Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung

Das vom Landgericht Berlin ausgesprochene Urteil  gegen die Raser vom Kudamm hat mediale Aufmerksamkeit erregt. Zu Recht. Das Urteil eignet sich für eine juristisch-dogmatische Debatte (siehe Punkte 1 und 2) ebenso, wie für eine politische Debatte (siehe Punkte 3 und 4). Bislang habe ich das Urteil im Wortlaut leider noch nicht gefunden, so dass ich dieses Urteil nur zum Anlass nehme für die Debatte, mich aber nicht im Detail und vor allem nicht mit der der Frage, ob hier Vorsatz zu bejahen ist, mit ihm befasse.

1. Der Unterschied zwischen Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung

Was Mord ist, steht in § 211 StGB und was Totschlag ist in § 212 StGB. Die fahrlässige Tötung findet sich in § 222 StGB. Allen drei Tatbeständen ist eines gemeinsam: Es gibt mindestens einen Toten.

Trotzdem ist das Strafmaß sehr unterschiedlich. Mord heißt lebenslange Freiheitsstrafe, für Totschlag gibt es mindestens Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor, ist auch die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen. Das  entscheidende ist aber: Wird jemand wegen Mordes verurteilt, haben die Richter*innen keinerlei Möglichkeit im Strafmaß, also der Frage zu wieviel Jahren Freiheitsstrafe der/die Verurteilte verdonnert wird, zu variieren. Hintergründe der Tat, Vorgeschichte des/der Täterin und damit auch die Frage, ob er/sie bislang mit Straftaten aufgefallen ist – alles irrelevant. Mord bedeutet lebenslänglich. Kein Ermessensspielraum.

Nun gibt es insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag einen weit verbreiteten Irrtum. Dieser bezieht sich darauf, dass häufig angenommen wird, für Totschlag sei kein Vorsatz (dazu gleich unter 2.) erforderlich. Das ist falsch. Sowohl Mord als auch Totschlag verlangen Vorsatz. Wer also wissentlich und willentlich jemanden tötet, wer den Tod eines anderen billigend in Kauf nimmt, wird entweder wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag besteht lediglich darin, dass beim Mord die in § 211 StGB abschließend geregelten Motive (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe und Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat) oder Handlungsweisen (heimtückisch, grausam, mit einem gemeingefährlichen Mittel) erforderlich sind. Liegen weder die genannten Motive noch die genannten Handlungsweisen vor, bleibt es beim Totschlag. Auch dann, wenn es die volle Absicht ist, jemanden zu töten.

Zur Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag und dem historischen Problem hatte ich hier schon einmal was aufgeschrieben. Noch einmal zur Erinnerung: Die heute geltende Fassung des Mordparagrafen stammt aus dem Jahr 1941. Im Jahr 1871 wurde wegen Mordes noch bestraft, wer einen anderen Menschen „mit Überlegung“ tötet. Mit der Änderung des StGB im Jahr 1941 wurde zumindest im Bereich des Mordparagrafen das Tatstrafrecht in Frage gestellt. Es wird eben nicht mehr eine Tat, im Sinne einer Handlung bestraft, sondern ein bestimmter Tätertyp. Dies beruht vor allem auch auf den sog. Gesinnungsmerkmalen. Die Besonderheit dieser liegt darin, dass es sich bei ihnen um mit Wertungen versehene Tatbestandsmerkmale handelt. Gesinnungsmerkmale in Straftatbeständen sind auch auf Grund des sich daraus ergebenden Richterrechts ein Problem, mit dem die eigene moralisch-sittliche Wertung der Richter*innen zur Grundlage einer Verurteilung werden. In der juristischen Literatur wird im Hinblick auf die sog. Gesinnungsmerkmale im Mordparagrafen u.a. formuliert:

Die vermehrte Verwendung von ,Gesinnungsmerkmalen‘ stand im Zusammenhang mit gravierenden Einschnitte die in ihrer Gesamtheit als nationalsozialistische ,Rechtserneuerung‘ von Anfang an auf die Zerschlagung des alten Strafrechtes gerichtet war. (…) Durch die Umgestaltung sollte das ,alte‘ Tatstrafrecht erheblich subjektiviert werden. Die Einführung von Gesinnungsmerkmalen war daher ein wesentliches Element der nationalsozialistischen Gesetzgebung und stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung bestimmter Tätertypen.“ (Brigitte Kelker, Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen, S. 78).

