Umlage, Umlage, Umlage

Ich habe im Hinblick auf die Gas-Umlage hier und hier versucht einige Hintergründe darzustellen und einige Fragen gestellt.

Mittlerweile scheint es so zu sein, dass an der Umlage etwas geändert oder diese abgeschafft wird. Dabei geht meines Erachtens einiges durcheinander und der Verbalradikalismus der Abschaffung könnte aus meiner Sicht für die betroffenen Bürger*innen finanziell sehr nachteilig sein. Warum?

Vorweg: Es gibt einen auf einer EU-Verordnung basierenden Notfallplan Gas. Damit soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere für geschützte Kunden*innen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Die Verordnung sieht den Vorrang von Marktmechanismen im Fall einer Störung vor, denn in einem solchen sollen die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind aber die Marktmaßnahmen ausgeschöpft und reichen sie immer noch nicht aus, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Störung der Gasversorgung zu beheben oder einzudämmen. Im § 1a EnWiG wiederum ist für den „Normalfall“ gesetzlich festgeschrieben, dass sich der Preis für Elektrizität nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt bildet und der Preis für Elektrizität am Großhandelsmarkt regulatorisch nicht beschränkt wird. Über den „Normalfall“ reden wir aber gerade nicht, sondern über einen „Notfall“.

Die nicht marktbasierten Maßnahmen, die im „Notfall“ von der BNetzA angewendet werden können, stehen vor allem im Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EnSiG). Am 24. Juni 2022 wurde die Alarmstufe ausgerufen. Nach dem § 24 Abs. 1 S.3 EnSiG können dann die erhöhten Einkaufskosten für  die Ersatzbeschaffung von Gas an die Kunden*innen weitergereicht werden. Der Satz 3 lautet:

„Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 (Alarmstufe – H.W.) erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen.“

Um es mal deutlich zu machen: Die Gasimporteure müssen mehr Geld zahlen, sie reichen es an die Lieferanten weiter und diese an die Energieversorgungsunternehmen, die das dann wiederum an ihre (betroffenen) Kundinnen weiterreichen. Die Regelung würde also bedeuten, dass die jeweiligen Energieversorgungsunternehmen die Preissteigerungen 1:1 an die Letzverbrauchenden weitergeben könnten. Betroffen wären Privathaushalte, aber auch Gewerbetreibende. Wenn von diesem Preisanpassungsrecht Gebrauch gemacht wird, werden vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.

Neben dieser Regelung wiederum gibt es den §  26 EnSiG  – die sog. Gasumlage. Es kann nur einer von beiden Mechanismen zur Anwendung kommen.

Die theoretische Option, dass keiner von beiden zur Anwendung kommt, halte ich derzeit für ausgeschlossen.  Der § 24 EnSiG wurde am 7.07.2022 vom Bundestag geändert (S. 17) und der § 26 EnSiG eingeführt. Erstmals wurde der § 24 EnSiG im Mai 2022 beschlossen. Die Idee der Umlage nach § 26 EnSiG war eigentlich, den Mechanismus der Durchreichung der Kostensteigerung abzumildern. Mit diesem wird die Bundesregierung ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von der Preisanpassung nach § 24 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt.

Die Umlage funktioniert im Kern so: Die Importeure errechnen nach einem in der Gas-Umlage-Verordnung vorgegebenen Verfahren, welche Mehrkosten sie haben. Dabei geht es um die durch „erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure“ und den finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung. Diese Mehrkosten erhalten sie von der Trading Hub Europe (THE) erstattet. Die THE wiederum holt sich diese Kosten durch die Umlage zurück.

Aus meiner Sicht macht es Sinn, dass weder Importeure, noch Lieferanten*innen noch Energieversorgungsunternehmen pleite gehen. Die Umlage an sich ist aus meiner Sicht auch nicht das Problem, sondern ihre Ausgestaltung.

1. Es fehlt sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung zur Umlage das Kriterium der „drohenden Insolvenz“ für die Inanspruchnahme. Das kann ja geheilt werden, wenn es denn gewünscht ist.

2. Es wäre durchaus denkbar, dass zur Vereinfachung auch möglicher Rückabwicklungsprobleme (§ 2 Abs. 7 der Verordnung regelt, dass die Zahlung des Ausgleichs durch die THE an die Importeure „unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, soweit der Gasimporteur Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtlieferung von fest kontrahierten Gasimportmengen, für deren Ersatzbeschaffung ein Ausgleich gezahlt wird, erfolgreich durchsetzen kann.“) die THE staatliche Mittel bekommt. 

3. Ich habe ja hier schon angedeutet, dass ich derzeit nicht sehe, dass es eine gesetzliche Grundlage für die Durchreichung der Umlage auf die Letztverbrauchenden gibt. Gut wäre, dass gesetzlich auch explizit festzuschreiben. Zumindest für ein Grundkontingent. Diesen Weg eröffnet aus meiner Sicht der § 26 Abs. 7 EnSiG. Es wäre also denkbar, gesetzlich zu verankern, dass eine Durchreichung der Umlage auf Letztverbrauchende bis zu einem Verbrauch x (Grundkontingent) -festzulegen in einer Verordnung- ausgeschlossen ist. Ich finde diesen Weg fast charmanter als die Nr. 2, weil insoweit auch eine Sensibilisierung im Hinblick auf den eigenen  Verbrauch stattfindet.

4. Das kostengünstige Grundkontingent könnte über eine Übergewinnsteuer finanziert werden.

 

 

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