Urteil ohne Begründung

Ich habe versucht, mich nicht aufzuregen. Es blieb bei dem Versuch. Ich rege mich auf. Über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.  Darüber, dass er ein Urteil im Verfassungsbeschwerdeverfahren der AfD gegen die Teilnichtzulassung ihrer Liste getroffen hat, ohne einen Satz Begründung. Da sagt die nichtssagende Presseerklärung mehr als das Urteil. Und ich habe mich aufgeregt, dass dieser Fakt niemanden aufregt.

Für Wahl- und Parteienrecht interessiere ich mich seit meinem Jurastudium. Deswegen ist dieser Blog auch mit recht vielen Artikeln zum Wahl- und Parteienrecht gefüllt. Von daher habe ich ein fachliches Interesse zu erfahren, warum der Verfassungsgerichtshof Sachsen so entschieden hat, wie er entschieden hat. Ich habe ein fachliches Interesse daran, seine Subsumtion und Auslegung der Normen des sächsischen Landtagswahlrechts sowie seine Abwägung zu erfahren. Dann könnte ich mich auch zu dem Urteil äußern und mich mit ihm auseinandersetzen. So habe ich eine hingeworfene Entscheidung ohne Begründung. Dabei gibt es eine klare Pflicht zur Begründung. Dies steht in § 31 Verfassungsgerichtshofsgesetz (Ja, hier ist die Verfassungsbeschwerde gemeint und wir sind erst bei der einstweiligen Anordnung).

Es wäre interessant, zu erfahren, auf welche Norm der Verfassungsgerichtshof Sachsen seine Entscheidung stützt. Weder in der Presseerklärung noch im Urteil findet sich eine Norm. Es wäre interessant zu erfahren, ob der Sächsische Verfassungsgerichtshof davon ausging, dass eine Versammlung stattgefunden hat oder zwei Versammlungen stattfanden, warum wer welche Position vertritt und welche Indizien er dafür verwendet hat. Oder sagt er, es kommt darauf gar nicht an? Auch dann wäre ja spannend zu lesen, warum es darauf nicht ankommt. Kurz, es wäre spannend zu wissen, was der Sächsische Verfassungsgerichtshof zur Subsumtion, Anwendung und Auslegung des § 21 iVm § 27 Landeswahlgesetz einerseits und § 28 Landeswahlgesetz andererseits sowie zur Subsumtion, Anwendung und Auslegung der §§ 35 ff Landeswahlordnung andererseits sagt. Die Presseerklärung lässt den/die Leser*in insoweit im Dunkeln, als ihr lediglich zu entnehmen ist, dass der Verfassungsgerichtshof wohl keinen Verstoß gegen einen „etwa geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung“ sieht, den „beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens“ aber durchaus als relevant ansieht und deshalb nur die Liste bis Platz 30 zuließ.

Rechtlich geht es m.E. um drei Problemkreise:

1. Darf eine Listenaufstellung nur in einer -auch fortgesetzten- Versammlung stattfinden? Es geht um die Frage, ob neben einer unstrittigen Unterbrechung und Fortsetzung einer Versammlung an verschiedenen Tagen es auch möglich ist,  zwei Versammlungen durchzuführen. Also Versammlungen, wo jeweils die Regeln und verantwortlichen Positionen (Versammlungsleitung, Vertrauenspersonen, Personen die die Versicherung an Eides Statt abgeben, Verfahrensregeln) neu besetzt oder beschlossen werden (Subsumtion, Anwendung und Auslegung von § 21 iVm § 27 Landeswahlgesetz). Hier wird das „etwa“ in der Presseerklärung relevant und verlangt eigentlich nach Untersetzung.

2. Wie verbindlich sind die formalen Vorraussetzungen im Wahlrecht (Subsumtion, Anwendung und Auslegung von § 35 Landeswahlordnung)? 

3. Ist der Landeswahlausschuss formal gebunden, wenn Voraussetzungen der Landeswahlordnung und des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt sind oder hat er Ermessen? Wenn ja, wie weit geht dieses (Subsumtion, Anwendung, Auslegung von § 28 Landeswahlgesetz)?

Ich habe zu all diesen Fragen meine Auffassung, aber diese ist nicht entscheidend. Ich würde mich aber gern mit den Auffassungen des Gerichts zu diesen Fragen beschäftigen. Es gibt nur offensichtlich keine. Oder sie bleiben geheim. Genau das ist aber ein riesiges Problem. Aus meiner Sicht. Es gibt eine Entscheidung und niemand weiß, warum sie so gefällt wurde. Das nährt Spekulationen und schadet am Ende dem Rechtsstaat.

