Die Sache mit der Wahl von Richter*innen zum BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen neuen Bundesverfassungsrichter. Wieder einen aktiven Politiker – Stephan Harbarth. Schon mit Bundesverfassungsrichter Peter Müller wechselte ein Politiker unmittelbar an das höchste Gericht.

Dass nun erneut ein aktiver Politiker unmittelbar als Richter zum Bundesverfassungsgericht wechselt, wäre eigentlich ein guter Anlass mal darüber nachzudenken, was bei der Wahl von Bundesverfassungsrichter*innen möglich sein soll/darf – eine rechtspolitische Debatte also.

Doch tatsächlich findet zumindest in meiner Filterbubble eine andere Debatte statt. Angestoßen durch queer.de wird dort eine Debatte über Homophobie beim neuen Bundesverfassungsrichter Harbarth geführt. So gibt es einen Artikel, der über die schrecklich nette Homophobie des Bundesrates berichtet. Als Begründung für den Vorwurf der Homophobie heißt es dort:

„Im Bundestag stimmte der CDU-Politiker nicht nur gegen die Ehe für alle, weil er sie für verfassungswidrig hält, auch die Aufnahme des Merkmals >sexuelle Identität< in Artikel 3 des Grundgesetzes lehnte er ab, weil das Grundgesetz kein >Versandhauskatalog politischer Wünsche< sei.“

An anderer Stelle spricht queer.de davon, dass Harbarth „Lesben und Schwulen das Recht auf Ehe und den Schutz vor Diskriminierung abspricht„.  Leider gibt es keine Quellenangabe zu den Zitaten, also bleibt nur die eigene Recherche.

Da wäre zunächst die Rede zur Rehabilitierung der Verfolgten nach § 175 StGB. Dort hatte Harbarth gesagt: „Bis heute gilt § 175 als eine Art gefügelter Begriff, der stellvertretend und maßgeblich für die Verfolgung von Homosexuellen in der deutschen Rechtsgeschichte steht und damit für ein Kapitel, das unserem heutigen Werteverständnis diametral widerspricht. (…) Die Auswirkungen des § 175 auf das Leben der verurteilten homosexuellen Männer standen und stehen im eklatanten Widerspruch zu so wesentlichen Prinzipien wie der freien Entfaltung der Persönlichkeit, des Schutzes der sexuellen Identität und der Gleichheit vor dem Gesetz. Die verheerenden Auswirkungen des § 175 müssen klar benannt werden.

Ein weiteres Argument ist die Rede von Harbarth zur Ergänzung des Art. 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“. In dieser Rede (seiner ersten im Bundestag) formulierte er: „Über Fraktionsgrenzen hinweg werben wir gemeinsam für Toleranz und wenden wir uns gemeinsam gegen die Diskriminierung von Teilen unserer Gesellschaft. Über Fraktionsgrenzen hinweg verurteilen wir gemeinsam die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität.“ Der Artikel in queer.de verweist nun auf den „Versandhauskatalog„. Es ist nicht fein, zeugt von wenig Sensibilität für das Thema und ist auch missinterpretierbar, was Harbarth da sagt. Konkret formuliert er: „Wer unsere Verfassung als Ort für Symbolpolitik ansieht, wer unsere Verfassung als Versandhauskatalog zur Erfüllung politischer Wünsche betrachtet, der entwertet unsere Verfassung.“ An anderer Stelle fügt er hinzu: „Wer andere diskriminiert, wer andere wegen ihrer sexuellen Identität in die gesellschaftliche Ecke drängt, wer andere wegen ihrer sexuellen Identität beleidigt, der verstößt schon heute gegen geltendes Recht. Diese Entscheidung unserer Rechtsordnung ist richtig.“ 

Bleibt noch die Ablehnung der Ehe für Alle. Der Bundestag stimmte über diesen Gesetzentwurf ab. In der ersten Lesung sprach Harbarth nicht, in der  zweiten und dritten Lesung auch nicht. Es gibt aber eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten (S. 25222 D). In dieser heißt es: „Die Verabschiedung des vorgelegten Gesetzentwurfs, der lediglich eine Änderung des einfachen Rechts, nicht jedoch des Grundgesetzes vorsieht, stellt folglich eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Dieser Befund gebietet es – jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit –, das verfolgte Anliegen im Wege einer Grundgesetzänderung umzusetzen. (…)  Unter diesen Umständen bleibt mir nur die Möglichkeit, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6665 abzulehnen. Die mit dem vorliegenden Entwurf intendierte gesetzliche Gleichstellung Homosexueller im Bereich der sogenannten Volladoption erscheint mir in der Sache gerechtfertigt.

