkehrbar zum Tod führt) und das BVerfG in Randnummer 210 -aus meiner Sicht richtigerweise- formuliert:

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (…).

Eine solche Verengung war für mich der entscheidende Grund, mich diesem Gesetzentwurf nicht anzuschließen.

Deutlicher wird das BVerfG in Randnummer 340, wenn es dort heißt:

… verbietet es sich aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig zu machen.„.

6.

Ein letzter Satz: Wenn es zutreffend ist, was das BVerfG in den Randnummern 285 ff. beschreibt, nämlich das Ärztinnen und Ärzte skeptisch sind und das Berufsrecht restriktiv ist, dann ist es völlig Tofu, was der Gesetzgeber auf Bundesebene regelt. Das dies aber als Begründung für „mangelnde Alternativen“ (vgl. Randnummer 290) herhalten muss ist wenig überzeugend.

2 Replies to “Suizidbeihilfe, Absicht und das BVerfG”

  1. Zum Glück ist das alles nicht mehr relevant, da das Gericht die Selbstbestimmung des Individuums an die erste Stelle setzt und damit verbindet, dass dafür auch Hilfe von Dritten erlaubt sein muss. So einfach, so klar – insbesondere auch der Ausschluss jeglicher Bewertung der Motive von Seiten des Gesetzgebers oder sonstiger Dritter.

    Ein großer Sieg für alle, die immer schon selbst über ihre Ende bestimmen wollten, wie es regelmäßig eine große Mehrheit auch in Umfragen kund tat.

    Ich finde dieses krasse Bemühen breiter Kreise, die Menschen zu bevormunden, zunehmend unerträglich.

    Die Politik sollte sich lieber darum kümmern, die Lebensbedingungen so zu verbessern, dass niemand mehr einen Grund sieht, aus dem Leben gehen zu wollen! Das Gesundheitssystem mit seiner Übertherapie am Lebensende wäre da nur eine von vielen Baustelle.

  2. Vielen Dank für die kompetenten Ausführungen. Der Hinweis auf das Tatbestandsmerkmal „Absicht“ und das darin liegende Potential Missbrauch zu verhindern war mir so bisher nicht bewusst.
    Die Auswirkungen des Urteils sind wohl noch nicht in vollem Umfang evident. Nur ein Problem: Unsere Rechtsordnung geht ja davon aus, dass die Bürger geschäftsfähig, einwilligungsfähig, schuldfähig, testierfähig und … sind. Was tun, wenn ein Mensch Suizid begeht. Kann man ihm helfen, wenn er bewusstlos ist? Kann man ihn retten durch ärztliche Maßnahmen (Magen auspumpen, Bluttransfusionen, künstliche Beatmung etc.)? Der Suizid ist ja auch ein klarer Wunsch nicht behandelt zu werden. Eine Behandlung wäre dann ja rechtswidrig. Soll man spekulativ davon ausgehen, dass die Freiheit der Willensbildung eingeschränkt war, trotz der sonst üblichen Vermutung der Einwilligungsfähigkeit? Das BVerfG geht ja wie selbstverständlich davon aus, dass die Entscheidung für den Suizid selbstbestimmt und autonom ist.
    Der Gesetzgeber hat wohl eine schwierige Aufgabe vor sich, wenn er den vom BVerfG offengelassenen Spielraum sinnvoll nutzen will.

    Mit freundlichen Grüßen

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