Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, nachdem die „Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau (…) weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes“ wird. Nach Ansicht des BGH gibt es in Bezug auf diese unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken.

Im Kern halte ich das Urteil tatsächlich für juristisch korrekt. Um so wichtiger scheint es mir, sich dem Ergebnis der 2017 veröffentlichten Stellungnahme des Arbeitskreises Abstammungsrecht des Bundesjustizministeriums zuzuwenden. An anderer Stelle habe ich mich mit deren Ergebnis bereits auseinandergesetzt. Sinnvoll wäre es aus meiner Sicht, wenn endlich ein konkretes Konzept der Mehrelternschaft auf dem Tisch liegen würde.

Aber zurück zu dem Urteil. Es geht darin um den Fall einer weiblichen gleichgeschlechtlichen Ehe. Nach Eheschluss gebar eine der Ehefrauen ein Kind,  „das aufgrund gemeinsamen Entschlusses (…) durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde„.…

Der BGH hatte da neulich eine knifflige Entscheidung zu treffen. Es ging um eine Vaterschaftsanfechtung eines biologischen Vaters. Er wollte auch rechtlicher Vater sein. Soweit erst einmal nichts besonderes. Der biologische Vater und die Mutter haben bereits zwei Kinder, trennten sich aber im Jahr 2011. Die Mutter hatte eine Beziehung zum rechtlichen Vater, trennte sich von diesem Ende 2012, die Tochter wurde Anfang 2013 geboren. Der rechtliche Vater kümmerte sich um alle drei Kinder, erkannte die Vaterschaft für die Tochter an. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Anfang 2014 nahmen die Mutter und der biologische Vater  ihre Beziehung wieder auf. Der biologische Vater war regelmäßig in der Wohnung der Mutter und kümmerte sich ebenfalls um die drei Kinder. Nach einer Umgangsvereinbarung darf der rechtliche Vater die drei Kinder jedes  zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Der biologische Vater und die Mutter trennten sich wieder, fanden wieder zusammen, trennten sich wieder und sind seit 2016 verheiratet. Der biologische Vater…

Im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wurde in dieser Legislaturperiode ein Arbeitskreis Abstammungsrecht eingerichtet, dessen Ergebnisse jetzt vorliegen.

Unter Abstammungsrecht wird die rechtliche Zuordnung zu Mutter und Vater verstanden. Bislang eine Domäne der Genetik oder Biologie. Von der rechtlichen Zuordnung zur Elternschaft ist die elterliche Sorge (§§ 1626ff. BGB) ebenso betroffen, wie Unterhaltspflichten (§§ 16o1ff BGB) und das Namensrecht (§§ 1616ff. BGB). Aber auch das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht (§§ 1924ff. BGB) und das Staatsbürgerschaftsrecht sind vom Abstammungsrecht betroffen. Bedauerlicherweise werden aber Erbrecht und Staatsbürgerschaftsrecht vom Arbeitskreis nicht bearbeitet. Der Arbeitskreis unterbreitet 91 Thesen, die wiederum auf 12 Kernthesen  (S. 3o f.) basieren.

Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung statt Abstammungsrecht 

Gleich am Anfang steht der Vorschlag, zukünftig von der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung zu sprechen. Doch was die Hoffnung weckt, der sozialen Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern werde zukünftig mehr Gewicht gegeben als der genetisch-biologischen, erfüllt sich nur zum Teil. Bedauerlicherweise hat das BVerfG noch im Jahr…