Rechtspolitisch gefährlicher Unsinn

Ich halte die Strafanzeige einiger Politiker*innen der LINKEN für politisch falsch. Sie wird das eigentlich Ziel, die Schließung der Militärbasis in Rammstein nicht erreichen. Die Strafanzeige wird nicht zu einer Anklage führen, den Generalbundesanwalt aber mit Arbeit belasten. Insofern wird hier Recht instrumentalisiert. Aber immerhin gab es ordentlich PR – das wohl eigentliche Ziel.

Doch darauf will ich hier gar nicht eingehen. Mir geht es vielmehr darum, dass mit der Anzeige rechtspolitisch gefährlicher Unsinn betrieben wird. Denn wenn die in der Anzeige aufgemachten Kritieren gelten würden, hätten wir ein anderes Strafrecht.  Tötungsdelikte würden generell als abstraktes Gefährdungsdelikt strafbar sein. Um es kurz zusammenzufassen: Es kommt dann nicht darauf an, ob jemand am Ende Tod ist, es kommt darauf an, ob eine Handlung grundsätzlich zum Tod führen kann. Schon die Handlung an sich, unabhängig von ihrem Erfolg, wäre dann strafbar. Kann man wollen, ich will das nicht.

1. Die Anzeigerstatter*innen stellen Strafanzeige wegen „Beihilfe durch Unterlassen zur Tötung“ an anderer Stelle ist von „Beihilfe durch Unterlassen zum Mord“ die Rede. Mal abgesehen davon, dass Tötung und Mord juristisch zwei unterschiedliche Dinge sind (zur Unterscheidung hier), ist das totaler Mumpitz. Korrekt wäre: Beihilfe zum Mord/zur Tötung durch Unterlassung.  Aber egal.

2. Die Anzeigeerstatter*innen gehen davon aus, dass  „die Steuerbefehle für den US-Drohnenangriff über eine Satelliten-Relaisstation auf deutschem Staatsgebiet –auf der US-Airbase Ramstein in Rheinland-Pfalz –weitergeleitet wurden, da dies aufgrund der Erdkrümmung derzeit der einzige Weg ist, über den US-Kräfte aus den USA heraus Steuersignale für Reaper Drohnen im Irak übertragen und korrespondierende Signale sowie Sensordaten der Drohnen empfangen können.“ Ich unterstelle diese Darstellung des Sachverhalts als richtig, weil ich viel zu wenig darüber weiß, ob dies zutreffend ist. Mithin passiert auf deutschem Boden in Ramstein also eine Weiterleitung von Steuerungssignalen Dritter an Dritte. Dies bestätigt auch das Oberverwaltungsgericht NRW, nach dessen Feststellungen „der Datenstrom zur Fernsteuerung der Drohnen in Echtzeit aus den USA über eine Satelliten-Relaisstation in Ramstein geleitet wird, die insoweit als notwendiges Bindeglied zwischen den Piloten in den USA und den Drohnen im Einsatzgebiet auch im Jemen fungiert.“ Die politische Forderung dies zukünftig zu unterbinden ist das Eine. Ich finde sie richtig. Daraus, dass dies bislang nicht geschehen ist, die Erfüllung eines Straftatbestandes zu machen ist ein gefährliches rechtspolitisches Spiel.

3. Der zentrale Vorwurf in der Anzeige ist, diesen Datenstrom nicht untersagt zu haben. Hieran knüpft der Unterlassungs- und Beihilfevorwurf an. Doch bevor ich dazu komme, muss ich anders anfangen.

Bei einer Strafanzeige wegen einer Straftat muss zunächst mit der Haupttat angefangen werden. Die nenne ich hier vereinfacht Tötung, um nicht in die Details der Abgrenzung von Mord und Totschlag zu kommen. Eine Tötung liegt vor. Der tatbestandliche Erfolg ist also eingetreten. Dieser Erfolg ist aber zunächst nicht durch Unterlassung eingetreten, sondern durch aktives Tun. Nämlich den Steuerungsbefehl „töten“. Dieses aktive Tun wurde von Dritten ausgeführt, nicht von den von der Anzeige betroffenen Personen.

