Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Der Referentenentwurf  zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist -dank des Internets- offen zugänglich. Es geht in ihm darum, wie mit sog. Hasskriminalität und auch Fake News in sozialen Netzwerken umgegangen werden soll. Im Referentenentwurf wird argumentiert:

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt.

Bis auf „gegenwärtig“ eine zutreffende Beschreibung. Aggressiv, verletzend und hasserfüllt geht es schon länger zu. Wer schon einmal selbst betroffen war, weiß,  wie ver- und zerstörend das sein kann.

Weiter heißt es:

Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfernen.

Dieser Anspruch ist natürlich gerechtfertigt. Ob der vorgeschlagene Weg der beste Weg ist, darum soll es gleich gehen.

Wer soll nun vom Gesetzentwurf betroffen sein? Der Referentenentwurf versucht dies in § 1 Abs. 1 S. 1 zu klären:

Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke).

Allerdings gilt dies, so Abs. 2, nur ab 2 Millionen Nutzer*innen. Was ein Telemediendienstanbieter ist, wird in § 2 TMG definiert. Das mit der Gewinnerzielungsabsicht ist auf den ersten Blick eine sinnvolle Einschränkung. Was aber, wenn sich ein soziales Netzwerk entwickelt, welches keine Gewinnerzielungsabsicht hat und über das dennoch massenhaft Hasskriminalität oder Fake News verbreitet werden? Ist die Gewinnerzielungsabsicht also das richtige Abgrenzungskriterium? Wäre es nicht sinnvoll, als ein Abgrenzungskritierum zu nehmen,  dass Betreiber*innen sozialer Netzwerke geteilte oder ausgetauschte Inhalte priorisieren? Und zwar nach ihren Algorithmen, deren konkrete Funktionsweise im Regelfall ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Betreiber*innen ist.

Der Gesetzentwurf will Anbieter sozialer Netzwerke (vgl. insoweit den § 2 des Referentenentwurfes) verpflichten, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen zu berichten. Das ist ein zu begrüßender Ansatz. Wichtig finde ich hier vor allem, dass in dem Bericht

Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde

enthalten sein müssen. Denn nur wenn ich informiert werde, kann ich auch überlegen, was ich falsch gemacht habe und wie ich mit der Entscheidung des sozialen Netzwerkes umgehe.

Im Grundsatz ist auch der § 3 des Referentenentwurfes zu begrüßen, in dem es um den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte geht. Aber im Detail wird es dann kompliziert. So soll nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 das von den Betreibern sozialer Netzwerke einzurichtende Verfahren gewährleisten, dass ein

offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm (ge)sperrt (wird); dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, …„.

Das ist der Einstieg in die private Rechtsdurchsetzung. Dazu gleich mehr.

Ein wenig Aufmerksamkeit will ich auf die Nr. 7 in diesem Paragrafen lenken. Dort sollen die Betreiber von sozialen Netzwerken verpflichtet werden,

wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts“

zu treffen. Gemeint sind offensichtlich sog. Uploadfilter. Das sind für Nutzer*innen von sozialen Netzwerken nicht nachvollziehbare Algorithmen, die aussortieren, was in ein soziales Netzwerk hochgeladen werden kann und was nicht. Betreiber*innen sozialer Netzwerke entscheiden damit aber im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), was in ihm zu finden ist und was nicht. Angesichts der großen Bedeutung von Kommunikation über soziale Netzwerke ein Zustand, der eigentlich in einem Rechtsstaat mit Kommunikationsfreiheit nicht hinnehmbar ist.

Was im Referentenentwurf auffällt ist, dass die Betreiber sozialer Netzwerke zwar einer Informationspflicht unterliegen, nicht aber eine sog. Rechtsbelehrungspflicht. Es muss aber eine Möglichkeit für Beschwerdeführer*innen und Nutzer*innen geben, sich vor staatlichen Gerichten gegen eine Entscheidung des sozialen Netzwerkes wehren zu können. Denn es gehört eben zu einem Rechtsstaat dazu, dass ein Gericht überprüft, ob eine Entscheidung richtig oder falsch ist. Gerade angesichts der enormen Bedeutung von Kommunikation und Information über soziale Netzwerke kann es nicht angehen, dass Betroffene, denen der Zugang zu einem sozialen Netzwerk gesperrt wird oder deren Inhalt gelöscht wird, über einen solchen Weg nicht informiert werden. Zumal sich im Gesetz selbst keinerlei Hinweis auf eine rechtliche Überprüfung für Nutzer*innen findet.

So richtig der Ansatz im Referentenentwurf dem Grund nach ist, bleiben aus meiner Sicht zwei große ungelöste Probleme.

1. Rechtswidriger Inhalt

Was ein rechtswidriger Inhalt ist, legt der § 1 Abs. 3 fest.

Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 90, 90a, 111, 126, 130, 140, 166, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.“

Natürlich ist es zunächst zu begrüßen, dass hier der Gesetzgeber und nicht Betreiber*innen sozialer Netzwerke definieren, was ein rechtswidriger Inhalt ist. Doch bei einem Blick auf die einzelnen Straftatbestände ist es dann nicht mehr ganz so einfach. Rechtswidrig ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das Verunglimpfen des Bundespräsidenten, das Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole, die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, die Volksverhetzung, die Belohnung und Billigung von Straftaten, die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Beleidigung, die üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung und die Fälschung beweiserheblicher Tatsachen.

Und da wird es spannend. Insbesondere bei der Verunglimpfung des Bundespräsidenten und des Staates und seiner Symbole kann die Feststellung der Strafbarkeit durchaus Schwierigkeiten mit sich bringen. Gleiches gilt für die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Ich nenne hier mal nur das Stichwort Satire. Das ist, um Missverständnissen vorzubeugen, kein Plädoyer derartige Straftaten begehen zu können. Es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass mit dem unter 2. benannten Problem aus meiner Sicht erhebliches Konfliktpotential entsteht. Oder nehmen wir die Belohnung und Billigung von Straftaten. Der sog. erste Prozess wegen eines Querverweises im Internet in Deutschland wurde in den 90er Jahren gegen Angela Marquardt geführt. Wegen Belohnung und Billigung von Straftaten, weil es einen Link auf die Zeitschrift Radikal gab. Damals wurde sie freigesprochen. Das im Hinterkopf habend, was bedeutet dies in Zeiten des ständigen Verweises auf alle möglichen Ereignisse? Ist das dann ggf. eine Billigung von Straftaten? Auch bei der üblen Nachrede und der Verleumdung wird es schwierig. Denn bei diesen muss es um Tatsachen gehen, die erweislich nicht wahr sind bzw. um unwahre Tatsachen. Wie soll das ein soziales Netzwerk in der angegebenen Frist prüfen?

Das Problem bei der Aufzählung einzelner Paragrafen ist natürlich immer, das auffällt, was nicht genannt wird. Leider gibt der Referentenentwurf keine Auskunft darüber, nach welchen Kriterien Straftatbestände aufgenommen wurden und was die Gründe für die Nichtaufnahme von Straftatbeständen sind. Es heißt lediglich:

Vielmehr machen der Begriff und die abschließende Aufzählung der einschlägigen Straftatbestände deutlich, dass ausschließlich die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden soll. Erfasst werden also ausschließlich Handlungen, die den Tatbestand eines oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Strafgesetze erfüllen und rechtswidrig, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangen werden. Dies trägt dem Gebot der Bestimmtheit sowie Verhältnismäßigkeit Rechnung. Damit erfolgt zugleich eine klare Abgrenzung zu rechtswidrigen Handlungen in sozialen Netzwerken, die zwar objektiv strafbar sind, aber nicht vom Ziel des Gesetzes, Hasskriminalität in sozialen Netzwerken effektiv zu bekämpfen, erfasst sind.

Dieses Ansinnen zu Grunde gelegt, wäre es interessant zu erfahren, warum zum Beispiel die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen nicht rechtswidrig im Sinne des Referentenentwurfes sein soll. Oder -ich versuche es unideologisch zu halten-  beispielsweise die Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens oder die Verunglimpfung des Ansehens Verstorbener.  Mir ist der Abwägungsprozess pro und contra Aufnahme eines Straftatbestandes nicht klar.

Unklar ist mir noch, ob unter die Fälschung beweiserheblicher Tatsachen die sog. Fake News fallen sollen. Da würde mich dann interessieren, wie „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ erfüllt sein soll. Sind Fake News nicht gemeint, erschließt sich mir die Aufnahme des Tatbestandes nicht ganz.

2. Private Rechtsdurchsetzung

Vermutlich das größere Probleme ist jenes der privaten Rechtsdurchsetzung. Dieses findet sich in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3.

Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks …

2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,

3. jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt… „

Es ist allgemein bekannt, dass Information und Kommunikation sich in nicht unerheblichem Maße mittlerweile über soziale Netzwerke abspielen. Bislang war das Löschen von Inhalten allein von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber*innen sozialer Netzwerke abhängig. Dem versucht der Referentenentwurf durch die Definition rechtswidriger Inhalte entgegen zu wirken. Aber der Referentenentwurf bleibt dabei, dass die Betreiber*innen sozialer Netzwerke entscheiden, was darunter fällt und was nicht. Das ist natürlich ein Problem, ich habe das versucht unter 1. am Beispiel Verleumdung und üble Nachrede anzudeuten.