Das Landgericht hat, so die mediale Berichterstattung über das Urteil, das Auto als gemeingefährliches Mittel angesehen und deshalb den objektiven Tatbestand des Mordes bejaht. Das halte ich für durchaus vertretbar, da in diesem Fall das Auto ja mit mehr als 150 km/h durch die Stadt gepeitscht wurde. Aber Achtung. Ohne die Einstufung des Autos als gemeingefährliches Mittel wäre es, wenn der Vorsatz hinsichtlich der Tötung bejaht wird, lediglich Totschlag gewesen und nicht Mord.

2. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Um jemanden wegen Mordes oder Totschlags zu verurteilen, muss dem/der Täter*in Vorsatz nachgewiesen werden. Gelingt dies nicht, bleibt nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Das ist der sog. subjektive Tatbestand.

Wie grenzen sich nun aber Vorsatz und Fahrlässigkeit voneinander ab? Oder anders gefragt, was macht den Unterschied zwischen bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug und lebenslänglich aus?

Eine ganz gute Definition von Vorsatz findet sich hier. Vereinfacht gesagt heißt Vorsatz, dass der/die Täter*in weiß, er/sie begeht eine Straftat und er/sie will das auch. Es gibt dann drei Vorsatzarten. Bei der Absicht will der/die Täter*in gerade eine Straftat begehen, die Begehung einer Straftat ist also gerade das Ziel des Handelns. Beim direkten Vorsatz besteht die sichere Kenntnis, dass ein Straftatbestand erfüllt wird. Ob der/die Täter*in das auch will, ist grundsätzlich uninteressant.  Beim bedingten Vorsatz hält der/die Täter*in die Erfüllung eines Straftatbestandes für möglich und nimmt dies billigend in Kauf. Bei der (bewussten) Fahrlässigkeit hingegen hat der/die Täter*in im Blick, dass ein Straftatbestand verwirklicht werden könnte, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass dieser Fall nicht eintritt.

Das Ganze auf den Raserfall angewendet, geht dann ungefähr so. Absicht wäre gegeben, wenn die Raser gesagt hätten: Da geht ein Rentner auf die Straße und stört uns in unserem Wettkampf, den nieten wir jetzt mal schön um. Direkter Vorsatz wäre gegeben, wenn die Raser gewusst hätten, wir nieten den Rentner jetzt um und töten den damit. Diese beiden Varianten hat das Landgericht nicht angenommen. Das Landgericht geht vielmehr von bedingtem Vorsatz aus. Das meint, die Raser verabreden sich zum Wettkampf mit den Autos, denken darüber nach, dass es passieren könnte, dass ein*e Fußgänger*in auf die Straße tritt und sagen sich dann: Mir doch egal. Wenn der uns beim Wettkampf stört hat er halt Pech gehabt, auch dann wenn er stirbt. Hätte das Landgericht aber bewusste Fahrlässigkeit angenommen, dann hätten die Raser sich gedacht, es wird wohl nichts passieren.

Es ergibt sich daraus recht eindeutig, dass sich am Ende die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit häufig nur aus dem Willen des/der Täter*in ergibt. Es muss hypothetisch gefragt werden, ob der/die Täter*in auch die Handlung vorgenommen hätte, wenn er/sie gewusst hätte, dass -um beim Raserbeispiel zu bleiben- konkret ein Mensch stirbt oder ob er/sie dann die Handlung unterlassen hätte. Im ersten Fall ist es Vorsatz, im zweiten Fall bewusste Fahrlässigkeit.

Ich persönlich glaube nach dem, was ich medial über das Urteil lesen konnte, dass eine Vorsatzbejahung hier nicht gegeben ist.  Hier ein „billigend in Kauf nehmen“ zu unterstellen scheint mir nicht angemessen zu sein. Um es an einem überspitzten Beispiel noch einmal deutlich zu machen: Nehmen wir mal an, jemand will wegen starker Migräne des Nachts zur nächsten Notapotheke mit dem Auto fahren. Er/Sie weiß, das seine/ihre Fahrtüchtigkeit durch die Migräne erheblich eingeschränkt ist. Auf dem Weg zur Apotheke taucht eine Person auf der dunklen Landstraße auf, der/die Autofahrer*in kann nicht rechtzeitig reagieren und tötet diese Person. Wenn er/sie jetzt vorher gedacht hat, auf der dunklen Landstraße wird schon niemand so auftauchen, dass ich nicht ausweichen kann, wäre das tatbestandsmäßig fahrlässige Tötung. Wenn er/sie vorher aber gedacht hat, wenn wirklich jemand auf der dunklen Landstraße auftaucht und ich nicht rechtzeitig ausweichen kann, dann ist das so, ich brauche aber dieses Scheißmedikament, dann wäre das tatbstandsmäßig mindestens Totschlag, ggf. sogar Mord wenn die Mordmerkmale vorliegen würden.