Deshalb kommt die Anzeige zum Punkt Unterlassung. Diese wird nach § 13 StGB wie folgt definiert:

„Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“

In der Anzeige heißt es nun aber „Die Bundesregierung hat bisher –zumindest nach ihrer eigenen Darstellung –von der US-Regierung noch nicht einmal Auskunft darüber erhalten, ob die Satelliten-Relaisstation in Ramstein für den Angriff auf General Soleimani genutzt wurde“. Noch mal langsam: Es ist nicht klar, dass in diesem Fall die Relaistation genutzt wurde, mithin im konkreten Fall eine Weiterleitung des Tötungsbefehls stattgefunden hat. Trotzdem soll am Ende eine Verurteilung wegen Mordes/Totschlags stehen. Wenn nun aber gar nicht bekannt war/ist, dass eine konkrete Tötung ansteht/stattfinden soll, wie kann dann im Hinblick auf die konkrete Tötung -um eine konkrete Tötung geht es beim Erfolsdelikt Mord/Totschlag- eine rechtliche Pflicht bestehen, dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt? Genau. Das geht gar nicht.

Ein Einstandspflicht zur Verhinderung ginge nur, wenn abstrakt auf die Möglichkeit einer Tötung durch Weiterleitung abgestellt wird und daraus eine Beihilfe zum Mord/Totschlag durch Unterlassung gemacht werden würde. Genaus ein solches Verständis liegt der Anzeige zu Grunde. Denn dort wird nicht auf die Kenntnis einer konkreten Tat abgestellt, für die es dann eine Einstandspflicht zur Erfolgsverhinderung gibt, sondern auf die Existenz und Nutzung der Satelliten-Relaisstation an sich:  „Die Nutzung der Satelliten-Relaisstation im rheinland-pfälzischen Ramstein war kausal für den Tötungserfolg, weil –vgl. die vorzitierten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts NRW –US-Drohnenangriffe in Einsatzgebieten ohne die Einbindung dieser Signalweiterleitungseinrichtung nicht durchführbar wären. Insoweit war –beim Stand der gegenwärtigen technischen Gegebenheiten der US-Drohnenstrategie –die Beihilfehandlung der angezeigten Mitglieder der Bundesregierung conditio sine qua non für den >Taterfolg<, also die Tötung von General Soleimani (sowie der weiteren Personen) durch einen Drohnenangriff, für dessen Durchführung die Satelliten-Relaisstation in Ramstein benötigt wurde; jedenfalls aber hat das Dulden der Nutzung der Airbase Ramstein für den völkerrechtswidrigenDrohnenangriff der US-Regierung durch die Bundesregierung die Tatbegehung gefördert.“  Hier wird jetzt zunächst unterstellt, dass im konkreten Fall nicht klar ist, ob die Relaisstation überhaupt genutzt wurde. Aber egal.

Mich gruselt das Rechtsverständnis hinter dieser Argumentation und dieses Strafrechtsverständnis. Denn dieses Strafrechtsverständnis stellt den § 15 StGB auf den Kopf. Danach ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn im Gesetz wird ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Dies ist aber bei Mord/Totschlag nicht der Fall. Vorsatz wird nun definiert als „Wissen und Wollen“ der Tatbestandverwirklichung. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter „mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände“ handelt (vgl. BeckOK, StGB, § 15, Rdn. 3). Ich gehe davon aus, dass die Signalgeber und Empfänger mit Vorsatz gehandelt haben, aus der Anzeigenerstattung ergibt sich  aber, dass die Bundesregierung von dem konkreten Fall nichts wusste. Sie kann also -bezogen auf den konkreten Fall- nichts zur Verhinderung beitragen, weil sie davon gar nichts weiß. Ihr fehlt es deshalb am konkreten Vorsatz im Hinblick auf die konkrete Tat – und darauf kommt es bei den Tötungsdelikten an und nicht auf eine abstrakte Gefahr, die sich realisiert. Das kann natürlich ignoriert werden, mit -wie gleich dargestellt wird- verheerenden Auswirkungen auf das Strafrecht.

