Verfassungswidriges Wahlrecht und Sonneborn-Paragraf

Der Bundestag hat nun gestern ein -wie ich finde- verfassungswidriges Wahlrecht beschlossen.  Die Debatte brachte wenig Neues, erstaunlich für mich war allerdings, dass kaum auf die Anhörung eingegangen wurde, die im Innenausschuss des Bundestages stattgefunden hat.

Alles was  zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zu sagen ist, auch im Hinblick auf das aus meiner Sicht enttäuschende Abstimmungsverhalten von SPD und Grünen zum Aspekt Wahlalter 16 und Wahlrecht für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft die seit 5 Jahren in Deutschland leben, ist in meiner Rede nachlesbar.

Was mich jedoch richtig ärgert ist die Tatsache, dass alle Parteien erkannt haben, dass es in Deutschland ein Problem gibt, wenn eine Partei nicht zur Wahl zugelassen wird. In diesem Fall nämlich gibt es keinen Rechtsschutz vor einem Gericht um sich bevor die Wahl stattfindet einzuklagen. Alle wissen das, alle sehen das als problematisch an, aber niemand hat den Mumm unseren Sonneborn-Paragrafen auch nur zu prüfen, zu bewerten und das Sonneborn-Problem zu lösen.  Würde es zu Neuwahlen kommen, würde das Sonneborn-Problem weiter bestehen.

Worum geht es eigentlich? Nach unserem Wahlgesetz entscheidet der Bundeswahlausschuss (ein Gremium in welches die im Bundestag vertretenen Parteien Personen entsenden) über die Zulassung von Parteien zur Bundestagswahl.  Parteien, die nicht im Bundestag oder in einem Landtag aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages mit mindestens fünf Abgeordenten vertreten sind müssen um kandidieren zu können eine sog. Wahlbeteiligungsanzeige abgeben. Der Bundeswahlausschuss lässt dann diese Parteien zur Wahl zu oder eben nicht (die diesbezüglichen Kriterien wie „Ernsthaftigkeit“ wären eines gesonderten Beitrages wert).  Wird eine Partei nicht zugelassen, hat sie keine Möglichkeit sich vor der Wahl gerichtlich gegen die Nichtzulassung zu wehren und sich zur Wahl einzuklagen.

Bei der letzten Bundestagswahl gab es den „Fall Sonneborn„.  Der Bundeswahlausschuss hatte DIE PARTEI, deren Vorsitzender Martin Sonneborn ist, nicht zur Wahl zugelassen. DIE PARTEI rief nach der Nichtzulassung zur Wahl das Bundesverfassungsgericht an, ein Akt der im Wahlgesetz nicht vorgesehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

All dies ist ein unhaltbarer Zustand, der ebenso schnell behoben werden muss, wie das Problem des negativen Stimmgewichts.

DIE LINKE hat in ihrem Gesetzentwurf einen Vorschlag unterbreitet, wie das Sonneborn-Problem gelöst werden kann. Unser Vorschlag, der Sonneborn-Paragraf findet sich in Artikel 2 Ziffer 10-12, wobei die entscheidende Ziffer die Ziffer 10 ist.  Der Sonneborn-Paragraf ist der § 18 des bisherigen Wahlgesetzes. Wir wollen in § 18 einen neuen Abs. 6 einfügen, wie folgt: Gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses (Absatz 4) ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“ Würde unserem Vorschlag gefolgt werden, könnte im zitierten Fall DIE PARTEI nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zum Bundesverfassungsgericht gehen und im Rahmen der Beschwerde vor der Wahl eine Entscheidung über die Frage der Zulassung zur Wahl einholen.

Ein richtiger Weg denke ich und deshalb sage ich: Das letzte Wort in Sachen Sonneborn-Paragraf ist noch nicht gesprochen.

11 Replies to “Verfassungswidriges Wahlrecht und Sonneborn-Paragraf”

  1. Hi,

    @Sonneborn / § 18 Abs. 6-Entwurf:

    Der Ansatz, (verfassungs-)gerichtlichen Rechtsschutz gg. eine Nichtzulassung zu schaffen, ist ehrenvoll, aber ganz so einfach wie ihr euch das vorstellt ist es nun auch wieder nicht: Ihr schlagt vor, „die Beschwerde zum BVerfG“ sei zulässig – aber nach welchem Verfahren (dort) denn? Das BVerfGG kennt anders als andere Prozessordnungen kein allgemeines, normales Verfahren, sondern nur eine Reihe ganz spezieller Verfahrensarten, von denen das Verfassungsbeschwerdeverfahren das bekannteste ist.