Der Referentenentwurf selbst baut diesbezüglich eine Hintertür ein, wenn im Hinblick auf die offensichtlich rechtswidrigen Inhalte eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist vereinbart werden kann. Wenn aber eine Verlängerung der Frist mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vereinbart werden kann, wieso wird dann nicht konsequent der Weg der Rechtsdurchsetzung via Gericht beschritten?

Abschließend will ich auf noch etwas anderes Bemerkenswertes hinweisen. Wenn die Verwaltungsbehörde das Bußgeld verhängen will, weil ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig sei, soll sie nach § 3 Abs. 5

über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung

herbeiführen.  Kurz gesagt: Bevor ein Bußgeld verhängt werden darf, weil nicht ordentlich gelöscht oder gesperrt wird, muss erst mal ein Gericht klären, ob überhaupt ein Anlass zur Sperrung oder Löschung bestand. Wenn dem aber so ist, wieso dann der Weg der privaten Rechtsdurchsetzung und nicht generell eine Klärung via Gericht, ob ein Inhalt rechtswidrig ist oder nicht? Ja, das erfordert mehr Personal –  und ja, das kann ggf. auch mal länger als 24 Stunden dauern. Aber wenn der Referentenentwurf zur Grundlage genommen wird, besteht ja sowieso die Möglichkeit der Frist von 7 Tagen für eine Löschung/Sperrung. Eine gerichtliche Klärung, ob ein Inhalt rechtswidrig ist wäre rechtsstaatlich unbedenklich. Vorstellbar wäre ein ein Verfahren, bei dem die gemeldeten rechtswidrigen Inhalte mit einer Stellungnahme der Betreiber*innen sozialer Netzwerke von einem Gericht daraufhin überprüft werden, ob sie tatsächlich rechtswidrig sind. Und wenn sie es sind, dann kann der rechtswidrige Inhalt gelöscht und können Nutzer*innen gesperrt werden.

[update, 29.03.2017]: Der Referentenentwurf ist mittlerweile wieder verändert worden. Zu finden ist hier ein Vergleich der Entwürfe.  Zentraler Bestandteil sind die weitere Aufnahme von Straftatbeständen. Von den von mir im ursprünglichen Blogbeitrag aufgezählten Straftatbeständen ist die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen aufgenommen worden. Warum und weshalb die neuen Straftatbestände aufgenommen worden sind, andere aber er nicht, das bleibt nach wie vor unklar. Auf den Uploadfilter (ursprünglich § 3 Abs. 2 Nr. 7) soll verzichtet werden und mit Artikel 2 des Gesetzes soll durch die Erweiterung des § 14 Abs. 2 TMG  eine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Auskunft über Bestandsdaten festgelegt werden, soweit es zur Durchsetzung „anderer absolut geschützter Rechte“ erforderlich ist. Bislang galt dies nur zur Gefahrenabwehr oder der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum. Wie dies mit § 13 Abs. 6 TMG  vereinbar ist, bleibt zweifelhaft. Danach ist nämlich die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Welche konkreten Auswirkungen die Änderung des § 14 Abs. 2 TMG haben ist noch nicht ganz klar, er wird jedenfalls nicht nur soziale Netzwerke mit mehr als 2 Millionen Nutzer*innen betreffen.

7 Replies to “Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz”

  1. Neulich habe ich mich mit einem Freund über dieses Thema unterhalten. Über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz kann man sich streiten. Dies könnte man eventuell auch als eine Netzwerklösung betrachten.

  2. aber es bleibt bei der privatisierung der rechtsdurchsetzung, so oder so. und das ist inakzeptabel.

  3. Auch in der jetzigen Form soll eine massive Abkehr vom Rechtsstaat betreiben werden. Rechtswidrige Inhalte sollen nicht von Richtern festgestellt werden, sondern von juristischen Laien ausländischer Firmen. Das rechtliche Gehör für Beschuldigte fällt weg und mit weggefallenem Richtervorbehalt sollen Maßnahmen (Löschung, Sperrung) mit Verweis auf das StGB durchgeführt werden nach privatem Urteil.
    Bei der Beleidigung wird sogar gegen §194 StGB verstoßen. Dort ist die Beleidigung ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist in d.R. nur der angeblich Beleidigte. Dieses Antragsrecht soll am StGB vorbei durch Handlungspflicht nach privatem Urteil ersetzt werden.
    Das NetzDG-E kann so wie es ist in die Tonne. Es hält so rechtsstaatlichen Maßstäben nicht stand. Der Vertstoß gegen das StGB wird auch gekippt werden. Man kann Richterspruch nicht durch Faustrecht mit „offensichtlich“ ersetzen. Jedenfalls nicht in einem Rechtsstaat.

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