Und mal ernsthaft, möchte jemand den Auftragskiller („Hey Boss, wen soll ich heute denn umlegen?“) mit den Rasern auf eine Stufe stellen?

3. Warum die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag aufgehoben gehört

Wie ich bereits angedeutet habe, begegnet der Mordtatbestand in seiner derzeitigen Formulierung Insbesondere das Mordmerkmal der „niedrige Beweggründe“ wird kritisiert, weil dieses gerade kein Tatstrafrecht (bestraft wird das Begehen einer Straftat) sondern Täterstrafrecht ist. Auch das Mordmerkmal der „Heimtücke“ ist kritisch zu hinterfragen. Hier ist vor allem darauf zu verweisen, dass körperlich unterlegene Personen häufig eher heimtückisch töten werden. Als Beispiel wird hier immer die tyrannisierte Ehefrau angeführt, die ihren Ehemann im Schlaf erstickt. Der tödliche Schlag einer körperlich überlegenen Person hingegen ist, soweit nicht Mordmerkmale vorliegen, als Totschlag zu werten.

In einer Kleinen Anfrage aus dem Februar 2014 hatte die Fraktion DIE LINKE das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits gefragt, ob dieses beabsichtigt das Strafrecht und insbesondere Mord und Totschlag sprachlich von NS-Normen zu bereinigen. Die Einsetzung einer entsprechenden Kommission hatte die Fraktion in einem Antrag gefordert.

Aus verschiedenen Gründen hatte sich Bundesjustizminister Maas vorgenommen, eine Reform der Tötungsdelikte zu realisieren. Das Ergebnis einer Expertenkommission liegt seit langem vor. Gerüchten zufolge gibt es auch einen Referentenentwurf im entsprechenden Ministerium. Dieser wird wohl aber kein Regierungsgesetzentwurf und damit auch kein im Bundestag zu beratendes Gesetz, da insbesondere die CDU und die CSU lautstark gegen eine Reform aufgetreten sind. Schade.

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag macht, so wie sie derzeit existiert keinen Sinn. Selbst wenn das historische Argument außer Betracht gelassen wird. Die im Mordparagrafen enthaltenen Gesinnungsmerkmale verstoßen m.E. gegen den Grundsatz der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz), einem wesentlichen Prinzip des demokratischen Rechtsstaates. Das Strafrecht muss nach klar abgrenzbaren Verbotsnormen dann zur Anwendung kommen, wenn gegen diese Normen verstoßen wurde. Unabhängig von der Motivation der Täterinnen und Täter. Die Frage der Motivation findet ja gerade im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung.

Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll eine Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung zu schaffen. Ungefähr so:

Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu xx Jahren bestraft.

Das wäre denn der sog. Grundtatbestand. Es könnte dann eine Qualifizierung oder einen besonders schweren Fall mit einer höheren Strafandrohung geben. Das könnte ungefähr so aussehen:

„In einem besonders schweren Fall ist auf Freiheitsstrafe von xx +x Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn der/die Täter*in … .“ 

Bei der Aufzählung des besonders schweren Falls dürften dann nur noch bestimmte Tatausführungen genannt werden. Denn die Motive des/der Täter*in werden bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt.

4. Warum die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft werden sollte

Unabhängig von einer generell notwendigen Knastkritik, also der Frage nach dem Sinn des Strafvollzuges, sollte die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft werden.

Das ergibt sich zum einen aus der Würde des Menschen, die eben auch für Mörder*innen gilt. Diese verlangt, dass Menschen einen Anspruch auf Resozialisierung haben. So hat es auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1977 gesehen. In seiner Entscheidung heißt es:

„Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden.“

Aber auch unabhängig von dieser Entscheidung, macht die lebenslange Freiheitsstrafe keinen Sinn. Das wird bei einem Blick auf die sog. Strafzwecke deutlich.

