Was macht eigentlich den Unterschied zwischen Mord und Totschlag aus? Der Unterschied liegt nicht darin, dass der Täter/die Täterin einen Menschen getötet hat. Der Unterschied liegt zum einen in der auf die Tat folgenden Strafe (für Mord gibt es nach § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe, für Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) und zum anderen in der Tatausführung. Totschläger/in ist wer einen Menschen tötet ohne Mörder/in zu sein. Und Mörder/in ist, wer einen Menschen tötet aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. So habe ich es im Studium gelernt. Und ich habe keine Fragen gestellt.
Was zumindest in meinem Studium keine Rolle gespielt hat, war die Tatsache, das die heute geltende Fassung des Mordparagrafen aus dem Jahr 1941 stammt. Im Jahr 1871 wurde wohl wegen Mordes noch bestraft, wer einen anderen Menschen „mit Überlegung“ tötet. In der Literatur wird vor allem das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ kritisiert, weil dieses gerade kein Tatstrafrecht (bestraft wird das Begehen einer Straftat) sondern Täterstrafrecht sei. Wer an dieser Stelle ein wenig vertiefender lesen möchte, dem sei dieser interessante Artikel empfohlen.
Das hier ein Problem liegt erkannte zuerst die Justizministerin Schleswig-Holsteins, Anke Spoorendonk vom SSW. Sie kündigte am 13. November 2013 an, sich für eine Bundesratsinitiative zur sprachlichen Überarbeitung der § 211 und 212 StGB einzusetzen. In meinen Augen völlig zu Recht erklärte Frau Spoorendonk: Das Ungewöhnliche an diesen Formulierungen ist ihr Hinweis auf einen vermeintlichen Tätertyp des `Mörders`: Unsere Straftatbestände beschreiben ansonsten nicht bestimmte Täterpersönlichkeiten, sondern vorwerfbare Handlungen. Nach nationalsozialistischer Lesart hingegen war ein Mörder schon als solcher geboren und er offenbarte sich sozusagen durch die Tat. Insofern spiegeln die Formulierungen der Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuchs bis heute die NS-Ideologie wider
. Einen Tag später teilte die Justizministerin Schleswig-Holsteins mit, dass die Konferenz der Länderjustizminister/innen und -senatoren/innen den Vorstoß Schleswig-Holsteins zur Kenntnis genommen habe. Eine Unterstützung der Initiative wurde aber wohl nicht beschlossen, dann in der Presseerklärung heißt es: „Allerdings gestehe ich, dass ich mir eine noch stärkere Unterstützung gewünscht hätte.“
Unterstützung für die Initiative kam hingegen von Journalisten/innen. Henning Bleyl beispielsweise schloss sich in der „Zeit“ der Forderung nach Überarbeitung der §§ 211 und 212 StGB an. Auch Heribert Prantl lies Sympathie für den Vorstoß erkennen. Auch der Deutsche Anwaltverein steht auf der Seite der Justizministerin Schleswig-Holsteins und hat eine Stellungnahme zur Reform der Tötungsdelikte verfasst.
Und das Bundesjustizministerium? Aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE wird deutlich, das es sich zunächst nicht unterstützend an die Seite der Justizministerin Schleswig-Holsteins stellen möchte. Auf die Frage 1 antwortet es nämlich: „Der Bundesregierung ist die Initiative (…) bekannt. Sie prüft derzeit, ob eine Überarbeitung der § 211, 212 StGB geboten ist.“ Auf die konkrete Frage, ob das Bundesjustizministerium die Initiative unterstützt, wird auf die eben zitierte Antwort verwiesen. Ich kann da nur sagen: Schade! Es wäre nämlich meines Erachtens eine klare Ansage angebracht, das diese Initiative unterstützt wird. Doch das Bundesjustizministerium geht in seiner Antwort noch weiter. Es lässt nämlich erkennen, dass es eigentlich keinen Handlungsbedarf sieht. So jedenfalls interpretiere ich die in der Antwort nachfolgenden Verweise auf Artikel 123 Abs 1 Grundgesetz, in dem es heißt: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ Nun geht es aber zunächst gar nicht um die Frage des Grundgesetzes, sondern um das Strafrecht. Auch der weitere Verweis auf Rechtsbereinigungen hilft im konkreten Fall nicht weiter. Es werden Nebelkerzen geworfen.
Aus meiner Sicht ist die Antwort der Bundesregierung ernüchternd. Ich werde deshalb meiner Fraktion vorschlagen, einen Antrag in den Bundestag einzubringen, mit dem die Einrichtung einer Unabhängige Kommission aus Historiker/innen, Strafrechtler/innen unter Beteiligung des Bundesjustizministeriums und soweit gewollt der Landesjustizminister/innen und -senatoren/innen gefordert wird, die das Strafgesetzbuch auf notwendigen Bereinigungsbedarf von NS-Normen untersucht und konkrete Vorschläge zur Veränderung erarbeitet.
Vorab dies: nicht nur heute noch geltende Gesetze aus der Zeit der faschistischen Herrschaft müssten überprüft werden. Die Gesetze aus der kaiserlichen Zeit gehören ebenso dazu.
Verwunderlich ist deshalb für mich der Bezug auf eben dieses Recht bezüglich des Mordparagraphen.
Aus historischen Gründen liegt für mich das Strafrecht der DDR näher, hatte man ja zumindest dort den Anspruch, die Dinge besser zu machen. Dazu eben zwei Quellen:
Fassung von 1968
http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm
Fassung von 1974 ff
http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch74.htm
Jeweils
3. Kapitel
Straftaten gegen die Persönlichkeit
1. Abschnitt
Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen
Vorsätzliche Tötung
§ 112 ff
Nur mal so als Überlegung, auch wenn das gegenwärtig mehr als ein Tabu ist, sich auf die DDR zu beziehen, in welcher Weise auch immer..
danke für den hinweis. nach kurzem nachlesen, weiß ich ganz sicher, dass das ddr-strafrecht kein vorbild sein kann.
im übrigen geht es bei der auseinandersetzung um die frage, wie unbestimmte begriffe zu deren auslegung auf „allgemeingültigen wertungen“ zurückgegriffen werden muss ein täterstrafrecht normieren. das findet sich bedauerlicherweise auch im ddr-strafrecht. dieses wurde offensichtlich genausowenig um diese punkte bereinigt wie in der alten brd.
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