Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, nachdem die „Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau (…) weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes“ wird. Nach Ansicht des BGH gibt es in Bezug auf diese unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken.
Im Kern halte ich das Urteil tatsächlich für juristisch korrekt. Um so wichtiger scheint es mir, sich dem Ergebnis der 2017 veröffentlichten Stellungnahme des Arbeitskreises Abstammungsrecht des Bundesjustizministeriums zuzuwenden. An anderer Stelle habe ich mich mit deren Ergebnis bereits auseinandergesetzt. Sinnvoll wäre es aus meiner Sicht, wenn endlich ein konkretes Konzept der Mehrelternschaft auf dem Tisch liegen würde.
Aber zurück zu dem Urteil. Es geht darin um den Fall einer weiblichen gleichgeschlechtlichen Ehe. Nach Eheschluss gebar eine der Ehefrauen ein Kind, „das aufgrund gemeinsamen Entschlusses (…) durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde„.…