Fangen wir mal mit dem Schutz der Gesellschaft an. Der/Die Täter*in muss eingesperrt werden, damit die Bevölkerung vor weiteren Straftaten geschützt wird. Die allermeisten Tötungsdelikte geschehen in einem sozialen Nahraum, d.h. es gibt eine enge Verbindung zwischen Täter und Opfer. Im Regelfall wird ein*e Mörder*in also nicht noch einmal töten. Warum soll sie dann lebenslänglich in den Knast?

Als nächstes Argument kommt das der Abschreckung. Durch eine lebenslange Freiheitsstrafe soll den noch nicht Straffälligen verdeutlicht werden, was passiert, wenn sie eine Straftat begehen. Mal unabhängig davon, dass nur in den allerwenigsten Fällen eine zu einem Mord entschlossene Person eine Abwägung treffen wird, ob sich das im Verhältnis zur lebenslangen Freiheitsstrafe wirklich lohnt, müsste doch gefragt werden -soweit dem Abschreckungsargument überhaupt gefolgt wird- ob eine längere Freiheitsstrafe nicht auch ausreichend wäre.

Häufig kommt als nächstes Argument, dass im Verhältnis zu Straftaten gegen Eigentum und Vermögen die Straftaten im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit zu gering bestraft werden. Da ist sogar was dran. Das bedeutet doch aber zweierlei. Erstens: Das Strafrecht kann mal ordentlich entrümpelt werden. Bei vielen Straftatbeständen würde es völlig ausreichen, wenn eine Geldstrafe verhängt und zusätzlich ordentlich Schadensersatz gezahlt werden würde und dieser auch tatsächlich eingetrieben werden würde. Muss wirklich Freiheitsstrafe sein bei Delikten gegen Eigentum und Vermögen? Zweitens heißt das aber eben auch, dass das gesamte Strafmaß des Strafgesetzbuches auf den Prüfstand gehört. Der nächste Bundestag und eine eventuelle Mehrheit von r2g hätte im Bereich der Rechtspolitik damit ein Legislaturperiodenausfüllendes Programm.

Schließlich bleibt aber noch das Argument der Resozialisierung. Knast soll ja dazu beitragen, dass seine Insassen*innen nach ihrer Entlassung ein Leben ohne Straftaten führen. Das wiederum schließt sich bei lebenslänglich aus. An verschiedenen Stellen wird im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass je länger der Aufenthalt im Knast dauert, desto schwieriger die Wiedereingliederung in das Leben außerhalb des Knasts ist.

Für die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe haben sich zum Beispiel die Strafverteidigervereinigungen, die Humanistische Union, der Strafverteidigertag 2014 und das Komitee für Grundrechte und Demokratie seit 1989 ausgesprochen. Auf der Strafvollzugskonferenz der LINKEN im vergangene Jahr hat meine Kollegin Ulla Jelpke die Gründe für die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe noch einmal schön zusammengefasst. Es wäre angemessen, wenn auch DIE LINKE in ihrem Wahlprogramm die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe fordern würde. Im ersten Entwurf eines Wahlprogramms fehlt diese Forderung.