Und das darf bei einem Verfassungsorgan, welches alle anderen Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte bindet, einfach nicht sein. Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes kennt keine Begründungspflicht. Nach § 2 Verfassungsgerichtshofsgesetz Sachsen besteht der Verfassungsgerichtshof aus fünf Berufsrichter*innen und vier anderen Mitgliedern. Nach § 7 Ziffer 4 Verfassungsgerichtshofsgesetzes entscheidet dieser über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden kann, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer Grundrechte verletzt sieht. Interessanterweise fällt der Artikel 42 der Verfassung nicht unter die aufgezählten Rechte, obwohl er doch -zu Recht- normiert, dass niemand an einer Kandidatur gehindert werden darf. Ich vermute, die AfD hat sich auf Art. 4 der Verfassung mit der Verfassungsbeschwerde gestützt, aber ich weiß es nicht. Insofern geht es bei dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes auch noch um einen vierten Problemkreis:

4. Welche Rechte können von wem (Partei oder betroffene Personen) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden und in welchem Verhältnis steht diese zum Wahlprüfungsverfahren? (Subsumtion, Anwendung und Auslegung von § 7 Verfassungsgerichtshofgesetzes)

Aber weiter im Verfassungsgerichtshofsgesetz, denn es bringt zum Teil Licht ins Dunkel der Frage 4. Dieses verweist im Hinblick auf die Allgemeinen Verfahrensvorschriften auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, schließt aber in § 13 ein Sondervotum aus. Eine einstweilige Anordnung muss einstimmig ergehen (§ 15), Der Verfassungsgerichtshof konnte nach § 27 Abs. 2 S. 2 Verfassungsgerichtshofsgesetz wohl entscheiden.  Dort heißt es:

„Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.“

Ich gehe davon aus, dass der Verfassungsgerichtshof hier § 27 Abs. 2 S. 2 Verfassungshofgesetz analog angewendet hat und „Erschöpfung des Rechtswegs“ auch auf  eine andere Verfahrensart (hier: Wahlprüfungsbeschwerde) angewendet hat. Denn in der Presseerklärung heißt es u.a.: „Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht die Sperrwirkung des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens im Umfang der Stattgabe nicht entgegen. In dem hier zu entscheidenden besonderen Ausnahmefall sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, soweit sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist und einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte.“ Der Verfassungsgerichtshof selber könnte den Sachverhalt aufklären, wenn er einfach schreiben würde: „Die Verfassungsbeschwerde ist auf Grund der Norm xyz zulässig, weil… „.  Der schon weiter oben angesprochene § 31 Verfassungshofgesetz verlangt in Abs. 1: „Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung des Freistaates Sachsen durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde.“  Das ergänzt sich mit § 30 S. 2 und S. 3 BVerfGG der über die Verweisung in § 10 im Verfassungsgerichtshofsgesetz auch für den sächsischen Verfassungsgerichtshof bindend ist.

„Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.“ 

Ein letzter relevanter Punkt aus meiner Sicht. Das Wahlrecht lebte (und lebt) von der formalen Gleichheit. In der Presseerklärung heißt es: „Im Rahmen der dann eröffneten Abwägung hat der Verfassungsgerichtshof die nachteiligen Wirkungen berücksichtigt, die sich aus einer voraussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses ergeben können. Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt. In Abhängigkeit vom Wahlergebnis könnte dieser Wahlfehler sogar dazu führen, dass Neuwahlen notwendig werden. Ergibt sich bei einer späteren Prüfung hingegen, dass die durch den Landeswahlausschuss getroffene Regelung rechtmäßig ist, wären die mit der weitergehenden vorläufigen Zulassung der Landesliste verbundenen Nachteile letztlich weniger gravierend.“ Eine solche Abwägung ist im Rahmen einer einstweiligen Anordnung völlig berechtigt und vor allem notwendig. Aus meiner Sicht werfen aber die letzten beiden Sätze erhebliche Probleme im Verhältnis zum formalisierten Wahlverfahren auf und sind ein schwerer Schlag gegen die Machtbegrenzungsfunktion von Recht. (Vielleicht sehe ich das anders, wenn es eine Begründung des Gerichts gibt.) Der Verfassungsgerichtshof argumentiert, dass in Abhängigkeit vom Wahlergebnis es ggf. Neuwahlen gegeben hätte. Das bewegt sich auf der Ebene, dass ein Fehler wahlrelevant sein muss, heißt aber am Ende nichts anderes, als das mit einer Partei, die nicht in den Landtag kommt anders umgegangen wäre, obwohl der gleiche „Fehler“ vorlag. Auch die Interessenabwägung selbst ist hier spannend, denn mal angenommen das Gericht kommt zu dem Ergebnis, der Wahlausschuss hat Recht gehabt? Dann sitzen Menschen im Parlament, die nicht im Parlament sitzen dürften. Das müsste ja auch zu Neuwahlen führen oder will das Gericht die Mandate aberkennen und wie will das Gericht das mit den ggf. entstehenden Ausgleichsmandaten machen?

One Reply to “Urteil ohne Begründung”

  1. Pingback: Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Wahlrecht – Blog von Halina Wawzyniak

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