Die Konfrontationsobliegenheit

Die Konfrontationsobliegenheit ist ein ungeschriebenes, oft unterschätztes Recht. Die Konfrontationsobliegenheit meint etwas vereinfachend, dass bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Streit zwischen obersten Bundesorganen über Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz (Organstreitverfahren) angerufen wird, zunächst dem „Verklagten“ eine Korrekturmöglichkeit gegeben werden muss. Wird das unterlassen, dann fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis und die Anrufung des BVerfG ist unzulässig. Bekannt ist die Konfrontationsobliegenheit vor allem aus verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Abgeordneten/Oppositionsfraktionen und Regierung im Zusammenhang mit der Beantwortung von parlamentarischen Fragen.

Mit den Beschluss vom 9. Juli 2026 zu dem Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudenergiegesetz II hat das BVerfG die Konfrontationsobliegenheit präzisiert. Die Entscheidungsgründe zum Gesetzgebungsverfahren Krankenkassenstabilisierungsgesetz sind derzeit nicht bekannt.

Grundsätzlich ist das eine gute Sache mit der Konfrontationsobliegenheit, denn es ist nicht zuviel verlangt, dass bei einem vermuteten Verfassungsverstoß die -im Regelfall- Parlamentarier*innen zunächst auf politischem Weg diesen Konflikt anzeigen und der Regierung/Parlamentsmehrheit die Möglichkeit der Korrektur geben, bevor sie das BVerfG anrufen.

In ersten Reaktionen auf die Entscheidung Gebäudeenergiegesetz II wurde häufig ein Vergleich zur sog. Heilmann-Entscheidung des BVerfG aus dem Juli 2023 gezogen. Für das Gebäudeenergiegesetz ist das aber unzutreffend, Denn die Anträge im Verfahren waren deutlich anderes gelagert. Im HInblick auf das sog. Heilmann-Verfahren wird interessant sein, ob das BVerfG am 23.Juli 2026 in der Entscheidung in der Hauptsache Ausführungen zur Konfrontationsobliegenheit machen wird, denn im Eilverfahren war dies nicht der Fall. Wie sich zeigen wird, zu Recht.

Im sog. Heilmann-Verfahren wurd beantragt, „dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 32 BVerfGG zu untersagen, die zweite und dritte Lesung der 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages zu setzen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen textlichen Passagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugegangen sind“. Aus der Entscheidung zum Gebäudeenergiegesetz II ist nicht erkennbar, dass ein vergleichbarer Antrag gestellt wurde. Über das „Tempo“ des Gesetzgebungsverfahrens hat das BVerfG dort gar nicht entschieden, es kam gar nicht zu dieser Frage, weil es bereits das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der geltend gemachten „inhaltlichen“ Bedenken verneint hat. Tatsächlich wurden dort „inhaltliche“ Bedenken in Form fehlender Quantifizierung bzw. Abschätzung und fehlender Begründung geltend gemacht, sowie die Verletzung der Antwortpflicht auf parlamentarische Anfragen. Im Hinblick auf die beabsichtige Behandlung des Gesetzes am 10. Juli 2026 wurde „die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die kurzfristige Terminierung der 2. und 3. Lesung des Gesetzesentwurfs in der letzten Sitzungswoche (6. Juli bis 10. Juli 2026) vor der sitzungsfreien Zeit und ohne Vorliegen der im Antrag zu 1. genannten Informationen“ zwar kritisiert und darin die Verletzung verfassungsrechtlicher Beteiligungs- und Informationsrechte der Antragstellerinnen gesehen, aber eben konditioniert in Bezug auf die fehlenden Informationen und nicht an sich.

Das BVerfG hat nun ein Rechtsschutzbedürfnis unter Verweis auf die Konfrontationsobliegenheit verneint. Aus meiner Sicht zutreffend führt das BVerfG aus, dass für das Rechtsschutzbedürfnis „der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein muss“ (Rn. 39). Dies kann nach Ansicht des BVerfG nicht abstrakt erfolgen, sondern muss konkretisiert werden. „Dabei reicht es nicht aus, den Antragsgegner auf das Bestehen eines weitergehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs als solchen hinzuweisen. Er muss erkennen können, was von ihm verlangt wird.“ (Rn. 40). Nach Ansicht des BVerfG haben die Antragstellenden diese Konfrontationsobliegenheit nicht wahrgenommen. Das ist insofern überzeugend, als die Einwände hinsichtlich der Begründungspflicht zwar vorgetragen wurden (Rn. 44), aber diese sich auf die materielle Verfassungsgemäßheit des Gesetzes bezogen haben. Es war tatsächlich nicht erkennbar, dass die Bezugnahme auf die Begründungspflicht auch die organschaftlichen Rechte, also Rechte von Abgeordneten im Hinblick auf die Beratung, betreffen sollte. Hinsichtlich der parlamentarischen Fragen ist die fehlende Konfrontationsobliegenheit offensichtlich. Das BVerfG untersetzt seine Position damit (Rn. 52), dass die Antragstellenden „nicht in einen Dialog über das Bestehen und den Umfang der nun vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Kompetenzfragen getreten“ seien und der Bundestag „vor Erhebung der Organklage keine Gelegenheit zur Reaktion auf das geltend gemachte Recht“ hatte, um „das gerügte Informationsdefizit zu beheben“. Das der Bundestag (hier ist die Mehrheit gemeint) oder die Bundesregierung gar nicht den Willen oder das Wissen hatte, um das Informationsdefizit zu beheben, ist juristisch nicht beachtlich. Einfacher ausgdrückt: Es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass wegen des Fehlens der Informationen die Rechte der Abgeordneten auf Beratung verletzt wurden. Hingewiesen wurde von den Antragstellenden aber lediglich darauf, dass das Fehlen der Informationen das Gesetz an sich verfassungswidrig machen würde.

Damit hat das BVerfG offengelassen, ob eine Konfrontationsobliegenheit auch im Hinblick auf das „Tempo“ eines Gesetzgebungsverfahrens besteht und wie diese, sollte es diese geben, ausgeübt werden könnte. Da hoffe ich -wie schon geschrieben- auf die Hauptsacheentscheidung und die Begründung der Entscheidung zum Krankenkassenstabilisierungsgesetz und in der Hauptsacheenscheidung des Heilmann-Verfahrens. In der Tendenz dürfte sich die Konfrontationsobliegenheit in diesen Fällen aus der Geschäftsordnung des Bundestages selbst ergeben. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages werden Termine und Tagesordnungen jeder Sitzung im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der/die Präsident/in die Tagesordnung selbständig festsetzt (§ 20 Abs. 1 GO BT). Die Konfrontationsobliegenheit wird verletzt, wenn im Ältestenrat der Aufsetzung unter Verweis auf die Verletzung von Abgeordnetenrechten nicht widersprochen wird. Allerdings können das einzelne Abgeordnete nicht, denn sie sind im Ältestenrat nicht vertreten, es sitzen dort nur Fraktionsvertreter*innen. Die Tagesordnung gilt als festgestellt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Tagsordnungspunktes 1, so der § 20 Abs. 2 GO BT. Die Konfrontationsobliegenheit kann zudem auch wahrgenommen werden, in dem ein MdB nach Mitteilung der Tagesordnung unter Verweis auf Verletzung von Abgeordnetenrechten widerspricht. Es gibt auch kein Problem, wenn nach Feststellung der Tagesordnung noch andere, also zusätzliche,Verhandlungsgegenstände beraten werden und dies verhindert werden soll. Denn in einem solchen Fall können eine Fraktion oder 5% der Mitglider widersprechen (§ 20 Abs. 3 GO BT). Bei den vorliegenden Konstellationen Gebäudeenergiegesetz I (Heilmann), Gebäudeenergiegesetz II und Krankenkassenstabilsierungsgesetz ging es aber um Gesetzentwürfe. Hinsichtlich der Beratung von Gesetzentwürfen hält der § 81 GO BT für die Zweite Lesung fest, dass diese „am zweiten Tag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts“ stattfinden kann.  Früher geht dies nur, „wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden.“ In der Heilmann-Eilentscheidung war die Entscheidung des BVerfG aus meiner Sicht nicht richtig nachvollziehbar, die Geschäftsordnung wurde nicht verletzt. (Aber vielleicht sehe ich das nach der Hauptsacheentscheidung anders). Es ist jedenfalls nicht erkenbnar, dass in der 21. Wahlperiode des Bundestages Anstrengungen unternommen wurde, die Geschäftsordnung an den zitierten Stellen zu ändern, obwohl es die Heilmann-Entscheidung gibt. Aber vielleicht gibt es die Notwendigkeit ja naich der Entscheidung in der Hauptsache.

 

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