Systemwechsel bei Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Zum Thema Raser und Mord habe ich ja schon an anderer Stelle was geschrieben. Nun liegt die Entscheidung des BGH zum Kudamm-Raser-„Mord“ mit den Urteilsgründen vor. Ich glaub es ist nicht gewagt, hier von einer Zäsur in der Rechtsprechung zu schreiben, deren Auswirkungen sich einmal genau vor Augen geführt werden sollte. Denn die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird auf eine neue Stufe gestellt. Hier gilt jetzt ein objektives Kriterium, dass der „außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Verhaltens“.

Zuerst gilt es aber erneut ein Missverständis auszuräumen. Was Mord ist, steht in § 211 StGB und was Totschlag ist in § 212 StGB. Die fahrlässige Tötung findet sich in § 222 StGB. Allen drei Tatbeständen ist eines gemeinsam: Es gibt mindestens einen Toten. Mord heißt lebenslange Freiheitsstrafe, für Totschlag gibt es mindestens Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall des Totschlags vor, ist auch die lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen. Wird jemand wegen Mordes verurteilt, haben die Richter*innen keinerlei Möglichkeit im Strafmaß, also der Frage zu wieviel Jahren Freiheitsstrafe der/die Verurteilte verdonnert wird, zu variieren. Sowohl Mord als auch Totschlag verlangen Vorsatz. Wer also wissentlich und willentlich jemanden tötet, wer den Tod eines anderen billigend in Kauf nimmt, wird entweder wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag besteht lediglich darin, dass beim Mord die in § 211 StGB abschließend geregelten Motive (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe und Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat) oder Handlungsweisen (heimtückisch, grausam, mit einem gemeingefährlichen Mittel) erforderlich sind. Liegen weder die genannten Motive noch die genannten Handlungsweisen vor, bleibt es beim Totschlag. Auch dann, wenn es die volle Absicht ist, jemanden zu töten.

Hinsichtlich der Mittäterschaft macht der BGH in Randnummer 11 deutlich, dass ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt voraussetzt,

dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es deshalb nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt.“

Das ist nicht ganz unwichtig, weil insoweit klar gestellt wird, dass nicht der gemeinsame Entschluss zum Beispiel eine Bank zu überfallen für einen Tötungsvorsatz ausreicht, wenn eine*r der Täter*innen meint, den Banküberfall nur dadurch verwirklichen zu können, dass er/sie einen Menschen tötet.

Der BGH stellt nun abstrakt in Randnummer 22 aus meiner Sicht richtig fest, was der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz  und bewusster Fahrlässigkeit ist. Also bislang war.

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

Es kommt also entscheidend auf die Vorstellung des/der Täters/Täterin an. An anderer Stelle habe ich schon ausgeführt, dass dies für Raser-Fälle so aussieht: Bedingter Vorsatz wäre gegeben, wenn der/die Raser*in sich zum Wettkampf mit den Autos verabreden, darüber nachdenken, dass es passieren könnte, dass ein*e Fußgänger*in auf die Straße tritt oder ein anderes KfZ im Wege ist und sich dann sagen: Mir doch egal. Wenn der/die uns beim Wettkampf stört hat er/sie halt Pech gehabt, auch dann wenn er/sie stirbt. Bewusste Fahrlässigkeit wiederum wäre gegeben, wenn der/die Raser*in sich denken, es wird wohl nichts passieren/schon gutgehen. Es geht immer darum, ob der/die Täter*in auch die Handlung vorgenommen hätte, wenn er/sie gewusst hätte, dass -um beim Raserbeispiel zu bleiben- konkret ein Mensch stirbt oder ob er/sie dann die Handlung unterlassen hätte. Im ersten Fall ist es Vorsatz, im zweiten Fall bewusste Fahrlässigkeit.

Doch der BGH macht -was für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit aus meiner Sicht fatal ist- nun folgendes. Er definiert die Abgrenzung neu und stellt auf die objektive Gefährlichkeit ab. So heißt es in Randnummer 30:

Das Landgericht hat aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten geschlossen, dass er einen Unfall mit tödlichem Ausgang für die Insassen querender Fahrzeuge billigend in Kauf nahm.