Die Anzeige stellt nicht nur auf Unterlassung ab, sondern auch auf Beihilfe nach § 27 StGB. Der § 27 StGB lautet:

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“

Da steht zweimal „vorsätzlich“. Die Antragsteller*innen schreiben nun: „Die Beihilfeleistung durch Unterlassen zum Mord an Qassem Soleimani und den weiteren getöteten Personen erfolgte auch vorsätzlich. Offenbar maßen die Mitglieder der Bundesregierung einem weitgehend kritikfreien >Wohlverhalten< gegenüber der US-Regierung, bei dem nicht einmal die Forderung, von deutschem Territorium aus keine gravierenden Völkerrechtsverstöße zu begehen, nachhaltig kommuniziert wurde, größere Bedeutung bei als der Unversehrtheit und dem Right to Life der zahlreichen, vielfach namenlos bleibenden, Opfer der sog. „gezielten Tötungen“ durch US-Kräfte, die erst über die Satelliten-Relaisstation in Ramstein möglich wurden.“ Das kann man der Bundesregierung abstrakt und politisch (!!!) zum Vorwurf machen, es ist aber nicht vorsätzlich im Sinne des Strafrechts. Hier setzt sich die „abstrakte Gefährdungsargumentation“ fort. Ich habe ja zum Vorsatz an sich schon was geschrieben. Bei der Beihilfe ist aber sogar ein doppelter Vorsatz erforderlich. Die Negierung dieses doppelten Vorsatzes macht die Strafanzeige zu einem gefährlichen rechtspolitischen Unsinn.

5.

Die „abstrakte Gefährdungsargumentation“ der Antragsteller*innen zu Grunde gelegt, wird der Vorsatz im  StGB unendlich ausgedehnt und Mord/Totschlag (sowie die Beihilfe dazu) zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt. Es wäre dann vermutlich einfacher herauszusuchen was nicht strafbar ist, statt zu definieren was strafbar ist. Um einige Absurditäten aufzueigen: Weil es z.B. möglich ist, dass Autos zum Rasen verwendet werden und dies zum Tod von Menschen führt, ist das Produzieren, Kaufen und Fahren von Autos eine Straftat (ohne Auto schließlich keine Raserei und kein Tod), ebenso wie die Nichtverhinderung der Produktion, des Kaufs und des Fahrens. Weil Messer grundsätzlich als Tötungswaffe verwendet werden könnten, ist die Produktion und der Kauf sowie deren Nichtverhinderung strafbar. Wenn wir das von den Tötungsdelikten wegnehmen, ist schon das zur Verfügung stellen einer Internetverbindung oder gar einer Plattform eine Straftat, weil mit diesen Mitteln abstrakt betrachtet Straftaten begangen werden können. Klingt übertrieben? Mag sein, aber logisch zu Ende gedacht ist dies der rechtspolitische Ansatz der Strafanzeige.

5. Die hier vorgebrachten Argumente gelten im Übrigen auch für die anderen in der Strafanzeige vorgebrachten Straftatbestände, da insoweit sich die Vorsatzproblematik genau so stellt.

13 Replies to “Rechtspolitisch gefährlicher Unsinn”

  1. Es wäre für geneigte Leser*innen imho hilfreich, wenn kurz explizit gesagt würde, dass es zwar mit § 222 StGB die von § 15 geforderte Strafbarkeit für Fahrlässige Tötungen gibt, für diese aber wegen der Erfordernis des doppelten Vorsatzes Beihilfe nicht möglich ist.

    Das dürfte zumindest für Nichtjurist*innen das Probleme klarer herausstellen als die bisher eher implizite und eher irreführende Ausführung, dass die Erfordernis von § 15 für Mord und Totschlag nicht gegeben ist.

  2. Das mit der Fahrlässigkeit und der Unmöglichkeit einer Beihilfe dazu stimmt. Ich persönlich gehe aber davon aus, dass die Tötung selber vorsätzlich war, mangels Kenntnis dieser konkreten Tat – so die Anzeige – auch keine Tötung durch Unterlassen als Vorwurf trägt. Aber das ist ja das absurde an der verquasten Anzeige. Beihilfe zur Unterlassung zur Tötung, was soll das sein? Beihilfe zur Tötung durch Nichtschließung Ramstein? Fällt wegen fehlendem Vorsatz aus. Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen? Fällt aus wegen Tötung ja durch Steuerung der Drohne, also Tun. Unterlassung durch Nichtschließung als Beihilfehandlung der Tötung? Kennt das Strafrecht zum Glück nicht, weil damit im Ergebnis die Unterlassung der Abschaffung einer (möglichen) abstrakten Bedingung einer Straftat zur Straftat wird.

