Seelenlos bürokratisch Existenzminimum relativiert
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt leider den eingeschlagenen Weg zur Relativierung des „menschenwürdigen Existenzminimums“. Nicht nur, dass es erneut hinsichtlich des Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine Differenzierung zwischen „physischer Existenz“ und „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ zulässt (Ls. 2.a)), diesmal wird auch die eigentlich nicht migrationspolitisch relativierbare Menschwürde relativert. Insoweit verblasst, dass das BVerfG entschieden hat, dass die Leistungen ab September 2018 auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten und damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Gesamtschau nicht mehr gewahr waren (Rn. 114) Continue Reading →