Zum Urteil des EuGH in Sachen Störerhaftung im Internet habe ich mich hier schon geäußert. Mir scheint aber, dass es nötig ist noch ein wenig mehr dazu aufzuschreiben.

Das Urteil bezieht sich auf ein sog. Vorabersuchen eines deutschen Gerichts in bezug auf die innerstaatliche -in diesem Fall deutsche- Rechtsprechung zur mittelbaren Haftung der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Der § 97 des UrhG wird nämlich von deutschen Gerichten dahin ausgelegt, dass im Fall eines Verstoßes gegen dieses Gesetz

haftet, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Störer).

Die Störerhaftung ist ein seit langem bekanntes zivil- und verwaltungsrechtliches Institut. Wichtig zunächst: Es geht nicht um Strafrecht. Also all jene, die mit dem Argument Kinderpornografie kommen, liegen hier falsch. Darum geht es gerade nicht. Mittels löschen statt sperren wird gegen Kinderpornografie vorgegangen, nämlich dort, wo die entsprechenden Dateien…

Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federführend für die Störerhaftung zuständig. Und heute war die Anhörung zu diesem Thema. Nicht zum Gesetzentwurf von LINKE und Grünen, sondern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Bei der Störerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen/ihren Internetzugung zur Mitnutzung überlässt oder sein/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch schützt kann unabhängig vom eigenen Verschulden für rechtswidrige Handlungen Dritter in Haftung genommen werden. Die Störerhaftung bezieht sich allein auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Bei der Störerhaftung -Haftung für bloßes Zurverfügungstellen eines Zugangs- handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.

Die Bundesregierung will nun WLAN-Anbieter den Access-Providern (Zugangsvermittlern) gleichstellen. Im Prinzip. Im Detail dann nämlich -im Gegensatz zum Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen- doch nicht. Im geänderten § 8 Abs. 4 TMG heißt es: „Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen…