Letzte Lesung Sexualstrafrecht

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird es morgen tun. Und der Bundestag am Donnerstag. Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ wird im Sexualstrafrecht verankert. Ein Grund zur Freude.

So weit so gut. Doch es wird leider noch viel mehr beschlossen. Überraschend. Und es macht wütend. Hätten wir doch gemeinsam als Frauen die Initiative an uns gerissen, dann wäre es vielleicht nicht passiert.

Am 28. April 2016 debattierte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung und den der LINKEN. Auch ich durfte reden. Am Ende der Debatte war eigentlich klar, „Nein heißt Nein“ wird kommen. Die Frage ist nur, wie. Am Freitag, den 13. Mai 2016 um 13.00 Uhr traf sich eine Gruppe von Frauen im Jakob-Kaiser-Haus. Es sollte ausgelotet werden, inwiefern durch einen gemeinsamen Änderungsantrag von Frauen der Grundsatz „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht verankert werden kann. Eigentlich hörte sich alles gut an. Doch schon am nächsten Tag verkündete die Union, dass sich die Koalition einigen werde. Zu einem zweiten Treffen erschien sie schon gar nicht mehr.

Als die Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz stattfand, legte die Koalition Eckpunkte vor. Diese enthielten den Grundsatz „Nein heißt Nein“ und wurden in der Anhörung auch besprochen. Schon daran gab es aus meiner Sicht Kritikpunkte (dazu gleich mehr). Wenig später wurden die Eckpunkte noch einmal überarbeitet (die Überarbeitung habe ich leider nicht online).

Im Rahmen eines Änderungsantrages zum bisherigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Sexualstrafrecht nimmt die Koalition nun drei Änderungen im StGB vor und darüber hinaus auch Änderungen im Aufenthaltsgesetz. Montag am späten Nachmittag lagen diese Änderungen erstmals und völlig überraschend im Zusammenhang mit dem Sexualstrafrecht vor. Es handelt sich um Verschärfungen im Ausweisungsrecht. Was für eine miese Nummer! Was passiert da eigentlich gerade?

Im  März 2016 wurde bereits das Aufenthaltsgesetz geändert. Bis dahin wog ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG  besonders stark, wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat von bis zu zwei Jahren vorgelegen hat. Im März wurde das geändert. Nunmehr war ausreichend, wenn u.a. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorlag, wenn diese mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurden. Also: Aus drei Jahren wurde ein Jahr und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wurden unter bestimmten Bedingungen explizit erwähnt. Für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 AufenthG  wurde bis März eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verlangt, ab März reichte u.a. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdeliktes unter den genannten Bedingungen. Also: Aus einem Jahr wurde eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Straftaten und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wurden unter bestimmten Bedingungen explizit erwähnt. Bis März 2016 konnte das Verbot der Abschiebung nach § 60 AufenthG  außer Kraft gesetzt werden, wenn

der Ausländer aus schwerwiegenden Grünen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutete, weil er wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.“

Mit der Änderung im März wurde dies dahingehend geändert, dass eine Verurteilung u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einem Jahr ausreicht, wenn die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurde.

Doch das alles reicht offensichtlich vor allem der Union nicht. In allen drei Bereichen (besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, schweres Ausweisungsinteresse, keine Anwendung des Verbots der Abschiebung) wird nun der neue § 177 StGB insgesamt aufgenommen. In der Begründung zur Änderung wird explizit darauf verwiesen, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 177

auch mit den Mitteln des Ausländerrechts zu ahnden und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden

sind. Das ist zum einen aus grundsätzlichen Erwägungen (Stichwort Doppelbestrafung) abzulehnen, zum anderen aber ist der Subtext dieser Aussage, solche Straftaten werden vorwiegend von Menschen verübt, bei denen das Ausländerrecht greift. Da freut sich der rechte Mob über die Bestätigung seiner kruden Thesen. In der Begründung wird formuliert:

Der Grundsatz des `Nein heißt Nein` wird somit auch im Ausweisungsrecht implementiert

Mit der Komplettaufnahme wird das Ausweisungsrecht verschärft. Im März wurde bereits über „Nein heißt Nein“ debattiert. Trotzdem wurden explizit auch bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung die Bedingungen Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben und List aufgenommen. Nunmehr sollen diese Bedingungen entfallen.

Es bleiben aber unabhängig von den Regelungen im Aufenthaltsgesetz auch noch andere Bedenken. So sollen  mit dem Grapschparagrafen (§ 184i StGB) Fälle erfasst werden, die bislang wegen § 184h Nr. 1 StGB nicht als sexuelle Handlungen im Sinne des Sexualstrafrechts fallen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen. Der § 184h Nr.1 definiert als sexuelle Handlungen also solche,

„die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit“

sind. Wenn aber solche Fälle erfasst werden sollen, dann wäre es sinnvoll den § 184h Nr. 1 einfach zu streichen. Durch die Anerkennung in der Begründung, dass Grapschen keine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB ist, wird aber genau das Gegenteil erreicht von dem, was mit „Nein heißt Nein“ beabsichtigt war. Durch die Verweise in der Begründung, nach denen ein flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten Person sowie das Berühren im Vaginalbereich, was über der Kleidung nicht zwingend als sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB anzusehen ist, wird dieser Eindruck noch einmal verstärkt.  Durch eine Streichung des § 184h Nr. 1 StGB wären all diese Handlungen in der „Nein heißt Nein“-Regelung erfasst. Auch durch die Begründung wird nicht ganz klar, was alles unter

in sexuell bestimmte Weise körperlich berührt

fallen soll. Zwar wird noch darauf abgestellt, dass der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken muss und dafür Körperkontakt erforderlich ist. Es wird ergänzt, dass die körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise „sexuell motiviert“ sein muss. Danach wird aber auf objektive Kriterien abgestellt (Küssen des Mundes, Begrapschen des Gesäßes) und ergänzt, dass auch eine Belästigung des Opfers gegeben sein muss, d.h. das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt sein muss. Das wirft zwei Probleme auf: Erstens wird auf die innere Motivation des/der Handelnden und des/der Betroffenen abgestellt. Zweitens aber wird, wenn es um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des/der Geschädigten geht, nicht mehr erklärlich, warum es dann keine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB sein soll.

Der Gruppenparagraf (§ 184j StGB) ist amtlicher Unsinn und ein strafrechtliche Paradigmenwechsel. In der Begründung wird behauptet, dass es sich um eine neues Phänomen handelt, das  von den Strafschärfungen wegen gemeinschaftlichen Handelns nicht erfasst werde. Das wird aber nicht weiter belegt. Nach der Begründung soll eine Gruppe vorliegen, wenn mindestens drei Personen eine andere Person bedrängen. Für gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 177 StGB reichen zwei Personen aus. Ausweislich der Begründung muss der Täter die Straftat fördern, indem er sich an einer Gruppe beteiligt und mindestens billigend in Kauf nimmt, dass aus der Gruppe heraus Straftaten begangen werden. Soweit wäre aber gemeinschaftliches Handeln gegeben. Im Prinzip. Denn in der Begründung wird nun frech geschrieben:

Die Beteiligung ist nicht im Sinne der §§ 25 bis 27 StGB zu verstehen, sondern im umgangssprachlichen Sinn.

Das kann auch so übersetzt werden: Wir reden zwar über Ulitma Ratio und Strafrecht, aber für diesen einen Fall sind uns die geschriebenen Regeln egal, wir setzen ausnahmsweise mal auf den umgangssprachlichen Sinn. Im besten Fall ändert die Neuregelung nichts, im schlimmsten Fall sind –im Beispielsfall Köln- alle Menschen strafbar, die sich auf der Domplatte befunden haben. Mithin ist der § 184j StGB populistischer und handwerklicher Dreck. Wenn sich Menschen an einer Gruppen beteiligen, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat umdrängt, dann verlangt das eine bewusste Entscheidung. Dann ist es aber eine gemeinschaftliche Handlung. Diese wird aber bereits jetzt vom Strafrecht erfasst. Wenn einer der Beteiligten dann noch eine Straftat nach dem Sexualstrafrecht begeht, dies aber allen Beteiligten zugerechnet wird, dann wird der Boden seriösen Strafrechts verlassen. Dieses verlangt nämlich immer auch eine bewusste Entscheidung (Vorsatz) für eine Straftat. Die Begründung formuliert aber explizit, das die Tat (eine Straftat nach § 177 StGB) nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss.  Das ist die Aufgabe des für das Strafrecht konstitutiven Schuldprinzips. Um beim Beispielsfall Köln zu bleiben: Wenn sich Personen an einer Gruppe beteiligt haben um zur Begehung eines Diebstahls eine andere Person zu umdrängen, aus der Gruppe heraus aber eine Person grapscht, wären alle Beteiligten der Gruppe wegen Grapschens strafbar. Der mündlich immer wieder herangezogene Vergleich mit der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) ist falsch. Bei der Beteiligung an einer Schlägerei liegt nur eine Handlung vor und wird die Folge dieser Handlung (Tod oder schwere Körperverletzung) unter Strafe gestellt.

Hier ist jegliches Maß verloren gegangen. Und es lässt mich ratlos zurück, wie aus einem guten Ansatz, solcher Bockmist werden konnte.

23 Replies to “Letzte Lesung Sexualstrafrecht”

  1. Mich verwirren am Text einige grammatikalische und orthographische Seltsamheiten. Oder kam da eine übereifrige Rechtschreibprüfung in die Quere…?

    Zum Beispiel:
    „Wenn sich Menschen an einer Gruppen beteiligen, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat umdrängt […]“

    An einer Gruppen? Umdrängen?

  2. es muss „umdrängen“ heißen, aber der rest ist aus dem gesetzesvorschlag der großen koalition.

  3. Schönen Dank auch:
    Die FeministInnen für Deutschland (FfD) haben durch ihre seltsame „Nein heißt Nein“-Kampagne – in der es um eine eher unbedeutende sowie letztlich überflüssige* Detailänderung des Sexualstrafrechtes geht – nun ohne Not eine weitere Asylrechtsverschärfung mitverschuldet.

    *Im Taz-Interview gibt selbst eine NhN-Befürworterin zu, dass es gar nicht mehr Verurteilungen geben wird:
    „Meist scheitert die Verurteilung wegen Sexualdelikten bisher an der Beweisbarkeit. Das wird so bleiben. Es kommt aber auch nicht darauf an, wie viele zusätzliche Verurteilungen es gibt“
    http://www.taz.de/Juristin-ueber-neues-Sexualstrafrecht/!5315782/

  4. warum überrascht mich ihre position jetzt nicht? warum wundert es mich nicht, dass sie einen umfassenden schutz der sexuellen selbstbestimmung „eher unbedeutend“ finden? warum hatte ich nichts anderes erwartet von ihnen?
    by the way: gesetzgebung als erwartungshaltung einer gesellschaft scheint ihnen fremd zu sein. ignoranz, dass ein nicht unwesentlicher teil der „nein heißt nein“ befürworter*innen sich explizit gegen rassistische stereotype wenden, sichert ein geschlossenes weltbild, kommt der realität aber nicht nahe. und das es vermutlich nicht zu mehr verurteilungen kommt, steht sogar im gesetzentwurf der linken.

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  6. „gesetzgebung als erwartungshaltung einer gesellschaft scheint ihnen fremd zu sein“
    O ja. Because it’s 2016 (frei nach Justin Trudeau).
    „Erwartungshaltung einer Gesellschaft“ riecht da doch ein wenig streng nach „gesundem Volksempfinden“.
    Selbst nostalgische Gemüter sollten die Ordnungsnummern 1 bis 19 aus Schönfelders Ziegelstein nicht gar zu ernst nehmen…

  7. Pingback: Mädchenmannschaft » Blog Archive » Reformierung des Sexualstrafrechts, Fat Acceptance Gruppe in Leipzig und #HeterosexualPrideDay

  8. sie sind so putzig. vielleicht versuchen sie es mal mit strafrechtstheorien. gibts nicht im schönfelder, aber in jedem guten strafrechtslehrbuch.

  9. Werte Genossin,

    der Grundsatz „Nein heisst Nein“ findet zwar als Handlungsmaxime meine grundsätzliche Zustimmung, ich bin aber keineswegs der Ansicht, daß man ihn im Strafgesetzbuch erschöpfend regeln kann. Der Begriff des „erkennbaren“ Willens wird sich in der Praxis womöglich als dehnbar und schwer erkennbar erweisen. Immerhin geht es im Strafprozeß um Wahrheitsfindung und nicht darum, möglichst viele Angeklagte zu möglichst hohen Strafen zu verurteilen.

    Man muß das Gesetz aber nicht auch noch verschlimmbessern wollen, Zitat: „dann wäre es sinnvoll den § 184h Nr. 1 einfach zu streichen.“

    Nein! Dies sehe ich allein deshalb so, weil meiner Meinung nach Straftaten generell von einiger Erheblichkeit sein müssen, da ihre Verfolgung auch von einiger Erheblichkeit für den Beschuldigten ist, auch dann, wenn er später freigesprochen werden sollte. Bagatellen handelt man daher sinnvollerweise auf anderer Ebene ab.