13 Replies to “Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung”

  1. Liebe Halina, bei der Vorsatzfrage bin ich anderer (nicht juristischer) Meinung. M.E. hat der Fahrer mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Wenn ich in einem Auto mit über 200 PS sitze, wobei die PS-Frage nicht die Relefanz gegenüber der Schnelligkeit und den räumlichen Gegenbenheiten hat. Also wenn ich in einem Auto sitze und dieses in einer Umgebung (Stadt und nicht auf dem Lausitzring) so beschleunige (160km/h), das ich es rein physikalisch nicht mehr schaffe, einem Hindernis unbeschadet für beide Seiten auszuweichen (Geschwindigkeit+Fahrbahnuntergrund+bauliche Begrenzungen+Bremsweg) dann ‚weiß‘ ich darum, das ich mit meinem Auto u.U. töten könnte. Dies ist m.E. dann auch nicht einfach fahrlässig. Und ja, wenn ich mich mit meiner scheiß Migräne ins Auto setze und weiß, das ich alles andere als 100% fahrtüchtig bin, dazu noch der Tunnelblick, Schmerzen… dann nehme ich Mord/Tod billigend in kauf. Ich muss wissen, das das Auto ein Mordwerkzeug ist. Ich muss Verantwortung übernehmen, vorher und nachher! Wenn ich nicht in Vollbesitz meiner physischen und pysischen Kräfte bin, dann muss mir das klar sein, das ich u.U. zur Migräne geplagten Mörderin werde. Anderes Beispiel: Ich ’spiele‘ mit einer Pistole. Abzug, laden, entsichern, ich drehe und wende sie… und ich weiß das eine Pistole ein Mordwerkzeug ist und trotzdem fummle ich mit ihr herum…es löst sich ein Schuß…und tötet (im schlimmsten Fall). Ja, verdammt, ich bin Schuld!
    Ich glaube, ich verstehe die Richter im oben genannten Fall, sie wollten vermutlich ein abschreckendes Beispiel setzen. Das die besagten Fahrer nun unter einem unzeitgemäßen Strafrecht ‚leiden‘ das ist Mist, aber solange illegale Autorennen nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen und Fahrverbot bedeuten, finde ich das Urteil als Signal.
    Und ja, es bedarf einer Reform des Strafrechts (auch wenn mir da die feinen juristischen Gehirnwindungen fehlen, aber durch dein Post ist es mir etwas klarer geworden) und des Strafvollzuges! Einfacher gesagt: Ich bin der Meinung, jede*r sollte eine echte 2. Chance erhalten.
    Und jetzt habe ich noch eine abschließende Frage: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zeitlich begrenzt? Irgendwie schwirrt mir was von 25 Jahren im Kopf herum…

  2. Danke für den interessanten Ausflug in das Themengebiet. (Auch wenn ich dem Migräne/Apotheken-Vergleich nicht folgen mag. Das ist für mich kein so gar kein gleichwertiges Beispiel für die Entscheidung anstatt 50 km/h die 160 km/h in der Stadt zu fahren UND rote Ampeln zu missachten UND dies mehrmals zu tun.)

  3. du hast nach 15 jahren die chance das erste mal rüfen zu lassen, ob der rest derlenslangen freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann. im durchschnitt sind die leute 20 jahre im knast…. das blöde ist halt, dass du bei mord zwingend lebenslänglich verhängen musst und die leute ebend frühestens nach 15 jahren eine chance, keine garantie, haben rauszukommen.

  4. Die geschlechtsneutrale Schreibweise strengt etwas an.
    Kann ruhig alles weiblich sein – wir sind ja höflich.

    Zum Fall:
    Natürlich weiss Sandra, dass, wenn man mit 150 über ’ne rote Ampel brettert, Tote einzukalkulieren sind. Aber wussten das auch die Täter?
    Der Schluss von der objektiven Gefährdung auf einen subjektiven Tötungsvorsatz ist eigentlich nicht möglich.
    Denn selbst wenn sie es wussten, sie müssen den Tod anderer auch billigend in Kauf nehmen, um den Eventualvorsatz zu erfüllen.
    ‚Billigend‘ bedeutet dabei mehr als Gleichgültigkeit, eher Gutheissen.

    Dieser bedingte Vorsatz ist ein theoretisches Konstrukt und in der Praxis zumindest bei subjektiver Prüfung der Tatumstände quasi nie belegbar. Es gibt tatsächlich keine Tür zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Vorsatz.

  5. Hallo Halina, ich bin Jura-Studentin im 6. Semester und recherchiere für eine Studienarbeit die ein ähnliches Thema aufwirft. Die Abgrenzung von Totschlag und der bewussten Fahrlässigkeit sind echt kopfzerbrechend, da wäre eine Reform auf jeden Fall willkommen.
    Das du (und andere Gleichgesinnten) dich so für die Abschaffung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in Deutschland einsetzt, wundert mich etwas: 1. anders als in USA bedeutet hier lebenslänglich nicht unbedingt bis ans Lebensende, das könnte nur dann garantiert werden, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde + Sicherungsverwahrung und selbst dann ist es nicht zu 100%, dass die Person den Knast erst im Sarg verlässt.

