Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Versammlungsrecht

Zwei Vorbemerkungen: Ich war nicht in Hamburg und bin deshalb auf die öffentlich zugänglichen Informationen angewiesen (1.). Obwohl es eine Selbstverständlichkeit ist, schreibe ich es hier noch mal auf, auch um (bewusste) Missverständnisse zu vermeiden. Ich habe keinerlei Verständnis für Randaleidioten, die Einwohner*innen verängstigen, Autos abfackeln, Scheiben einschmeißen und mit Gegenständen auf Menschen werfen. Sowas hat für mich nichts mit Protest zu tun (2). Bedauerlicherweise, aber leider vorhersehbar, wird nun unter Verweis auf Hamburg an der Spirale der Einschränkung der Grundrechte gearbeitet. Selbstverständlichkeiten, wie das Recht jedes Menschen auf anwaltlichen Beistand oder medizinische Versorgung werden in Frage gestellt. Der Unterbindungsgewahrsam Continue Reading →

OVG Hamburg zur Allgemeinverfügung Demonstrationsverbot

In Hamburg gibt es derzeit jeden Tag eine neue Entscheidung zum Versammlungsrecht. Nach den auf Entscheidungen des BVerfG basierenden Entscheidungen vom gestrigen Tag geht es nun mit einem Beschluss des OVG Hamburg weiter. Diesmal geht es um Versammlungsrecht und Allgemeinverfügungen. In dieser Entscheidung geht es um eine Versammlung/Demonstration am 7. Juli in der Zeit von 13.00-15.00 Uhr. Es wird mit 80 Teilnehmer*innen gerechnet. Doch dieser Demonstration/Versammlung steht eine Allgemeinverfügung entgegen. Mit dieser Allgemeinverfügung werden generell in einem bestimmten Bereich Hamburgs zu einem genau bezeichneten Datum Demonstrationen/Versammlungen untersagt. Das OVG ist der Ansicht, die Allgemeinverfügung dürfte sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Damit sagt Continue Reading →

Polizeiauflagen weitestgehend rechtswidrig

Ich habe an dieser und dieser Stelle bereits auf die Auseinandersetzung um die am Brandenburger Tor protestierenden Flüchtlinge und die in meinen Augen rechtswidrigen Auflagen -deren politisch Verantwortliche Innensenator Henkel und die amtierende Polizeipräsidentin Koppers sind- verwiesen. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Datum vom heutigen Tag (VG 1 L 299.12) beschlossen, dass die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (…) insoweit wiederhergestellt wird, als die Verwendung von Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleiner Pappen oder Ähnlichem untersagt wird.“  Unjuristisch heißt das, Sitzunterlagen wie Sitzkissen, kleine Pappen und Ähnliches sind erlaubt. Das ist gut. Wie falsch die Auflagen waren, zeigt sich aber vor allem Continue Reading →

Am Ende ist es eine politische Frage

… wie und unter welchen Bedingungen eine nicht verbotene Demonstration stattfindet. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet. Nach Artikel 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich zu versammeln. Schon dieser Artikel 8 Abs. 1 GG macht deutlich, dass von einer rechtlichen Gleichstellung aller hier lebenden Menschen leider keine Rede sein kann, denn es handelt sich um ein sog. Deutschengrundrecht. Aus meiner Sicht müsste es korrekt heißen: „Jeder hat das Recht…„, denn es sollte keine Sondergesetze geben. Schon gar nicht wenn es um soetwas wichtiges wie die Versammlungsfreiheit geht. Continue Reading →

Vordemokratische Zustände

Das Grundgesetz erlaubt allen Deutschen sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Es ist in meinen Augen schon einmal absurd, dass dieses Recht nur Deutschen zusteht. Eigentlich müsste es für alle Einwohner_innen gelten.  Das Grundgesetz sagt im weiteren, dass diese Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden darf. Das einschlägige Recht ist das Versammlungsrecht. Trotz Föderalismusreform gilt in Hessen noch das Versammlungsrecht des Bundes (soweit ich das jetzt recherchieren konnte). Die Versammlungen von Blockupy in Frankfurt/Main sind Anfang Mai zunächst verboten worden. Das Versammlungsrecht erlaubt durchaus Versammlungen zu verbieten, die Gründe werden in § 5 genannt. Continue Reading →