  3. Was an alledem juristisch so grundverkehrt sein soll, leuchtet indes nicht so recht ein. In der Anzeige wird letztlich behauptet, dass es sich bei Rammstein bekanntermaßen um eine Einrichtung handele, die von einem Dritten (der amerikanischen Regierung) ganz regelmäßig zur Begehung schwerwiegender Völkerrechtsverletzungen verwendet wird. Indem es die zuständigen Mitglieder der BReg unterlassen haben – obwohl sie dazu als Garanten gehalten gewesen wären -, in hinreichender Weise auf die Beendigung der so gearteten Aktivitäten in Rammstein hinzuwirken, haben sie Beihilfe zu einer neuerlichen schwerwiegenden Völkerrechtsverletzung – der Tötung von Herrn Soleimani – geleistet. Soweit der Vorwurf.

    Warum Sie sich so daran stören, dass die BReg von der konkreten Tötung des Herrn Soleimani keine Kenntnis gehabt haben wird, erschließt sich mir nicht. Ein grundlegendes Problem ist darin jedenfalls nicht zu sehen. In BGHSt 48, 77 bejahte der 5. Senat etwa eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros der DDR für die Tötung von einigen konkret benannten Flüchtlingen durch DDR-Grenzsoldaten (allein) wegen eines Unterlassens (im Streitfall unterlassungstäterschaftlich; zu den diesbzgl Abgrenzungsproblemen LK/Weigend, Bd 1, 13. Aufl 2020, § 13 Rn 89ff) und sah sie dabei namentlich in der Garantenpflicht, „ihre Machtposition als Mitglieder des Politbüros in der Weise zu nutzen, dass sie auf eine Änderung des praktizierten Grenzregimes der DDR im Sinne eines Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Flüchtlingen hinwirkten“. Ihrer (Selbst)antwort auf die von Ihnen aufgeworfene Frage („Wenn nun aber gar nicht bekannt war/ist, dass eine konkrete Tötung ansteht/stattfinden soll, wie kann dann im Hinblick auf die konkrete Tötung […] eine rechtliche Pflicht bestehen, dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt? Genau. Das geht gar nicht.“) vermag ich insofern nicht zu folgen.

    Soweit Sie in einem Kommentar die Frage „Beihilfe zur Unterlassung zur Tötung, was soll das sein?“ aufwerfen und diese auch in Ihrem Eintrag andeuten, scheint mir im Übrigen die Anzeige nicht fair wiedergegeben. Ich sehe nirgendwo in der Strafanzeige die Behauptung einer Beihilfe *zur* Unterlassung. Die Anzeigensteller behaupten, soweit ersichtlich, durchweg eine Beihilfe (zu einem strafbaren aktiven Tun) *durch* Unterlassen. Diese Rechtsfigur ist seit langer Zeit anerkannt (siehe auch Arzt, Mord durch Unterlassen, in: FS Roxin, 2001, S. 855, 860ff, mwN).

    Es gibt gute Gründe, in casu strafbares Handeln der BReg zu verneinen. Dass, wie Sie schreiben, die Anzeigensteller hier Strafrechtsnormen auf den Kopf stellten, ja gar ein gruselhaftes Rechtsverständnis zur Schau trügen, scheint mir allerdings kein solcher zu sein.

  4. Sie fragen, „was an alledem juristisch so grundverkehrt sein soll“. Meine Antwort lautet: Eine Strafanzeige im Hinblick auf einen Straftatbestand, den es nicht gibt und wenn es ihn gäbe, das Strafrecht grundlegend verändern würde. In eine Richtung, wo allein das nicht verhindern einer potentiellen Gefahr (Unterlassen) zur Strafbarkeit führt. Nicht als Täter*in, soweit gehen die Antragstellenden dann zum Glück doch nicht, sondern als Gehilfe. Die Absurdität des Ganzen habe ich versucht mit den Beispielen deutlich zu machen.