    2. Klar ist die Menschenwürde hier tief im Gesetz verankert, aber selbst das Grundgesetz hat Schranken, sonst müsste man gleich alle Gefängnisse abreißen, denn jemanden zu inhaftieren ist ja nicht unbedingt „menschenwürdig“. Bevor man in Deutschland überhaupt inhaftiert wird, ist das ein langer Prozess. Ein Bürger hat in Deutschland echt viel Chancen um selbst bei Straffälligkeit die Inhaftierung zu meiden. In anderen Ländern wird manchen kaum ein Prozess gemacht, wenn der Anschein bereits für die Schuld des Angeklagten spricht, aber hier kann selbst ein Täter auf Milde hoffen, wenn er auf Kamera erwischt wird, da generell jeder Täter eine 2. Chance verdient. Wenn nun ein Mensch beschließt das Leben eines anderen zu nehmen, so kann er eigentlich noch froh sein, dass man ihm nicht seins nimmt. Unfair wäre es zumindest nicht. Da Deutschland eben noch die Menschenwürde in der Verurteilung verankert hat, wird dieser Person stattdessen die Freiheit für eine längere Zeit genommen. Was ist daran eigentlich noch diskutabel? Jemand der ner alten Oma die Tasche klaut, kann resozialisiert werden, aber jemand der einen anderen absichtlich umbringt, verdient eine zweite Chance? Weshalb genau? Selbst in einem deutschen Knast, ist es trotz Inhaftierung human und so manch inhaftierter hat es im Gefängnis besser als in der Freiheit. Wo ist die Menschenwürde für das Opfer denn geblieben? Weshalb wird nie über das Opfer gedacht?

    3. Haben Sie einen Menschen im Leben der Ihnen besonders wichtig ist? Stellen Sie sich vor diese Person wird von einer anderen Person ermordet. Das Leben dieses wichtigem Menschen wurde nicht wegen Krankheit oder Alter beendet, sondern weil eine andere Person niedere Beweggründe hatte oder sonstiges. Nach ihren Forderungen, sollte die Person also nach 5 Jahren wieder raus? Während diese Person die ihnen wichtig war, nie mehr die Chance bekommt all das zu machen, was die sich vorgenommen hat! Klar eine Freiheitstrafe kann keinen toten zurückbringen, aber es setzt ein Zeichen für das Opfer und für die Hinterbliebenen.
    4. Wenn nicht mal mehr lebenslänglich, in einem bereits sehr liberalen Land, bei Mord befürchtet werden soll, was sagt das über die Bedeutung so einer Tat aus? Ist ein Menschenleben nichts mehr wert?
    5. Resozialisierung: Wenn jemand die Hemmschwelle übertritt einen anderen Menschen vorsätzlich zu töten, wird wohl schwer zu resozialisieren sein. Ich glaube auch nicht, das man solche Menschen in ihrer Denkweise verändern kann. Wenn jemand aus Habgier oder Trieb mordet, wird dies immer tun, wenn es darauf ankommen würde. Dies mit einer tyrannisierten Ehefrau gleichzustellen ist absurd. Sie haben Recht umso länger jemand sitzt umso schwieriger wird es sich dem normalen Leben wieder einzufügen, also müssten ihrer Meinung nach generell die hohen Haftstrafen abgeschafft werden.

    Es stört mich, dass in Deutschland bei solchen Fällen, ständig an die Falschen gedacht wird. Allein bei Mordprozessen, befassen sich die ersten Verhandlungstage nur um den Lebenslauf des Angeklagten. Was ist aber mit den Opfern? Hat der Angeklagte an deren Menschenwürde gedacht, bevor er deren Leben nahm? Denken Sie an denn Fall: Silvio S. der zwei Kinder Missbrauchte und umbrachte und so viele Fälle die dem Ähnlich sind. Solche Menschen können froh sein, dass Sie noch den Luxus haben zu atmen und sie in Deutschland „lebenslänglich“ erhalten haben.
    Am Ende des Tages und das freut mich, trotz der sehr laschen Justiz in Deutschland teilweise, dass ein Mord unentschuldbar ist und so soll es bleiben!

  6. das bundesverfassungsgericht hat in seiner entscheidung zur lebenslagen freiheitsstrafe eigentlich alles wichtige zu dem thema gesagt. auf dieses geht ja auch zurück, dass die lebenslage freiheitsstrafe glücklicherweise nur selten lebenslang ist. vielleicht ist das noch interessant: http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Material/PP_Lebenlang.pdf

    was mörder angeht. das ist gerade das problem. mit der derzeitigen formulierung kann zwischen auftrags- oder serienkiller und tyrannisierter ehefrau nicht unterschieden werden.

  7. Pingback: Jahresrückblick 2017 – Blog von Halina Wawzyniak

  8. Schöner Beitrag. Das BGH hat die Einstufung als Mord ja nun zurückgewiesen. Ich kann den Argumenten der Autorin weitgehend folgen, ebenso den Rufen nach Überarbeitung der Mord/Totschlagsbegriffe und des Strafmaßes. Traurig, dass sich die NS-Rechtsauffassung weiterhin halten kann und sich so wenige dagegen wehren (shame on you CDU/CSU).

    Die Gesinnung eines Menschen zu be- oder verurteilen halte ich grundsätzlich für anmaßend und nicht vertretbar. Dafür bräuchten wir Gedankenleser oder ähnliches. Urteile sollten nach beweisbaren Taten gefällt werden. Grausamkeit kann man nachweisen, wenn jemand mit dem Auto noch dreimal drüber fährt, aber nicht, indem man ihm unterstellt, er sei von grausamer Gesinnung gewesen bei seiner Tat.

    Zu einigen anderen Kommentaren: es gibt durchaus Lebensituationen, in denen Menschen sich nicht anders zu helfen wissen und zur Tötung eines anderen Menschen greifen. Diese sind nicht immer zwingend als Notwehr zu erkennen oder zu bewerten, was dann ja strafmildernd sein müsste – bei einem „gerechten Aufwiegen Leben gegen Leben“ wäre gar kein Platz für Notwehr. Auch Soldaten wären automatisch alle Mörder, wenn man so simpel argumentieren wollte. Das Leben eines Menschen zu beenden steht uns als Beurteilende ebenso wenig zu, wie zu bestimmen, wer leben darf. Wir sind nicht Gott und sollten uns hüten so lapidar zu urteilen.

    Ganz sicher moralisch nicht vertretbar sind Strafmaße bei Eigentumsdelikten, die das Straßmaß bei Körperverletzungen oder Tötungen überschreiten. Sprich: ein Raub von Wertsachen kann höher belangt werden als ein Totschlag. Allerdings sind Strafmaße mit festen Geldstrafen auch keine Lösung – ein wohlhabender Täter wird sich immer freikaufen können. Bemisst man eine Geldstrafe aber prozentual am Einkommen (was z.B. gerade bei Verkehrsdelikten unbedingt erfolgen sollte), ist das ein Freibrief für Mittellose. Oder müssen diese dann (weiterhin) stattdessen ins Gefängnis?

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  12. Gerade, weil Mord und Totschlag in der Tat einen Vorsatz erfordern, wird im Zusammenhang mit Rasen inzwischen nicht mehr von fahrlässiger Tötung gesprochen. Schließlich ist sich jeder Mensch mit einem Führerschein über das Risiko des Rasens bewusst und nimmt es dennoch für einen Nervenkitzel in Kauf. Ob im Fall eines Rennens mit Verletzungen oder gar Todesfolge anderer Verkehrsteilnehmer oder Passanten eine Verurteilung wegen Mordes oder Totschlags droht, kann ein Anwalt für Strafrecht deutlich besser einschätzen.

  13. Ich verstehe teilweise das Unbehagen bezüglich der Tatbestände von Mord und Totschlag im StGB, halte es aber für falsch, zu sehr auf den reinen Wortlaut der Normen abzustellen. Man muss bedenken, dass sich die Strafgerichte und insb. der BGH nun seit Jahrzehnten mit den beiden Normen befassen mussten und sich diese somit durch die Rechtsprechung sehr „gewandelt“ haben bzw. bestimmte Fälle alleine durch Lektüre der Normen an sich nicht mehr lösbar wären.

    Ein Beispiel wären dabei auch die im Beitrag angesprochenen Haustyrannenmorde durch Ehefrauen: Unter anderem hierfür bedient sich der BGH u.U. beispielsweise der sog. „Rechtsfolgenlösung“, also der Möglichkeit einer Milderung des Strafmaßes bei der Prüfung der Rechtsfolgen. Ich denke, dass dadurch ein guter Kompromiss stattfindet. Letztlich muss man ja schon anerkennen, dass auch ein heimtückisches Töten aufgrund von andauernder Misshandlung, Erniedrigung etc. bezüglich der Tat an sich erst einmal extrem verwerflich ist. Das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit als Mord einzustufen aber sich die Möglichkeit zu geben, Milderungsgründe beim Strafmaß geltend zu machen, erscheint mir somit sehr logisch.

    Ich denke also, dass die Kritik bzw. Sorge über falsche „Tatbezeichnungen“ oder Strafmaße aus praktischer Sicht eher unbegründet sind.

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