    Das BVerfG meint nun in ständiger Rspr., dass das Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG) lex specialis selbst zu Art. 19 Abs. 4 GG ist. Soll dann – so wäre euer Vorschlag wohl zu verstehen – die Nichtzulassungsentscheidung eigenständig nach § 48 BVerfGG anfechtbar sein? Das erscheint mir systematisch unschlüssig, weil das Verfahren für derlei zu schwerfällig ist. Oder soll dagegen unmittelbar die Verfassungsbeschwerde statthaft sein? Das würde nicht funktionieren, weil das VB-Verfahren darauf ausgelegt ist, dass es vorher wenigstens eine gerichtliche Instanz gab – sonst passen die Regeln zur Subsidiarität nämlich nicht mehr, geschweige denn die umfangreiche Kammerrechstprechung dazu.

    Mir erscheint euer Vorschlag also zwar gut gemeint, aber nicht durchdacht – ihr hättet mal Verfassungsprozessrechtler fragen sollen, wie man das sauber implementiert 🙂

    Letztlich ist doch die Nichtzulassung ein (sehr spezieller) Verwaltungsakt – warum soll dagegen nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein? Dann muss man gar nicht viel regeln, und die Möglichkeit der eA aus Karlsruhe bekommt man über das Verfahren der Verfassungsbeschwerde iVm § 32 BVerfGG quasi gratis dazu. Wenn es eine gerichtliche Entscheidung gibt, passt die nämlich wunderbar.

    Das muss auch gar nicht zu lange dauern – die Versammlungsrechtsprechung macht nahezu jedes Wochenende deutlich, wie gut der Eilrechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg funktionieren kann, wenn’s richtig fix gehen muss – bis hin zu etwaigen einstw. Anordnungen aus KA.

    Anyway – im Gegensatz zu den Regierungsfraktionen habt ihr immerhin versucht, einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen 😉

    Beste Grüße

  2. @vieuxrenard: danke für den kommentar… aber wir haben natürlich nicht nur den § 18 in unserem gesetzentwurf, den habe ich nur als zentralen anknüpfungspunkt genommen. wir haben ja auch artikel 3 des gesetzes, mit dem wir das bundesverfassungsgerichtsgesetz ändern und in § 13 abs. 3 genau diese verfahrensart einführen und dementsprechend auch § 48 bundesverfassungsgerichtsgesetz ändern… im hinblick auf die fristen und die schwerfälligkeit haben wir ebenfalls vorsorge im gesetzesentwurf getroffen… wir haben lange darüber debattiert, ob das verwaltungsgericht oder das verfassungsgericht zuständig sein soll und uns dann für das verfassungsgericht entschieden… zeitlich bekommst du verwaltungsgericht und verfassungsgericht einfach nicht hin und es wäre eine lange juristische debatte, ob die zulassung/nichtzulassung ein verwaltungsakt ist… die zitierte entscheidung im fall sonneborn jedenfalls zeigt, dass das verfassungsgericht derzeit der meinung ist, es gibt überhaupt keine chance VOR der wahl rechtsschutz zu erlangen

  3. Vielen Dank für Reaktion! Den Punkt mit der neuen Verfahrensart (§ 13 BVerfGG-E) kannte ich nicht. Sorry, da hätte ich besser euren GesetzE gegoogelt.

    Allerdings bleibt die praktische Frage, ob man Kleinst-Parteien mit einer neuen Verfahrenart vor dem BVerfG einen Gefallen tun würde (insofern bleibe ich bei meiner Kritik): Bis sich gerichtliche Prozesse – auch im weiteren Sinne von internen Abläufen – einspielen, vergeht doch meist viel Zeit, was zu Rechtsunsicherheit führt. Der Weg über „Altbekanntes“ würde es für KA wie abgelehnte Partei wesentlich einfacher machen, die Sache schnell zu entscheiden / entschieden zu bekommen.

    Das Problem mit dem Verwaltungsakt (+/-) sehe ich; es ließe sich aber ja gesetzlich regeln, dass dem so ist, notfalls in §§ 40, 42 VwGO oder einem Verweis darauf.

    Schließlich: Das Zeitargument überzeugt mich wirklich nicht – es ist beeindruckend, wie gut das bei Demos klappt (wenn auch leider meist von Nazis): Binnen weniger Stunden bis Tage sind alle Instanzen durch, inkl. KA, und zwar in alle Regel VOR der Demo. Warum soll das nicht klappen, wo doch die Parteienzulassung lange vor der Wahl stattfindet, also viel mehr Zeit ist als bei einer typischen (Gegen-)Demo?

    Wie auch immer – drücke euch die Daumen, dass ihr das Thema weiter verfolgt. Vielleicht prüft ihr aber noch mal, ob eine „kleine Lösung“ (zB im obigen Sinne) nicht doch reicht, ehe ihr euch im BVerfGG verewigt 😉

  4. Pingback: 50 Prozent plus X! | Die PARTEI

  5. Die Gedanken der Linken zum Thema sind ja (leider) ohnehin irrelevant. Es ist in unserem Parlamentarischen System nicht vorgesehen, dass Gesetzentwürfe einer kleinen Oppositionsfraktion angenommen werden.

