Der § 6 Abs. 1 S. 2 Bundeswahlgesetz

Der § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz lautet: „Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.“ Der Passus „nicht berücksichtigt“ bezieht sich dabei auf die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze. Bei dieser Verteilung werden die Zweistimmen, die auf eine Landesliste einer Partei entfallen zusammengezählt. Der § 20 Abs. 3 bezieht sich auf sog. Continue Reading →