… ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 zu den Regelsätzen bei Hartz IV doch ziemlich ambivalent. Das Artikel 1 und Artikel 20 jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen unerlässlich sind, ist nicht neu.
Aber was bedeutet es, wenn das Verfassungsgericht schreibt: „Ob er [der Gesetzgeber] das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen…“ ? Ist es nicht auch ein Verstoß gegen die Würde des Menschen, wenn einem bestimmten Personenkreis ein Gutschein zugesprochen wird? Wird er damit nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, weil ihm etwas existenzielles abgesprochen wird – nämlich selbstbestimmt zu verfügen wofür er Geld ausgeben will?
Und wo lebt das Verfassungsgericht, wenn es erntshaft behauptet, dass der Gesamtbetrag nicht evident unzureichend ist? Jetzt könnte die Juristin behaupten, nicht evident unzureichend heißt nicht, dass er ausreichend ist. Aber ich finde…