    Ohne mehr als den Blogpost gelesen zu haben finde ich die Zuordnung zum Verwaltungsrecht systemfremd. Es geht um Parteien (Stichwort Parteienprivileg), Wahlrecht und letztlich die Zusammensetzung des Bundestags. Elementarer gehts fast nicht. Warum man da das VG Berlin oder das VG (Gründungsort der Partei) zuständig sein soll erschließt sich mir nicht. Zumal es ja nur einen Vorwand darstellt, um doch gleich nach Karlsruhe zu kommen. Wenn aber eh nie gedacht ist, den Rechtsweg zu erschöpfen, kann man es auch gleich sein lassen. Und notfalls ist das BVerfG eh Herr des Verfahrens.

  6. @pascal: sobald der ge eine drucksachennummer hat, stell ich ihn natürlich online… wir unterscheiden: wird eine partei wegen verneinung der parteieigenschaft nicht zugelassen geht es zum bundesverfassungsgericht, wird eine landesliste nicht zugelassen, geht es zum verwaltungsgericht… dies folgt der logik das für die parteieigenschaftsfeststellung des bverfg zuständig ist, die zulassung einer landesliste aber eher -nicht vollständig- dem verwaltungsrecht zuzuordnen wäre

  7. Problematisch scheint mir am Gesetzentwurf aber doch zu sein, dass er das eigentlich Bedenkliche nicht thematisiert. Parteien, die in den Parlamenten sitzen entscheiden, (durch ihr Recht die Mitglieder des Bundeswahlausschusses vorzuschlagen) welchen konkurrierenden politischen Gruppierungen die Parteieigenschaft zuerkannt wird. Eine Entscheidung, die besser von einer nicht weisungsgebundenen Verwaltungsinstanz, meinethalben einem Verwaltungsgericht getroffen werden sollte.

    Die derzeitige Lösung scheint mir doch eine zu starke Verquickung von Legislative und Judikative zu sein

    Das Mitglied des Bundeswahlausschusses, der von den Grünen nominierte Rechtsanwalt Hartmut Geil, soll sich laut Spiegel online dafür ausgesprochen haben, „das Verfahren der Partei-Anerkennung einfach abzuschaffen“. (http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,641248,00.html). Mir erscheint das als die sauberste Lösung.

  8. Das mit der Interpunktion üben wir aber nochmal, Frau Wawzyniak.

  9. Auch dieses Blog zeigt leider sehr deutlich das Defizit, das sich im Sonnebornproblem wieder inkarniert hat: es wird nicht politisch (geschweige politisch-ökonomisch) diskutiert. Das Problem mit der Nichtzulassung der PARTEI 09 ist kein Satirisches oder Juristisches, sondern ein Politisches, nämlich das Problem der galloppierenden Entdemokratisierung der BR Deutschland.

    Sämtliche Gesetze und deren Auslegung sind längst Beute der Schwarzgelben.

    Dr. Schäubles Scherge, der „Wahl“leiter, liess die PARTEI unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht zu und basta! 09 wurde jede Stimme für das gebraucht, was wir alle nun erleiden müssen.

    Schon wird ein Verbot der LINKEN gefordert. Gewählte Abgeordnete dieser Partei werden bespitzelt und so wird es weitergehen. Deshalb kann dagegen nur politisch vorgegangen werden.

    Natürlich wird der Entwurf abgelehnt werden. Trotzdem war und ist es imho richtig, die demokratischen Defizite – genauer: die antidemokratischen Aktivitäten der kapitalistischen Blockparteien – anzusprechen, zu problematisieren und in einen Konflikt zu bringen.

    Also: nur Mut und weiter so! Erfahrungen sind wertvoll und dann ist es vielleicht ja auch eines Tages nicht mehr „erstaunlich für mich (…), dass kaum auf die Anhörung eingegangen wurde, die im Innenausschuss des Bundestages stattgefunden hat“, sondern nur noch berechenbar logisch, was sich auf die Redebeiträge in besagtem Ausschuss auswirken könnte.

    Für kostbares Erstaunen bleibt sicher noch in anderen Lebensbereichen Platz.

  10. lieber uwe,

    ein gericht entscheiden zu lassen finde ich schwierig, weil es kein gerichtsakt ist. ich selbst habe in meinem vorschlag für das wahlrecht das problem der wahlausschüsse benannt und einen vorschlag gemacht, das problem in der gestrigen rede angesprochen. im prinzip hat geil recht, er muss nur noch seine partei überzeugen… im prinzip -so auch mein vorschlag- sollten ausreichend unterschriften, satzung, programm und vorstand (also alles formale kriterien) ausreichen

  11. Pingback: “Die PARTEI”-Ehrenmitgliedschaft für acht Linke | bo valentin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert