Die Idee der Vergesellschaftung von Grund und Boden großer Wohnungsunternehmen fand ich schon faszinierend, da hatte dIe Unterschriftensammlung von #dwenteignen noch gar nicht begonnen. Die Faszniation war doppelt: Das Thema ist nicht nur juristisch total spannend und herausfordernd, auch politisch steckt da viel Musik drin.

Die Unterschriftensammlung begann im April 2019 und im April 2019 hatte ich mich bereits mit einigen juristischen Argumenten der Gegner:innen auseinandergesetzt. Den Volksentscheid haben viele Menschen auf unterschiedliche Weise unterstützt. Meine Unterstützungsleistung bestand in dem Schreiben von Artikeln, dem Sammeln von Unterschriften und natürlich einer „Ja“ Stimme beim Volksentscheid.

Mir waren immer zwei Dinge besonders wichtig: Erstens den zentralen Unterschied zwischen Enteignung (Artikel 14 GG) und Vergesellschaftung (Art. 15) herausarbeiten und Zweitens, dass es bei der Vergesellschaftung nicht allein um die Frage von Mieten geht, sondern um die Frage der Verfügungsgewalt über Grund und Boden.

Die Besonderheit der Debatte um Vergesellschaftung besteht in Berlin darin, dass erstmals aus der theoretischen Idee…

Beim Volksentscheid „DW enteignen“, bei dem es um die Vergesellschaftung von Grund und Boden nebst aufstehender Gebäude von großen Immobilienunternehmen ging, haben 1.035.950 Berliner:innen für das Anliegen der Initiative DW enteignen gestimmt. Sie haben damit den Berliner Senat aufgefordert,  „alle Maßnahmen einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien in Gemeineigentum erforderlich sind„. Alle Maßnahmen kann nur ein Gesetz nach Artikel 15 Grundgesetz bedeuten, denn der Satz 1 des Artikel 15 lautet:

„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“

Für die in Berlin eine Koalition beabsichtigenden Parteien SPD (390.329), Grüne (343.871) und LINKE (256.063) stimmten weniger Berliner:innen als für den Volksentscheid. Mithin haben auch Menschen für die Vergesellschaftung gestimmt, die die Parteien die eine Koalition bilden wollen nicht gewählt haben. 

Es liegt nun in der Hand des Senates ein Gesetz zu erarbeiten, denn…

Mitten in der 4. Corona-Welle hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlicht.

Bei der Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht über die im Rahmen des Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthaltenen Kontakt- und Ausgangsbeschhränkungen und den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu entscheiden. Konkret handelt es sich um eine Regelung im § 28b IfSG alte Fassung. Darin hieß es:

„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis…

So kurz vor der Entscheidung am 26. September 2021 über den Volksentscheid DW enteignen, werden noch mal Gutachten auf den Markt geschmissen. Das Gutachten des BBU findet, die Ausnahme von Genossenschaften sei nicht möglich und das Gutachten von Battis für die Initiative Neue Wege für Berlin e.V.  findet der Erfolgsentscheid ziele auf etwas verfassungswidriges. Vorab schon mal, Battis gelingt das nur durch eine Radikalrevision seiner eigenen Positionen aus dem Jahr 2019. Das Gutachten des BBU wurde  von Schede/Schuldt geschrieben. Auch diese haben bereits 2019 zu dem Thema publiziert. Immerhin widersprechen sie sich nicht selber, zitieren sich dafür aber gern selbst.

1. Die Genossenschaftssache

Das BBU-Gutachten behauptet, Genossenschaften können nicht in verfassungskonformer Weise von der Vergesellschaftung ausgenommen werden. Die Begründung dafür ist, dass im Beschlusstext des Volksentscheides (VE) die ausdrückliche Ausnahme fehlt, die im Beschlusstext erwähnten Ausnahmen tatbestandlich nicht auf Genossenschaften zutreffen würden und eine Ausnahmeregelung für Genossenschaften gegen Art. 3 GG verstoßen würde, weil weder Zweck noch Struktur…

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens DW enteigen – in der es entgegen des Namens um Vergesellschaftung geht- hat ziemlich lange gedauert. Sehr lange um genau zu sein.  Nun hat mit Datum vom 17. September 2020 die Senatsverwaltung für Inneres das Ergebnis ihrer Prüfung im Rahmen einer Presseerklärung verkündet. Diese Presseerklärung wiederum ist -vorsichtig ausgedrückt- etwas merkwürdig.

Die Senatsinnenverwaltung kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass das Volksbegehren formal zulässig ist und für das Volksbegehren eine ausreichende Zahl von Unterstützungsunterschriften vorliegt. Soweit so gut, das hätte auch schneller festgestellt werden können.

In einem zweiten Punkt, stellt die Senatsinnenverwaltung fest, dass das Volksbegehren auf einen „sonstigen Beschluss im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses“ gerichtet ist und im Erfolgsfall für den Senat formal unverbindlich ist. Auch das ist wenig überraschend und war schon länger klar, auch wenn das -siehe gleich- die Senatsinneverwaltung in Bezug auf den „sonstigen Beschluss“ zeitweilig wohl anders sah. Auch das mit der Unverbindlichkeit ist richtig, wenig…