Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Wahlrecht

An dieser Stelle hatte ich mich beschwert, dass bei der einstweiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zur Teilzulassung der Liste der AfD keine Begründung mitgeliefert wurde. Nun liegt die Begründung des Urteils vor.

Im Beitrag aus dem Juli formulierte ich drei Fragen. Im Kern ging es darum, ob eine Listenaufstellung nur in einer -auch fortgesetzten- Versammlung stattfinden darf, wie verbindlich die formalen Voraussetzungen des Wahlrechts sind und ob der Landeswahlausschuss formal gebunden ist. Schließlich ging es auch um die Frage, welche Rechte von wem (Partei oder betroffene Personen) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können und in welchem Verhältnis diese zum Wahlprüfungsverfahren stehen?

Was sagt nun der Verfassungsgerichtshof Sachsen in seinem Urteil zu den aufgeworfenen Fragen?

Der Rechtsschutz

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen hebt die formale Gleichheit im Rechtsschutz für Wahlrechtssachen auf. Das ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen sagt nämlich implizit, dass jemand nur dann vor das Verfassungsgericht gehen kann, obwohl eigentlich das Wahlprüfungsverfahren das richtige Verfahren ist, wenn das erwartete Stimmenergebnis bei der Wahl relevant ist. Kurz, wer keine Chance auf ein Mandat hat, hat auch keine Chance im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Recht zu bekommen. Der Verfassungsgerichtshof formuliert das auf Seite 12 und Seite 18 so:

„Eine Verfassungsbeschwerde ist aber von Verfassungs wegen in eng umgrenzten Ausnahmefällen statthaft, soweit eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruht und voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führte; … .“

Noch deutlicher wird die  formale Ungleichbehandlung im Rechtsschutz in Wahlsachen auf Seite 22 formuliert:

„Die Funktion des Wahlaktes, der zu wählenden Volksvertretung die erforderliche demokratische Legitimation zu vermitteln, wird dann durch den grundsätzlichen Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens nicht gestärkt, sondern in Frage gestellt, wenn bereits beim Wahlakt offenkundige Wahlfehler, die für die Zusammensetzung der Volksvertretung von erheblicher Bedeutung sind, bestehen und erst nach einem –gar verzögerten –Wahlprüfungsverfahren korrigiert werden können. (…) Für eine verfassungsunmittelbare Rechtsschutzeröffnung reicht beispielsweise selbst die vollständige Nichtzulassung eines Wahlvorschlages dann nicht aus, wenn nach den erkennbaren Wahlchancen eine Mandatsrelevanz klar ausgeschlossen werden kann.“

Das Abstellen auf Mandatsrelevanz ist ein ziemlich dreister Schlag gegen die formale Gleichheit im Wahlrechtsschutz. Und sie ist ein Problem für die Demokratie, weil sie eine Interpretation erlaubt, nach der die für die Zusammensetzung von Parlamenten relevanten Parteien mehr Rechtsschutz bekommen als die nicht mandatsrelevanten Parteien.

Konsequent -und aus meiner Sicht wünschenswert- wäre es deshalb den Rechtsweg zum Gericht zu eröffnen. Dies würde auch die formale Gleichheit im Rechtsschutz wieder herstellen. In diesem Beitrag hatte ich schon einmal deutlich gemacht, dass ich seit 2010 für die Abschaffung der Wahlausschüsse bin. Über die Zulässigkeit soll der/die Landeswahlleiter*in entscheiden, danach wäre der Weg zum Gericht eröffnet. Aber unabhänig davon hat DIE LINKE schon vor Jahren im Gesetzentwurf zum Rechtsschutz in Wahlsachen (Sonneborn-Regelung) in konkreter Gesetzesform (in § 49 Abs. 2 BWahlG) eine gerichtliche Entscheidung bei Nichtzulassung von Listen gefordert:

„Gegen die ablehnende Entscheidung der Anerkennung einer Vereinigung als Partei (§ 18 Absatz 4 Nummer 2) ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Werden Kreiswahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss (§ 26 Absatz 2) oder Landeslisten durch den Bundeswahlausschuss (§ 28 Absatz 2) zurückgewiesen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnitts der Verwaltungs- gerichtsordnung ist nicht durchzuführen.“

Gerade um einer formale Ungleichheit in Sachen Wahlrechtsschutz einen Riegel vorzuschieben, wäre eine solche Regelung nötiger denn je.

Die Aufstellungsversammlung

Im Kern schummelt sich dier Verfassungsgerichtshof um die Frage der Aufstellungsversammlung herum. Das macht er durch das kleine Wörtchen „dann“ auf Seite 26.

