Daseinsvorsorge bei Novellierung des IfSG vergessen

Die  Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG) und die gerade beschlossenen Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind streng genommen zwei verschiedene Dinge. Auf die Feststelllung oder aktuelle Fortschreibung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat allein der Bundestag Einfluss, die Novellierung des IfSG haben Bundestag und Bundesrat zu verantworten. Eine Novellierung des IfSG wäre auch möglich gewesen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortgeschrieben worden wäre und der Beschluss zur Feststellung ebenjener Lage ist auch nach der Novellierung des IfSG noch möglich. Das alles ergibt sich aus § 5 Abs. 1 IfSG. Die Feststellung der epidemtischen Continue Reading →