Die Idee der Vergesellschaftung von Grund und Boden großer Wohnungsunternehmen fand ich schon faszinierend, da hatte dIe Unterschriftensammlung von #dwenteignen noch gar nicht begonnen. Die Faszniation war doppelt: Das Thema ist nicht nur juristisch total spannend und herausfordernd, auch politisch steckt da viel Musik drin.

Die Unterschriftensammlung begann im April 2019 und im April 2019 hatte ich mich bereits mit einigen juristischen Argumenten der Gegner:innen auseinandergesetzt. Den Volksentscheid haben viele Menschen auf unterschiedliche Weise unterstützt. Meine Unterstützungsleistung bestand in dem Schreiben von Artikeln, dem Sammeln von Unterschriften und natürlich einer „Ja“ Stimme beim Volksentscheid.

Mir waren immer zwei Dinge besonders wichtig: Erstens den zentralen Unterschied zwischen Enteignung (Artikel 14 GG) und Vergesellschaftung (Art. 15) herausarbeiten und Zweitens, dass es bei der Vergesellschaftung nicht allein um die Frage von Mieten geht, sondern um die Frage der Verfügungsgewalt über Grund und Boden.

Die Besonderheit der Debatte um Vergesellschaftung besteht in Berlin darin, dass erstmals aus der theoretischen Idee…

Beim Volksentscheid „DW enteignen“, bei dem es um die Vergesellschaftung von Grund und Boden nebst aufstehender Gebäude von großen Immobilienunternehmen ging, haben 1.035.950 Berliner:innen für das Anliegen der Initiative DW enteignen gestimmt. Sie haben damit den Berliner Senat aufgefordert,  „alle Maßnahmen einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum erforderlich sind„. Alle Maßnahmen kann nur ein Gesetz nach Artikel 15 Grundgesetz bedeuten, denn der Satz 1 des Artikel 15 lautet:

„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“

Für die in Berlin eine Koalition beabsichtigenden Parteien SPD (390.329), Grüne (343.871) und LINKE (256.063) stimmten weniger Berliner:innen als für den Volksentscheid. Mithin haben auch Menschen für die Vergesellschaftung gestimmt, die die Parteien die eine Koalition bilden wollen nicht gewählt haben. 

Es liegt nun in der Hand des Senates ein Gesetz zu erarbeiten, denn…

So kurz vor der Entscheidung am 26. September 2021 über den Volksentscheid DW enteignen, werden noch mal Gutachten auf den Markt geschmissen. Das Gutachten des BBU findet, die Ausnahme von Genossenschaften sei nicht möglich und das Gutachten von Battis für die Initiative Neue Wege für Berlin e.V.  findet der Erfolgsentscheid ziele auf etwas verfassungswidriges. Vorab schon mal, Battis gelingt das nur durch eine Radikalrevision seiner eigenen Positionen aus dem Jahr 2019. Das Gutachten des BBU wurde  von Schede/Schuldt geschrieben. Auch diese haben bereits 2019 zu dem Thema publiziert. Immerhin widersprechen sie sich nicht selber, zitieren sich dafür aber gern selbst.

1. Die Genossenschaftssache

Das BBU-Gutachten behauptet, Genossenschaften können nicht in verfassungskonformer Weise von der Vergesellschaftung ausgenommen werden. Die Begründung dafür ist, dass im Beschlusstext des Volksentscheides (VE) die ausdrückliche Ausnahme fehlt, die im Beschlusstext erwähnten Ausnahmen tatbestandlich nicht auf Genossenschaften zutreffen würden und eine Ausnahmeregelung für Genossenschaften gegen Art. 3 GG verstoßen würde, weil weder Zweck noch Struktur…

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens DW enteigen – in der es entgegen des Namens um Vergesellschaftung geht- hat ziemlich lange gedauert. Sehr lange um genau zu sein.  Nun hat mit Datum vom 17. September 2020 die Senatsverwaltung für Inneres das Ergebnis ihrer Prüfung im Rahmen einer Presseerklärung verkündet. Diese Presseerklärung wiederum ist -vorsichtig ausgedrückt- etwas merkwürdig.

Die Senatsinnenverwaltung kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass das Volksbegehren formal zulässig ist und für das Volksbegehren eine ausreichende Zahl von Unterstützungsunterschriften vorliegt. Soweit so gut, das hätte auch schneller festgestellt werden können.

In einem zweiten Punkt, stellt die Senatsinnenverwaltung fest, dass das Volksbegehren auf einen „sonstigen Beschluss im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses“ gerichtet ist und im Erfolgsfall für den Senat formal unverbindlich ist. Auch das ist wenig überraschend und war schon länger klar, auch wenn das -siehe gleich- die Senatsinneverwaltung in Bezug auf den „sonstigen Beschluss“ zeitweilig wohl anders sah. Auch das mit der Unverbindlichkeit ist richtig, wenig…

Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nach § 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei einem Blick in das Grundbuch ist also erkennbar, wer der Eigentümer ist. Das Grundbuch enthält nach § 891 BGB die gesetzliche Vermutung, dass wer als Eigentümer eingetragen ist, auch tatsächlich Eigentümer ist. Es wird insofern vom „öffentlichen Glaube“ des Grundbuchs gesprochen (§ 892 BGB). Die Einsichtnahme in das Grundbuch wird in § 12 GBO geregelt. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist die Einsichtnahme jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Was nun ein „berechtigtes Interesse“ ist, das wird im Gesetz nicht geregelt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ein „berechtigtes Interesse“ dann gegeben ist, „wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt“ (BeckOK, GBO, § 12, Rdn. 1). Ein berechtigtes Interesse „kann rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher, öffentlicher oder wissenschaftlicher Natur sein“ (BeckOK, GBO, § 12, Rdn.3).

Der BGH hat nun entschieden, dass…

Am 6. April 2019 beginnt die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „DW Enteignen“. Und rund um diesen Zeitpunkt herum beginnt die Debatte, ob das denn überhaupt gehe. In der von mir durchaus sehr gern gelesenen Online-Zeitung FAZ Einspruch kamen gleich zwei Autoren*innen zu Wort, die Skepsis anmeldeten. Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmer (BBU) legte gar ein ganzes Gutachten vor, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit einer Sozialisierung ergeben soll. Drei von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen präsentierte Gutachten sehen das anders. Grund sich einmal etwas genauer mit der Angelegenheit zu beschäftigen.

Warum sagt das Gutachten des BBU eine Sozialisierung geht nicht?

Der Gutachter des BBU, Herr Prof. Sodan, sieht in mit Wohnimmobilien bebauten Grundstücken keine sozialisierungsfähigen Güter. Das Gesetz würde auch unverhältnismäßig in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit der Wohnungswirtschaftsunternehmen eingreifen und somit einen Verstoß gegen  die Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes darstellen.

In einem weiteren Begründungsschritt wird in dem Gutachten darauf verwiesen,…