    Mit dem „Grapschparagrafen“ (§ 184i StGB) kann ich denn auch ohne innere Widersprüche wenig anfangen. Um gleich dem Vorwurf vorzubeugen, er wisse nicht, wovon er schreibt: Ich bin auch schon begrabbelt worden und manchmal recht weitgehend und hartnäckig. Von Frauen. Die meisten dieser Vorkommnisse fand ich eher belustigend als belästigend und ich habe keine Ambitionen, dafür jemanden vor den Kadi zu schleifen. Wenn ich hier also eigene Erlebnisse anführe, so um zu zeigen, daß es keineswegs nur die bösen Männer sind, die die armen Frauen betatschen und ich gute Gründe habe, weiter oben von „Bagatellen“ zu schreiben. Zudem bleibt hier nicht nur die Schwierigkeit, subjektive Befindlichkeiten ergründen zu müssen sondern auch die „objektive“ Berührung sexuell konnotierter Körperteile kann bloßer Zufall sein. Daß ich die Androhung von Freiheitsstrafen dafür für überzogen halte, ergibt sich dann.

    Die anscheinend unterschiedliche Bewertung eigentlich gleicher Handlungen mag in einer generellen körperlichen Überlegenheit als Mann begründet sein, aber vielleicht auch darin, daß Männern und Frauen in dieser Gesellschaft wenigstens unterschwellig immer noch ein viktorianisches Verhältnis zur Sexualität eingebleut wird. Das Problem löst man aber nicht im Strafgesetz.

    Deine Ausführungen zur lex Domplatte: d’accord.

    Grüße
    Martin

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  11. den § 184h nr. 1 stgb kann man aus meiner sicht streichen, weil aus dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass nur wesentliches unter das strafrecht fällt.

  12. na wenn das gelassen ist, will ich nicht wissen was aufgeregt ist

  13. Was ist daran nicht gelassen und vor allem, was ist an den Ausführungen des Richters nicht absolut verständlich und überzeugend? Da spricht ein Mann aus der Praxis und die sich als Politikerin betätigende Halbzeit „Praktikantin“ Wawzyniak sollte mal kleinlaut lauschen was dort gelassen klar gestellt wird. Da kommen Argumente gegen wilden Aktionismus.

  14. huch. neulich waren sie doch noch für „nein heißt nein“, wollten es sogar mit noch härteren strafen. zunächst. dann wiederum wollten sie unbedingt einen nachweis von gewaltanwendung. nun ja. mit dem herrn richter setze ich mich hier auseinander https://blog.wawzyniak.de/die-debatte-um-sexuelle-selbstbestimmung/
    eine bitte noch: vielleicht könnten sie in ihren kommentaren zukünftig auf persönlich herabsetzende bemerkungen verzichten. andere position, okay. aber diese ständigen persönlichen angriffe nerven und müssen auch nicht sein. ich habe ihnen nichts getan und würde deshalb auch darum bitten, sich hier einfach am inhalt abzuarbeiten und nicht an der person. danke.

  15. Wo sehen Sie persönliche Angriffe? Der Hinweis auf Ihre nicht ausreichende Berufspraxis ist Ihrer überheblichen Herrablassung den Argumenten eines langjährig praktizierenden Profis gegenüber geschuldet. Ich hab meine Meinung nicht geändert und fände härtere Strafen für tatsächliche Vergewaltiger für angebracht, wohin gegen Sie ja eher für einen Kuschelkurs mit Straftätern bekannt sind. Übrigens auch eine eigenartige Geschichte, sich für mehr Straferfolgung einzusetzen und gleichzeitig gegen Strafvollzug zu polemisieren.
    Nun gehen Sie doch mal auf die von Ihnen als nicht „gelassen“ titulierten Argumente einn anstatt diese einfach so abzutun. Kann Ihnen doch nicht schwer fallen.

  16. vielleicht suchen sie sich eine andere spielwiese. ich kenne sie nicht und weiß nicht, weshalb sie sich hier abarbeiten.
    ab jetzt rein sachliche beiträge zum inhalt der blogbeiträge oder keine freischaltung mehr.

  17. Zitat Halina (07.Juli 2016 um 09:49),
    „sie sind so putzig“
    So leid es mir tut: Nein heißt Nein. 😉

  18. Lese ich den Artikel, dahingehend richtig, dass es Bockmist sein soll, dass ein Zuwanderer der hier mit Gewalt gegen die Sexuelle Selbstbestimmung einer Frau vorgeht, nach dessen rechtskräftiger Verurteilung , ausgewiesen wird? Das ist Bockmist? Warum denn bitte?

  19. das jemand, der straftaten gegen die sexuelle selbstbestimmung unter anwendung von gewalt begeht und nicht die deutsche staatsbürgerschaft beseitzz, ausgewiesen werden kann war schon vor der gesetezesänderung möglich. insofern empfiehlt sich richtig lesen, bevor kommentare abgegeben werden.
    unabhängig davon, ob man das richtig findet oder nicht, geht nunmehr viel mehr. insofern empfehle ich dann aber den beitrag kleine parlamentariache chronologie zu lesen.

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