    In der Anzeige wird, da haben Sie Recht, „behauptet, dass es sich bei Rammstein bekanntermaßen um eine Einrichtung handele, die von einem Dritten (der amerikanischen Regierung) ganz regelmäßig zur Begehung schwerwiegender Völkerrechtsverletzungen verwendet wird.“ Das ist richtig. Der nachfolgende Satz: „Indem es die zuständigen Mitglieder der BReg unterlassen haben – obwohl sie dazu als Garanten gehalten gewesen wären -, in hinreichender Weise auf die Beendigung der so gearteten Aktivitäten in Rammstein hinzuwirken, haben sie Beihilfe zu einer neuerlichen schwerwiegenden Völkerrechtsverletzung – der Tötung von Herrn Soleimani – geleistet.“ ist zwar politisch-moralisch zutreffend, aber nicht juristisch. Denn das Unterlassen der Beendigung einer potentiellen Gefahr ist nach dem Strafrecht keine Beihilfe. Diese verlangt -so auch im Blogbeitrag beschrieben- den doppelten Vorsatz hinsichtlich der konkreten (!!!) Tat. Genau das ist aber nicht gegeben, das wäre möglicherweise der Fall, wenn die Bundesregierung vorab informiert worden wäre.

    Sie verweisen nun auf BGHSt 48/77 und darauf, dass dort eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros der DDR für die Tötung von einigen konkret benannten Flüchtlingen durch DDR-Grenzsoldaten (allein) wegen eines Unterlassens (im Streitfall unterlassungstäterschaftlich; zu den diesbzgl Abgrenzungsproblemen LK/Weigend, Bd 1, 13. Aufl 2020, § 13 Rn 89ff)“ behjaht habe. Ich danke Ihnen ausdrücklich für diesen Hinweis, weil er nämlich -was mir gar nicht so bewusst war, alles aber nur noch schlimmer macht- aufzeigt, in welcher Rechtstradition die Anzeigenerstatter*innen stehen. In Randnummer 10 des Urteils wird nämlich festgestellt, dass die Angeklagten veruteilt wurden nach dem „Recht der DDR durch Unterlassen eine Beihilfe zum Mord (§ 112 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 9 StGB-DDR) und nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einen Totschlag durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft (§§ 212, 13, 25 Abs. 1 StGB)“. Das DDR-Strafrecht ist zum Glück nicht mehr anwendbar. Nach dem StGB wiederum liegt eine Verurteilung wegen „Totschlag durch Unterlassen (in mittelbarer Täterschaft)“ vor, nicht aber – wie von den Antragstellenden angenommen eine „Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen“. Folgerichtig heißt es in Leitsatz 4 dann auch: „Nach dem Recht der DDR genügt es für die Kausalität der Beihilfe, dass das Verhalten des Gehilfen die Straftat tatsächlich ermöglicht oder erleichtert hat. Kausalität in diesem Sinne ist auch darin zu sehen, dass die Verantwortlichen auf allen Ebenen unterhalb des Politbüros in dem Bewusstsein handelten, dass die Tötung von Flüchtlingen mit Rückendeckung des höchsten Führungsorgans der DDR geschah, was ihre Motivation zur Begehung ihrer jeweiligen Taten stärkte (psychische Beihilfe).“ Nun ist die DDR glücklicherweise seit vielen Jahren nicht mehr existent und das DDR-Strafrecht ist auch nicht mehr anwendbar.

    Soweit sie auf den Unterschied zwischen „zur“ und „durch“ Hinweisen, haben sie zunächst Recht. In der Sache ändert sich aber nichts an meinen Ausführungen. Natürlich ist die Täterschaft durch Unterlassen seit langem anerkannt, dafür braucht es nicht des Verweises auf Arzt. Was es aber eben nicht gibt – es sei denn das StGB der DDR soll wieder angewendet werden – ist die „Beihilfe durch Unterlassen“. Eine solche konstruieren die Antragsteller aber herbei.
    Und insofern bleibe ich dabei, die Antragsteller wollen die Strafbarkeit einer „Beihilfe durch Unterlassen“ in Bezug auf eine Straftat Dritter, das führt dann aber eben genau dazu, dass jede*r als Gehilfe strafbar ist, der/die potentielle Gefahrenquellen für eine Straftat Dritter nicht ausschaltet. Das wiederum ist ein verheerendes Verständnis von Strafrecht – aus meiner Sicht.

    Es gibt gute Gründe, in casu strafbares Handeln der BReg zu verneinen. Dass, wie Sie schreiben, die Anzeigensteller hier Strafrechtsnormen auf den Kopf stellten, ja gar ein gruselhaftes Rechtsverständnis zur Schau trügen, scheint mir allerdings kein solcher zu sein.

