Der § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz lautet: „Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist.“ Der Passus „nicht berücksichtigt“ bezieht sich dabei auf die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze. Bei dieser Verteilung werden die Zweistimmen, die auf eine Landesliste einer Partei entfallen zusammengezählt. Der § 20 Abs. 3 bezieht sich auf sog. Einzelbewerber/innen, also jene die ohne eine Partei antreten.
Diese Regelung ist nicht neu, ich konnte recherchieren, dass sie mindestens seit 1975 gilt. Auch DIE LINKE hat -insoweit übe ich mal Selbstkritik- in ihrem Gesetzentwurf diesen Teil des Wahlrechts unangetastet gelassen. Nach meinem eigenen Gesetzesvorschlag, der in der Fraktion nicht mehrheitsfähig war, wäre dieser Passus…