Dies zu Grunde gelegt, ist bei „außergewöhnlicher Gefährlichkeit“ eines Verhaltens der bedingte Vorsatz immer gegeben. Dann braucht man konsequenterweise für die Unterscheidung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit das Willenselement nicht mehr. Dies bestätigt der BGH in Randnummer 43 noch einmal:

Angesichts dieser maximalen Risikosteigerung ist die Wertung des Landgerichts, der unbedingte Wille des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, sei als Handlungsmotiv derart wirkungsmächtig gewesen, dass ihm die weiteren als möglich erkannten, wenn auch unerwünschten Folgen letztlich gleichgültig waren, nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Handlungsmotivdes Angeklagten war nicht erforderlich.“

Um ein auch schon verwendetes Beispiel noch einmal auf die Entscheidung des BGH anzuwenden, was natürlich überspitzt ist: Jemand setzt sich wegen starker Migräne des Nachts in sein/ihr Auto um zur nächsten Notapotheke zu fahren. Er/Sie weiß, das seine/ihre Fahrtüchtigkeit durch die Migräne erheblich eingeschränkt ist. Er/Sie erkennt die Möglichkeit, dass auf Grund der erheblich eingeschränkten Fahrtüchtigkeit die Möglichkeit besteht, bei Gegenverkehr oder Personen auf der Straße nicht angemessen reagieren zu können. Sein/Ihr unbedingter Wille in der Notapotheke das die Migräne bekämpfende Mittel zu bekommen ist als Handlungsmotiv aber derart wirkungsmächtig, dass ihm/ihr die weiteren als möglich erkannten, wenn auch unerwünschten Folgen letztlich gleichgültig sind. Tatsächlich tritt der Fall ein, dass eine Person auf der Straße von dem/der Autofahrer*in nicht oder zu spät erkannt wird und stirbt. Hier liegt dann nach der Entscheidung des BGH -so lese ich diese zumindestens- keine bewusste Fahrlässigkeit vor, sondern bedingter Vorsatz und damit Totschlag oder Mord.

Es kommt aber noch schlimmer. Denn die Ausführungen des BGH zu Grunde gelegt, liegt ein Mord vor, d.h. lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der BGH nimmt nämlich Heimtücke an (Rdn. 52 ff.). Heimtücke setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus, wofür es genügt, „dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen„. Für das „Ausnutzungsbewusstsein“ so der BGH “ ist es weder erforderlich, dass der Täter einkonkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg-und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt„.

Der BGH hat nun entschieden und so ist es dann nun mal. Ich bin allerdings gespannt, ob und wie die Rechtswissenschaft den „Systemwechsel“ bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit hin zur „außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Handelns“ und damit einem objektiven Kriterium bewertet.

 

4 Replies to “Systemwechsel bei Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit”

  1. Das Migräne-Beispiel ist die eine Seite der Medaille.

    Andersrum kann man aber dem Täter der „mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten“ doch nicht völlig maßlos dieses Vertrauen zugestehen?

    Als Gegenbeispiel zur Migräne: Wenn der Täter mit 120 km/h fährt, mag man ihm das Vertrauen zu Gute halten. Mancher wird dies sogar bei 200 km/h noch so sehen, aber bei 300 km/h? Bei (rein theoretischen) 600 km/h? Irgendwo _muss_ ja eine Grenze sein. Wenn der Täter dann immer noch vertraut…wie soll man das sonst eingrenzen, wenn nicht durch objektive Umstände?

  2. Sie haben insofern Recht, dass es eigentlich eine objektive Grenze beim „darauf vertrauen“ geben müsste. Die ist hier nur schwer zu finden – finde ich. Und es kommt ja noch was hinzu. Es geht nicht allein um die Geschwindigkeit, sondern auch um die Frage, ob ich davon ausgehe/ausgehen kann, ob jemand auf die Straße tritt/aus der Seitenstraße kommt. Eine Raserei auf der Autobahn müsste m.E. anders bewertet werden als eine in der Stadt. Wirklich hochspannend und es interessiert mich, ob der Systemwechsel auch in anderen Konstellationen als mit dem KfZ Anwendung finden wird.

  3. Als Student finde ich das immer schwierig 🙁

    Die Planverwirklichung als Wesen des Vorsatzes (Roxin/Greco) finde ich wohl stimmiger als Abgrenzungskriterium von Vorsatz und Fahrlässigkeit. In dem Migräne-Beispiel dient der Totschlag als Erfolg objektiv nicht der Verwirklichung des Plans eine Apotheke aufzusuchen. Bei einem Autorennen ist das wohl anders zu beurteilen. Dort wäre es zwar ein unliebsames Ergebnis, aber zur Umsetzung des Plans hingenommen.

  4. Pingback: Patientenverfügung und Strafrecht – Blog von Halina Wawzyniak

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