Zum Urteil des EuGH in Sachen Störerhaftung im Internet habe ich mich hier schon geäußert. Mir scheint aber, dass es nötig ist noch ein wenig mehr dazu aufzuschreiben.

Das Urteil bezieht sich auf ein sog. Vorabersuchen eines deutschen Gerichts in bezug auf die innerstaatliche -in diesem Fall deutsche- Rechtsprechung zur mittelbaren Haftung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Der § 97 des UrhG wird nämlich von deutschen Gerichten dahin ausgelegt, dass im Fall eines Verstoßes gegen dieses Gesetz

haftet, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Störer).

Die Störerhaftung ist ein seit langem bekanntes zivil- und verwaltungsrechtliches Institut. Wichtig zunächst: Es geht nicht um Strafrecht. Also all jene, die mit dem Argument Kinderpornografie kommen, liegen hier falsch. Darum geht es gerade nicht. Mittels löschen statt sperren wird gegen Kinderpornografie vorgegangen, nämlich dort, wo die entsprechenden Dateien…

Der Beitrag soll eine Debatte eröffnen. Für Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. Wichtig ist, dass es in der LINKEN zu einer Debatte kommt.

 Was ist ein Patent und wozu berechtigt es?

Ein Patent ist ein Recht, anderen über einen begrenzten Zeitraum, derzeit 20 Jahre, etwas zu verbieten, was man selber als erstes getan oder angedacht hat. Ein Patent verleiht dem/der Patentinhaber*in also ein Ausschließlichkeitsrecht.  Allerdings muss der/die Anmelder*in eines Patents seine/ihre Idee offenlegen. Insofern steht das Wissen tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung – oder jenen die sich durch Patentanmeldungen durchlesen. Das Wissen kann aber nicht von jedem/jeder wegen des Ausschließlichkeitsrechts genutzt werden.

Die Anmeldung eines Patentes ist mit enormen Kosten verbunden. Neben den Gebühren im Rahmen des Anmeldeprozesses und dem Honorar für eine*n Patentanwalt/Patentanwältin fallen auch noch Gebühren zur Verlängerung des Patentschutzes an.  Bei einer nationalen Patentanmeldung in Deutschland soll der/die Anmelder*in von einem Betrag von mindestens 5.000 EUR ausgehen.[1]

55 Seiten lang ist der geleakte Referententenwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (VDS). Ich bin nach wie vor gegen eine anlasslose VDS, weil ich in ihr eine anlasslose Kontrolle des Kommunikationsverhaltens von Einwohnerinnen und Einwohnern sehe und dies mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung für schlicht unvereinbar halte.

Doch nun liegt der Referententenwurf zur anlasslosen VDS vor und ich will mich mit ihm im Detail beschäftigen. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 hat dieses -bedauerlicherweise- die VDS nicht komplett für verfassungswidrig erklärt, sondern nur die konkrete damals geregelte VDS. Damals urteilte es: „Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, (…) ist mit Art.  10 GG nicht schlechthin unvereinbar.“  Im zweiten Entscheidungssatz heißt es dann: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt“. Und im fünften…

Gestern wurde sie offiziell vorgestellt. Die Digitale Agenda der Bundesregierung. Da ich in Sachsen im Wahlkampf unterwegs war, konnte ich gestern nur eine Pressemitteilung verfassen. Die Digitale Agenda ist folgenlose Ankündigungspolitik statt konkretem Fahrplan.  Nachdem ich nun wieder zurück in Berlin bin, will ich eine Einschätzung der Digitalen Agenda etwas ausführlicher vornehmen.

Was steht nun also in dieser Digitalen Agenda der Bundesregierung? Zunächst kommen Allgemeinplätze. Die Bundesregierung will „die Chancen der Digitalisierung nutzen, um Deutschlands Rolle als innovative und leistungsstarke Volkswirtschaft in der Europäischen Union und der Welt auszubauen. Wir setzen uns für die Fortentwicklung des globalen Internets als offenen, sicheren und freien Raum ein, der Meinungsvielfalt und -austausch schützt sowie Information und Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an gesellschaftlichen Prozessen ermöglicht.“ Es werden strategische Kernziele benannt und behauptet, die Menschen würden in den Mittelpunkt aller Entwicklungen gestellt. Zu den strategischen Kernzielen gehören: Wachstum und Beschäftigung, Zugang und Teilhabe sowie Vertrauen und Sicherheit. Die Umsetzungsmaßnahmen sind…

Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Vorratsdatenspeicherung geurteilt.

Soweit ich das auf die schnelle -ich muss jetzt ins Plenum des Bundestages – richtig gelesen habe, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung mit Europäischem Recht nicht vereinbar ist.In der Entscheidung heißt es: „Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig.“

Das ist außerordentlich zu begrüßen. Zuzustimmen ist dem EuGH, wenn er in Rdn. 34 formuliert:  „Daraus folgt, dass die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes durch die Art.3 und 6 der Richtlinie 2006/24 auferlegte Pflicht, die in Art.5 dieser Richtlinie aufgeführten Daten über das Privatleben einer Person und ihre Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraums auf Vorrat zu speichern, als solche einen Eingriff…

Die Vorratsdatenspeicherung steht im Koalitionsvertrag der vermutlichen Großen Koalition. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010 gab es die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 die Frage, ob die EU-Richtlinie Vorrang hat nicht behandelt, weil es nach seiner Meinung darauf nicht ankam. Denn, so das Bundesverfassungsgericht -bedauerlicherweise- eine „sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar“. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht damals entsprechend des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert, „dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.“

Schon das Bundesverfassungsgericht hat also die Vorratsdatenspeicherung an sich nicht für…

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) trifft eine Entscheidung, alle Welt redet darüber und dies verkürzt. Selbst innerhalb meiner Partei werden aus der Entscheidung unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen .

Der EuGH hat dem Kampf um eine sozial gerechtere Arbeitswelt einen schweren Schlag versetzt, er hat dem Wettbewerb den Vorzug vor sozialen Standards gegeben. Aber man muss das Urteil nicht so auslegen, wie die meisten Medien…

1. In Ziffer 24 des Urteils heißt es:

“… kann eine Gesetzesnorm wie das Landesvergabegesetz, die selbst keinen Mindestlohnsatz festlegt, nicht als Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unberabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/71 […] angesehen werden.”

Dies könnte ja nun implizieren, das Vergabegesetze, die selbst einen Mindestlohnsatz festlegen -wie das Vergabegesetz in Berlin–  eine solche Rechtsnorm wie vom EuGH gefordert darstellen könnten…

2. In den Ziffern 30, 31, 35, 37 und 42 wird immer sehr deutlich…