„Zu unterscheiden ist dann zwischen einer -statthaften- Unterbrechung und einer -für die Zulassung des Wahlvorschlages schädlichen- eigenständigen Folgeversammlung.“

Ich könnte mich eigentlich freuen, denn mit dieser Aussage bestätigt der Verfassungsgerichtshof, dass eine eigenständige Folgeversammlung ein Problem ist, wie ich hier und hier schon versuchte hatte darzulegen.  Der Verfassungsgerichtshof hält die schädliche Wirkung für die Zulassung eines Wahlvorschlags durch eine eigenständie Folgeversammlung aber nur für vertretbar und nicht zwingend. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Aufstellungsversammlung liest sich zwar auf Seite 26 dann schon wieder etwas zwingender, aber es wäre schon wünschenswert gewesen, dass der Verfassungsgerichtshof hier klar entscheidet.

Der Verfassungsgerichtshof verlangt (S. 26) -und das ist dem Landeswahlausschuss wohl zum Verhängnis geworden- eine fast schon an den strafrechtlichen Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ orientierte Auslegung von Tatsachen. Es spricht von einer „zulassungsfreundliche Betrachtung„. Der Verfassungsgerichtshof fordert eine „Gesamtschau„, nach der
„eine Verletzung eines Grundsatzes der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung nur und erst dann festgestellt werden darf, wenn klar und eindeutig eine eigenständige, neue Versammlung vorliegt, die für sich auch in Anspruch nimmt, zur Neuaufstellung der gesamten Landesliste befugt und berufen zu sein. In Zweifelsfällen ist bei dieser besonderen Sachlage eine auf Zulassung gerichtete Würdigung der für und wider die >Einheitlichkeit< streitenden Gesichtspunkte von Verfassungs wegen geboten„.
Und in diesem Zusammenhang sind dann die zumindest mir erstmals umfassend präsentierten Fakten interessant.
  • Es wurden zwei Landeslisten eingereicht. Eine mit Bewerber*innen von Platz 1 bis Platz 18 und eine mit Bewerber*innen von Platz 19 bis 61. Später wurde eine Liste eingereicht.
  • Es wurden zwei Niederschriften eingereicht. Diese wurden später überarbeitet.
  • Es gab zwei unterschiedliche Versammlungsleiter aber den gleichen Schriftführer.
  • Die beiden Listen hatten unterschiedliche Vertrauenspersonen. Später wurde ein Beschluss des Landesvorstandes vom 20.06.2019 eingereicht, nachdem dieser beschlossen hatte, die Vertrauenspersonen der Aufstellungsversammlungen abzuberufen und neue Vertrauenspersonen zu benennen.
  • Nach der Niederschrift der Aufstellungsversammlung im März wurde im Februar eine Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste im März einberufen. Aus einer Einladungsmail geht hingegen hervor, dass im Februar „zur Aufstellungsversammlung (… ) als Mitgliederversammlung zur Wahl der Landesliste zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags ab Listenplatz 19“  eingeladen wurde. In einer Stellungnahme wurde angegeben, die Versammlung im Februar sei nach der Wahl des Listenplatzes 18 „unterbrochen“ worden.

Insbesondere der letzte Punkt mit der Widersprüchlichkeit zwischen „einberufen“ und „unterbrochen“ und der Beschluss zum Wechsel der Vertrauenspersonen sind für mich neue Fakten. Unter Maßgabe der „im Zweifel für Zulassung„-Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist insoweit die Zulassung (bis Platz 30) nachvollziehbar. Wer jetzt aber mit dem Finger auf den Landeswahlausschuss zeigen will, der sollte innehalten. Der Verfassungsgerichtshof  formuliert nämlich auf Seite 27 auch, dass dem Beschwerdeführer (also der AfD) „eine etwaige Notwendigkeit nicht bewusst war, zwischen der Fortführung einer unterbrochenen und der Durchführung einer weiteren Aufstellungsversammlung klar zu unterscheiden„.  Unter Aufzählung zahlreicher Punkte geht auch der Verfassungserichtshof davon aus, dass es für den Landeswahlausschuss Anlass gegeben hat, „sich mit der Frage der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung zu befassen„.

Ermessen des Wahlauschusses

Der Verfassungsgerichtshof attestiert dem Wahlausschuss zunächst, dass dieser weder missbräuchlich noch willkürlich gehandelt hat (S. 24). Danach bleiben die Aussagen des Verfassungsgerichts aber etwas im Trüben. Er sagt zunächst (S. 25), dass der Landeswahlaussschuss Landeslisten zurückzuweisen hat, wenn diese den Anforderungen nicht entsprechen, die das Sächsische Wahlgesetz und die Landeswahlordnung aufstellen. Er attestiert dem Landeswahlausschuss, dieser habe  „die abschließende formale und materiell-rechtliche Kontrolle der eingereichten Landeslisten“, seine Prüfung erstrecke sich insbesondere darauf, „ob die Landeslisten den normativen Anforderungen (…) entsprechen.“