  5. Ich verstehe ehrlich nicht, warum Sie die Rechtsfigur der Beihilfe durch Unterlassen als nichtexistent darstellen. Es gibt eigene Arbeiten zu diesem Thema (wenn Sie mit dem Abschnitt im Aufsatz von Arzt nicht zufrieden sind, dann eben: Otto, Beihilfe durch Unterlassen, JuS 2017, 289), die auf vielfältige Konstellationen eingehen. Die Abgrenzung zwischen einer Behilfe zu einem Tötungsdelikt durch Unterlassen und der Mittäterschaft am Tötungsdelikt durch Unterlassen ist letztlich zu einem gewissen Grad fließend und Gegenstand eines umfassenden Meinungsstreits. Es ist keineswegs so, dass das eine nur in der DDR existiert hat und das andere nicht (vgl nur Fischer, StGB, 67. Aufl 2020, § 13 Rn 94ff: „Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen ist im Einzelnen streitig […] Der BGH stellt auf eine wertende Betrachtung der subjektiven Beziehung des Garanten zur Tat ab und unterscheidet (wie bei aktivem Tun), ob ein unterlassender Beteiligter das aktive Handeln eines anderen ‚als eigenes‘ verwirklichen oder ‚als fremdes‘ unterstützen will […]“). Deswegen kann die angesprochene Grenzsicherungsentscheidung des BGH auch hier fruchtbar gemacht werden (und wird es auch).

    Daneben weise ich darauf hin, dass dort der (täterschaftliche) Beitrag durch Unterlassen konstruiert wird, ohne dass – und darauf spielen Sie immer an – auch nur irgendeine Kenntnis von einem konkreten Tötungsdelikt vorgelegen hat. Es wird von einer Art Regelhaftigkeit von unrechtmäßigem Tötungsgeschehen ausgegangen, das durch eigenes Tun (oder Nichttun!) aufrechterhalten wird, und in diesem Nichttun liegt eben die Beteiligung (oder, wie im konkreten Fall, gar die Mittäterschaft) an einem konkreten Tötungsdelikt. Hierin spiegelt sich letztlich auch schlicht die Rechtsprechung zur Beihilfe – durch aktives Tun – zu den Morden in Konzentrationslagern (BGHSt 61, 252 ua), wo das konkrete Tatgepräge ebenfalls unbekannt war.

    Die Absurdität Ihrer Beispiele ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht aus genuiner Unzugänglichkeit des deutschen Strafrechts für eine Beihilfe durch Unterlassen, sondern einfach aus dem mangelnden Zurechnungszusammenhang bei gleichzeitig schon zweifelhafter Garantenstellung. Aber das sind alles im Einzelfall vorzunehmende Abwägungen, keine generellen Fehlkonzeptionen. Natürlich wird es irgendwann absurd, wenn man die Grenzen immer weiter auszudehnen versucht. Der in der Anzeige konstruierte Beteiligungsvorwurf ist vor diesem Hintergrund mE eben sehr weit hergeholt. Aber das Argument erscheint mir eben nicht genuin fehlkonstruiert. Da werden wir aber wohl im Dissens auseinandergehen.

  6. Das tuen wir. Falls ich irgendwann Zeit finde, repliziere ich vielleicht sogar. Einstweilen bleibt es beim Dissenz.

  7. Nachdem ich nun den Aufsatz von Otto gelesen habe, sehe ich wo unsere Differenz/unser Dissenz besteht. Otto befasst sich mit der Beihilfe durch Unterlassen in Abgrenzung zur Täterschaft/mittelbaren Täterschaft bei -Achtung das ist das Relevante- Begehungsdelikten. Die Anzeige bezieht sich aber auf ein Erfolgsdelikt. Und bei einem Erfolgsdelikt gibt es die Beihilfe durch Unterlassen gerade nicht. Wo wir allerdings keinen Dissenz haben, ist dass -da haben Sie Recht und ich bin darauf nicht eingegangen, ebenso nicht auf die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts – dass sowohl meine Beispiele als auch die Anzeige nach herrschender Meinung keinen Zurechnungszusammenhang herstellen können und auch die Garantenstellung zweifelhaft ist.

