Die schriftlichen Stellungnahmen hatten es angedeutet und tatsächlich war die nachträgliche Therapieunterbringung ein wesentlicher Schwerpunkt der heutigen Anhörung zum Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung. Das ist insoweit bemerkenswert, weil der Gesetzentwurf der Bundesregierung dieses Instrument gar nicht vorsieht, sondern die SPD dies in ihrem Antrag fordert und der Bundesrat ebenfalls einen solchen Vorschlag unterbreitet hat.
Sehr bemerkenswert in diesem Zusammenhang war für mich, dass ziemlicht deutlich gesagt wurde, dass die nachträgliche Therapieunterbringung all jene Fälle erfassen soll, die nicht unter die vorbehaltene Sicherungsverwahrung fallen (Dr. Weismann).
Was meint die nachträgliche Therapieunterbringung? Eine Person hat eine Straftat begangen. Nach dem Urteil stellt sich -nach derzeitiger Rechtslage im Knast- heraus, dass bei dem Täter/der Täterin eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in der Person/dem Verhalten davon ausgegangen werden muss, dass durch diese Person auf Grund der Störung schwerste Strafttaten begangen werden. In diesem Fall soll eine nachträgliche Therapieunterbringung möglich sein. Der Kollege Ahrendt von der FDP stellte in diesem Zusammenhang eine völlig richtige Frage. Wenn sich erst nach dem Urteil herausstellt, dass deine Gefährlichkeit vorliegt, wie geht man dann in den Fällen vor, wenn der/die Täter_in sich zum Zeitpunkt der Feststellung in Freiheit und nicht im Knast befindet? Leider konnte oder besser wollte diese Frage vom Sachverständigen Beß nicht beantwortet werden. Auch nicht auf meine Nachfrage hin, was denn der Rechtfertigungsgrund dafür sein soll, nur die in Haft befindlichen Täter_innen mit diesem Instrument zu bedrohen.
Da ich ja die nachträgliche Therapieunterbringung als Umgehung des Urteils des EGMR und als Wiedereinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch die Hintertür ansehe, war ich sehr froh, dass Prof. Kinzig die Umgehung des Urteils des EGMR zumindest nicht ausschließen wollte. Und der Sachverständige Dr. Anders machte auf ein anderes Problem aufmerksam. Es stellt sich nämlich die Frage der Kompetenz. Wenn der Zusammenhang zwischen Straftat und Gefährlichkeit nicht mehr wirklich herstellbar ist, dann fehlt es dem Bund an der Kompetenz das Problem zu lösen, denn dann fehlt die Verbindung zum Strafrecht. Dr. Anders befürchtet durch die nachträgliche Therapieunterbringung eine Psychopatologisierung des Strafrechts.
In diesem Zusammenhang wurde ein weiteres, allerdings schon bekanntes, Problem thematisiert. Das Therapieunterbringungsgesetz arbeitet mit dem Begriff „psychische Störung“. Dieser Begriff ist nun reichlich unklar. Auf Nachfrage erklärte Prof. Kinzig, dass auch der Begriff „Hang zu gefährlichen Straftaten“ das Problem nicht lösen könne. Offensichtlich versuche man sich in der Quadratur des Kreises. Denn der Begriff „psychische Störung“ als Grundlage für eine Unterbringung deutet eigentlich darauf hin, dass hier eine Länderzuständigkeit im Rahmen der jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) gegeben ist.
Auch die grundsätzliche Frage, die sich im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung stellt wurde angesprochen. Der Sachverständige Asprion wies noch einmal darauf hin, dass Sicherheit und Sicherheitsgefühlt verschiedene Sachen sind. Er wünscht sich ein Gesetz, dass aus dem Satz: „Die Sicherungsverwahrung ist abgeschafft“ besteht und die eingesparten Mittel sollten der Opferhilfe zukommen. Diese Sichtweise begrüße ich. Prof. Kinzig wies noch einmal darauf hin, dass die Sicherungsverwahrung eine Haft für noch nicht begangene Straftaten ist. Prof. Radtke wiederum meinte, wer am Schuldstrafrecht festhalten will, der darf die Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellen. Im Umkehrsschluss heißt das ja, wer die Sicherungsverwahrung -so wie DIE LINKE- abschaffen will, der stellt das Schuldstrafrecht in Frage. Die Logik dieser Argumentation ist mir nicht einleuchtend. Dr. Weismann war es dann der die Frage aufwarf. Wie soll der Staat mit Prognoseentscheidungen umgehen? Ich würde wiederum fragen, wie soll der Staat damit umgehen, dass es nie sichere Prognoseentscheidungen geben kann und die Rückfallprognosen in rund 80% der Fälle nicht zutreffen? Meine Entscheidung ist, dass nicht 80% des betroffenen Personenkreises (bundesweit betrifft die Sicherungsverwahrung derzeit wohl rund 200-300 Personen) unschuldig eingesperrt bleiben dürfen, weil 20% tatsächlich gefährlich sind. Ich erinnere in diesem Zusammenhang noch mal an die Aussage des Sachverständigen Dr. Endres: „Da Rückfall oder Nichtrückfall stets auch von nicht vorhersagbaren Umständen und Entwicklungen abhängig sind (z.B. von Einflüssen des sozialen Empfangsraums und Maßnahmen des Übergangs- und Risikomanagements sowie vom Gesundheitszustand) wird eine sichere Voraussage kriminellen Verhaltens niemals möglich sein.“
Auch hier bewahrheitet sich wieder, was der Sachverständige Asprion gesagt hat, Sicherheit und Sicherheitsgefühl sind unterschiedliche Sachen. Prof. Kinzig verweist in seiner schriftlichen Stellungnahme u.a. auf eigene Erfahrungen. Von 22 Personen die nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung mit schlechter Prognose aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden, war nur bei zwei Personen eine schwere Straftat zu verzeichnen. Die Studie von Alex und Feltes (Bochumer Studie) untersuchte 89 Fälle von Personen, bei denen nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt, aber nicht genehmigt wurde. Zehn Personen wurden erneut zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt, davon beruhen drei Verurteilungen auf Straftaten die im Zusammenhang mit Gewalt gegen Personen stehen. Prof. Kinzig meint in seiner Stellungnahme, dass die Ergebnisse der Rückfallstatistik „auf eine erhebliche Überschätzung der Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten“ hinweist.
Die Anhörung gab alles in allem viel Stoff um über eine an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Rechtspolitik nachzudenken und die nachträgliche Therapieunterbringung nicht einzuführen.
„Von 22 Personen die nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung mit schlechter Prognose aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden, war nur bei zwei Personen eine schwere Straftat zu verzeichnen.“
Was sind schwere (und leichte?) Straftaten?
Zu was zählt Fahrlässigkeit (z.B. in Bezug auf Tötung, Körperverletzung, Brandstiftung) – eher zu den „leichten“ Straftaten?
Mich würde ja noch interessieren wie viele von den 22 Personen „nicht schwere“ Straftaten begangen haben, aber das wird man wohl kaum rausfinden, oder?
was das herausfinden angeht, einfach beim blogbeitrag zuvor auf prof. kinzig klicken :-), da ist seine stellungnahme verlinkt.
schwere straftaten sind nicht wirklich klar definiert, es meint wohl delikte mit körperverletzung, tod und delikte gegen die sexuelle selbstbestimmung. fahrlässigkeit dürfte kaum darunter fallen, weil diese ja nicht auf einer gefährlichkeit beruhen, die in der person selbst angelegt sind