Bei der Mehrelternschaft konkret werden

Der BGH hatte da neulich eine knifflige Entscheidung zu treffen. Es ging um eine Vaterschaftsanfechtung eines biologischen Vaters. Er wollte auch rechtlicher Vater sein. Soweit erst einmal nichts besonderes. Der biologische Vater und die Mutter haben bereits zwei Kinder, trennten sich aber im Jahr 2011. Die Mutter hatte eine Beziehung zum rechtlichen Vater, trennte sich von diesem Ende 2012, die Tochter wurde Anfang 2013 geboren. Der rechtliche Vater kümmerte sich um alle drei Kinder, erkannte die Vaterschaft für die Tochter an. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Anfang 2014 nahmen die Mutter und der biologische Vater  ihre Beziehung wieder auf. Der biologische Vater war regelmäßig in der Wohnung der Mutter und kümmerte sich ebenfalls um die drei Kinder. Nach einer Umgangsvereinbarung darf der rechtliche Vater die drei Kinder jedes  zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Der biologische Vater und die Mutter trennten sich wieder, fanden wieder zusammen, trennten sich wieder und sind seit 2016 verheiratet. Der biologische Vater ficht die Vaterschaft an. Nach einem  molekulargenetischen Gutachten ist die Vaterschaft des rechtlichen Vaters de facto ausgeschlossen, da für den biologischen Vater und nunmehrigen Ehemann der Mutter der Vaterschaftstest eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9999999% („Vaterschaft praktisch erwiesen“) ergeben hat. Oder um es kurz zu machen: Die Mutter des Kindes hat mittlerweile den leiblichen (biologischen) Vater des Kindes geheiratet und lebt mit diesem zusammen. Der rechtliche Vater des Kindes hat mit diesem eine sozial-familiäre Beziehung und sieht das Kind regelmäßig. Der leibliche Vater will nun auch rechtlicher Vater werden.

Der BGH hat eine Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen und somit bleibt der Zustand erhalten, dass rechtliche und biologische Vaterschaft auseinander fallen. Der BGH stärkt damit die soziale Familie. Konkret argumentiert der BGH in Bezug auf eine solche sozial-familiäre Beziehung, eine

„sozial-familiäre Beziehung muss nur zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen.“ 

Im Hinblick auf die Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten formuliert der BGH klar und eindeutig:

„Das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters ist nach § 1600 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozialfamiliäre Beziehung besteht, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht an.“ 

Dass der BGH die soziale Familie stärkt, ist ein guter Ansatz. Trotzdem bleibt ein wenig Unzufriedenheit, denn real geht es ja um zwei soziale Familien: Die soziale Familie des rechtlichen Vaters und die soziale Familie des biologischen Vaters. Hier könnte die Mehrelternschaft eine Lösung sein.

Mehrelternschaft meint kurz gesprochen, dass die Festlegung auf maximal zwei Personen als Eltern aufgehoben wird. Die Reformkommission Abstammungsrecht beim Bundesministerium für Justiz- und Verbraucherschutz hat Empfehlungen herausgegeben, mit denen ich mich hier schon beschäftigt habe. Leider wird dort eine Mehrelternschaft ausgeschlossen. In Empfehlung 62 heißt es:

„Ein Kind soll weiterhin nicht mehr als zwei rechtliche Eltern gleichzeitig haben können.“ 

Die Ablehnung der Mehrelternschaft wurde von der FDP kritisiert. In ihrem Wahlprogramm schreibt die SPD, sie wolle sich für ein modernes Abstammungsrecht einsetzen. Da aber im Koalitionsvertrag von r2g in Berlin die Absicht steht, die Voraussetzungen für Mehrelternschaft zu verbessern, kann ich mir nicht vorstellen, dass die SPD sich einer solchen Idee entgegenstellt. Bei den Grünen gibt es ein erstes Konzept zum Thema Mehrelternschaft. Bei der LINKEN heißt es im Wahlprogramm: 

„Wir setzen uns dafür ein, dass auch (bis zu) vier Personen Eltern für ein Kind sein können, also in Co-Elternschaft das gemeinsame Sorgerecht innehaben.“

Nun kommt an dieser Stelle dann schon fast traditionell von mir der Hinweis, dass es eine parlamentarische Mehrheit für das Projekt der Mehrelternschaft gibt und deshalb das doch angegangen werden sollte. An dieser Stelle unterlasse ich das. Denn, wenn ich mich jetzt nicht getäuscht habe, sind Bündnis 90/Die Grünen die einzige Partei, die für die Mehrelternschaft ein Konzept haben. Mit Schlagworten allein lässt sich aber ein so grundlegender Wechsel nicht realisieren.

Ich finde aus grundsätzlichen Erwägungen den Wechsel hin zur Mehrelternschaft sinnvoll. Wenn gesagt wird, Familie sei dort, wo Menschen füreinander sorgen, dann macht es keinen Sinn an der Festlegung auf zwei Personen als rechtliche Eltern festzuhalten. Das am Anfang zitierte Urteil des BGH ist da nur ein weiterer Hinweis auf die Notwendigkeit.

Wenn aber die Mehrelternschaft wirklich angegangen werden soll, erscheint es mir sinnvoll, dass irgendwer irgendwem mal einen Werk- bzw. Honorarvertrag gibt, um aufzulisten, welche Gesetze konkret geändert werden müssten um Mehrelternschaft zu ermöglichen. Dann wird auch klarer, welche Folgen im Detail eine Mehrelternschaft mit sich bringt und welche Konflikte sich daraus ergeben könnten. Mit solchen Erkenntnissen ließe sich ein ganz konkretes Konzept entwickeln und für dessen Durchsetzbarkeit zu kämpfen. Mir scheint das ein sinnvolles Anliegen zu sein.

PS: Danke an Elif für die Anregung diesen Blogbeitrag zu schreiben.

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