  8. wow. diese person in diesem blog behauptet ernsthaft, das nichts falsches dabei ist, grünes licht für den tötungsauftrag eines menschen zu geben, ohne ihm vorher einem gerichtlichen urteil zu unterstellen oder sich verteidigen zu können. das das nicht mord ist. oder todschlag. und das diese menschen, die das in auftrag geben und direkt daran beteiligt sind und geholfen haben diesen menschen zu töten, sich keinem richterlichen urteil stellen müssen.

    sind sie ernsthaft sicher, das sie anwältin sind? und das sie nicht rechts oder in irgendeiner form ein schlechter, bösartiger mensch sind? respekt. gehört diese ignoranz zu ihrem berufsbild?

  9. Wow. Hier kommentiert jemand, der entweder den Blog nicht gelesen, oder nicht verstanden hat. An keiner Stelle werden sie finden, dass ich die Tötung richtig finde. Sie werden auch an keiner Stelle finden, dass ich das was in Ramstein stattfindet, akzeptabel finde.
    Macht aber nichts, wenn es doch ausreicht, einfach zu pöbeln.
    Der Blog beschäftigt sich mit einer Strafanzeige, die -wie dargestellt- rechtspolitischer Unsinn ist. Aber auch politisch ist sie falsch. Eine, von den Anzeigenerstattenden gewollte Schließung von Ramstein wird so nicht erreichbar sein. Sie selbst wollen auch gar keine Verurteilung von Merkel und Co., sie wollen Aufmerksamkeit.

  10. Eine Strafanzeige ist keine Anklageschrift. Sie wird von Bürgern gestellt, die die Begehung einer Straftat vermuten. Rechtskenntnisse werden vom Anzeigesteller nicht oder nur in elementarem Umfang erwartet. Zu ermitteln, ob die Tatbestandsmerkmale einer konkreten Straftat erfüllt sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Wie durch die Stellung der Anzeige Rechtspolitik (was auch immer darunter zu verstehen ist) berührt wird, bleibt schleierhaft. Aber es scheint etwas Neid durchzuscheinen, nicht selbst die Anzeige gestellt zu haben.

  11. Das ist bis auf die letzten zwei Sätze komplett richtig. Elementare Rechtskenntnisse bedeutet aber eben auch zu wissen, dass es „Beihilfe durch Unterlassen zur Tötung“ nicht gibt, sondern Beihilfe zur Tötung oder Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen. Unabhängig davon bin ich noch gar nicht beim Punkt, dass die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht mal ansatzweise geprüft wurde.
    Rechtspolitik ist die Politik, die sich mit der Frage beschäftigt, was -unabhängig von einem Einzelfall- generell bestraft werden soll, mit der Folge im Zweifelsfall in den Knast zu kommen. Rechtspolitisch verheerend ist die Vorstellung, dass das die Vermutung im Hinblick auf die Option möglicher Straftaten (die Antragstellenden sagen selbst, die Bundesregierung wusste nichts von der konkreten Straftat) eine Strafbarkeit begründen soll, wenn nicht eine Ermöglichungsbedingung abgestellt wird (Unterlassungshandlung). Ich spitze mal zu: Weil es über Plattformen die Möglichkeit gibt, dass Leute sich zu einer Straftat verabreden, ist doch die Plattform nicht strafbar wegen Beihilfe durch Unterlassen hinsichtlich der Straftat. Deshalb auch das Auto-Beispiel. Wenn dies strafbar wäre, wäre fast jegliches unterlassen der Beseitigung einer Gefahr strafbar.
    Im Übrigen, zur Stillegung von Ramstein sind politische Mehrheiten erforderlich oder der Weg über Verwaltungsgerichte bis hin zum Verfassungsgericht. ‍♀️

  12. Pingback: "Im Gegensatz zur EU schießen wir auf niemanden" - Peter Nowak

  13. Ihr Eingangs angedeutetes Prinzip, einen Rechtsweg bei Aussichtslosigkeit nicht zu nutzen, teile ich nicht. Ansonsten stimme ich Ihnen zu, obwohl ich nicht 100% ig sicher bin, dass nicht doch Steuerbefehle von Rammstein ausgingen (Jede Millisekunde zählt).

    Nicht zur Debatte dürften die Kriegsverbrechen und die Kriegseintrittslüge der USA stehen (hoffentlich!).

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