Auf der S. 26 sagt der Verfassungsgerichtshof dann, dass dem Landeswahlausschuss

bei dieser Prüfung (…)  kein Beurteilungsspielraum

zukommt. Das lese ich zumindest als klaren Hinweis darauf, dass dem Landeswahlausschuss gerade kein Ermessen zukommt in der Frage, wie relevant eine Partei ist. Demnach schreibt der Verfassungsgerichtshof genau das Gegenteil von Schönberger/Schönberger an anderer Stelle und widerspricht dem Wunsch nach Abwägung einer Relevanz von Parteien und formalen Fehlern bei der Aufstellungsversammlung, wie er bei Jasper von Altenbockum formuliert wurde und wie einige andere (Verweise hier)  ebenfalls formulierten. Es geht eben nicht, dass der  mögliche Schaden für das Vertrauen in die Demokratie gegen Formfehler abgewogen werden darf. 

Das Wahlverfahren

An dieser Stelle attestiert der Verfassungsgerichtshof auf S. 28 die durch den Landeswahlausschuss beanstandete Änderung des Wahlverfahrens während des Wahlvorganges sei ein  „selbständiger, nach § 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 3 SächsWahlG auch beachtlicher Wahlvorbereitungsfehler„.

Der Verfassungsgerichtshof argumentiert auf S. 30:

„Die Bewertung des Landeswahlausschusses, die Beschwerdeführerin zu 9) habe gegen diese Grundsätze verstoßen, weil während des bereits begonnenen Aufstellungsverfahrens der einzelnen Listenbewerber, in das mit der Wahl des Listenplatzes 1 eingetreten worden sei, der Abstimmungsmodus geändert worden sei, und habe damit einen zumindest abstrakten Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit begangen, der einen schweren Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern begründe, ist rechtlich vertretbar.“

Hier verhält sich der Verfassungsgerichtshof wie bei der Frage der Aufstellungsversammlung – er laviert herum und findet keine klare Position. Er hält etwas für vertretbar, aber nicht zwingend. Das ist auch angesichts der weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unverständlich. So heißt es auf S. 31:

Der Wechsel des Wahlverfahrens während des Wahlvorganges begründet einen zumindest abstrakten Verstoß gegen den Kerngehalt des Gebots der Gleichheit der Wahlund damit schon für sich genommen einen schweren Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern, und zwar unabhängig davon, ob auch konkret einzelne Bewerber in ihren Chancen tatsächlich erheblich beeinträchtigt und ob in der Aufstellungsversammlung gegen diesen Wechsel Einwendungen erhoben worden sind.“

Das präzisiert der Verfassungsgerichtshof dann noch einmal (S. 32). Danach

„haben bei Wahlen dabei die Regeln, nach denen diese durchgeführt werden, von Anbeginn festzustehen und müssen während des gesamten Wahlverfahrens unverändert bleiben. Es müssen sich alle aktiv und passiv Wahlberechtigten zu Beginn eines Kandidatenaufstellungs-bzw. Wahlver-fahrens auf diese Regeln einstellen und ihr Verhalten davon abhängig machen können. Bei denWahlen zu den Bewerber für eine Landesliste ist entscheidender Wahlvorgang dabei der gesamte Abstimmungsvorgang zu allen zu besetzenden Plätzen der Landesliste, nicht der jeweilige Teilbesetzungsakt.“

Warum an dieser Stelle der Verfassungsgerichtshof dennoch zu einem nur „vertretbar“ kommt, ist mir ein wenig schleierhaft. Völlig korrekt hingegen hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass gegen eine Kombination der Abstimmungsmodelle Einzelabstimmung und Sammelabstimmung (etwa durch Blockwahl) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Fazit

Der Verfassungsgerichtshof stellt sich hinsichtlich der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung und des Ausschlusses des Wechsels des Wahlverfahrens nicht gegen die bisherigen Rechtsprechung und mehrheitlichen Auffassung in der juristischen Literatur. Er lässt aber in beiden Fällen die Möglichkeit offen, dass dies auch anders gesehen werden kann.

Der Verfassungsgerichtshof unterstützt eine Auffassung, nach der Wahlausschüsse kein Ermessen haben, insbesondere keine Abwägung zwischen Einfluss auf das Vertrauen in die Demokratie und formalen Anforderungen an das Wahlrecht vornehmen dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine formale Ungleichheit im Wahlrechtsschutz formuliert. Das ist aus demokratischer Sicht -also aus Sicht des Vertrauens in die Demokratie- ziemlich schlecht. Um dieser wieder den Boden zu entziehen, ist es notwendig bei Nichtzulassung von Listen den Gerichtsweg zu eröffnen.

 

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