Um es klarzustellen: Ich halte Harbarth nicht für einen Vorkämpfer der Gleichstellung aller Lebensweisen. Bestenfalls stellt er sich dieser nicht aktiv entgegen. Wenn ich aber diese Definition von Homophobie zu Grunde lege, dann fällt mir eher Frau Karliczek und so manch andere*r ein.

Warum diese lange Einlaufkurve? Es ärgert mich ein wenig, dass die eben geschilderte Debatte vor dem Hintergrund der zitierten Äußerungen eine m.E. dringend notwendige Debatte überlagert. Die Debatte zur Art und Weise, wie Richter*innen zum Bundesverfassungsgericht gewählt werden. Dazu gab es im Bundestag tatsächlich schon mal eine Debatte (das hatte ich vollkommen verdrängt). Damals sagte ich:

„Wir sollten darüber nachdenken, ob es sinnvoll und angemessen ist – darüber sprechen wir heute Abend noch –, eine Karenzzeit einzuführen, in der aktive Politikerinnen und Politiker nicht in das Bundesverfassungsgericht wechseln dürfen.“ 

Ich finde diesen Ansatz tatsächlich nach wie vor richtig. Ich finde ihn richtig, weil ein gewisser Abstand zwischen aktivem politischen Handeln und höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die Gewaltenteilung sinnvoll und im Hinblick auf das Vertrauen in die Rechtsprechung unerlässlich ist. Es wäre doch eine spannende Aufgabe, soweit dem Vorschlag inhaltlich gefolgt wird, wenn sich mal jemand die Mühe machen und das ganze rechtstechnisch sauber formulieren würde.

Die Kriterien für Richter*innen am Bundesverfassungsgericht sind hier leicht nachlesbar (wer es in Gesetzesform mag, muss hier klicken). Danach müssen 6 von 16 Richter*innen von einem obersten Bundesgericht kommen. Das erscheint mir sinnvoll zu sein. Auch -soweit keine Laienrichter*innen zugelassen werden sollen- das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt. Warum ein Mindestalter erreicht werden muss und dieses bei der Vollendung des 40. Lebensjahres liegt, ist eine nicht nur an dieser Stelle auftauchende Frage.

Der Punkt, wo ich den größten Handlungsbedarf sehe, ist das Vorschlagsrecht.  Dieses wird in den Regelungen zur Wahl in § 5 BVerfGG und zum Verfahren § 6 BVerfGG nicht ganz klar formuliert. Es ist nur klar, dass der Richterwahlausschuss nach § 6 Abs. 2 BVerfGG einen Vorschlag unterbreitet. Tatsächlich gibt es -soweit recherchierbar- keine weitere Norm. Der/Die aufmerksame Leser*in von Nachrichten weiß aber, dass es ein -wie auch immer- verabredetes Verfahren gibt, nachdem die Union, die SPD, die Grünen und die FDP ein Vorschlagsrecht haben. Soweit ich das überblicken kann, wurde lange Zeit bei diesem Vorschlagsrecht auf Wissenschaftler*innen und Richter*innen zurückgegriffen. Erst in jüngster Zeit wurden Politiker*innen vorgeschlagen.

Wenn aber auf gesetzlicher Ebene kein Vorschlagsrecht -jenseits des Richterwahlausschuss- normiert ist, könnte dieses ja unkompliziert verändert werden. Ob dies dann auch gerichtlich verankert werden muss, wäre eine weitere spannende Diskussion. Um eine gewisse Entkopplung von Politik und Bundesverfassungsgericht hinzubekommen, wäre es aus meiner Sicht vorstellbar, dass sich zum einen Menschen mit den notwendigen Voraussetzungen selbst bewerben können (was vermutlich wenig erfolgreich ist) und andererseits ein Vorschlagsrecht an die Standesorganisationen geht (Deutscher Richterbund, Deutscher Anwaltsverein, Republikanischer Anwaltsverein, Neue Richtervereinigung, Rechtsanwaltskammer….). Die notwendige Legitimierung der Bundesverfassungsrichter*innen wäre durch die Wahl immer noch gewährleistet, die politische Einflussnahme aber durch den veränderten Vorschlagsmodus leicht reduziert.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert