Patientenverfügung und Strafrecht

Immer am Freitag schaue ich mir die Entscheidungen des BGH an. Und manchmal reizt es mich dann, mich mit diesen intensiver zu beschäftigen. Heute geht es um den Raub mit Todesfolge und die Kriterien dafür.

Hintergrund ist diese Entscheidung des BGH, der folgender Sachverhalt zur Grunde lag: Eine unter Niereninsuffizienz und Diabetes leidende 84jährige war trotz eingeschränkten Bewegungsfähigkeit zu Fuß
unterwegs. Sie hob 600 € bei einer Bank ab, verstaute das Geld in der Handtasche und legte diese in den Korb des Rollators. Den Gurt führte sie um den Rollatorgriff. Der Angeklagte erkannte die Fixierung der Tasche am Griff des Rollators, ergriff dennoch die Tasche und zog kräftig, so dass dem Opfer die Gehhilfe entglitt, es verlor das Gleichgewicht und schlug ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster auf. Durch den Sturz kam zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Das Opfer musste unter Vollnarkose operiert werden. Es erlangte nach der Operation das Bewusstsein nicht wieder. Nachdem sich der Gesundheitszustand trotz weiterer Behandlungsversuche in den nächsten Tagen zunehmend verschlechtert hatte, beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung und vor der Operation gegenüber dem Arzt geäußerten Wünschen der später Verstorbenen, diese nur noch palliativ weiter zu behandeln. Sie verstarb 13 Tage nach der Tat. Die Verurteilung erfolgte wegen Raub mit Todesfolge.

Um es vorweg zu sagen, die Tat ist nicht zu rechtfertigen. Die Zurechnung der Todesfolge überzeugt mich aber nicht. Der BGH schreibt in seinem Urteil, meines Erachtens zu Recht, in Randnummer 7:

Dem speziellen Unrechtsgehalt des § 251 StGB ist nur genügt, wenn sich die dem Raub innewohnende Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen hat. Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigene besondere Gefährlichkeit verwirklicht.“

Unter Zitierung der eigenen Rechtsprechung ergänzt der BGH, aus meiner Sicht ebenfalls zutreffend, in Randnummer 8:

Der geforderte Risikozusammenhang kann allerdings unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten (…) oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst (…) herbeigeführt wurde.“

Als Maßstab wird vom BGH dann in Randnummer 9, aus meiner Sicht ebenfalls zutreffend, formuliert:

Denn da § 251 StGB als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge verlangt (§ 18 StGB), muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die >Leichtfertigkeit< – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein (…).

Die darauffolgende Subsumtion unter diese Aussagen, wie im Urteil ab Randnummer 10 geschehen, kann ich allerdings nur schwer mit den Aussagen in Übereinstimmung bringen. Ich kann bei dem geschilderten Tathergang nicht nachvollziehen, dass sich in diesem konkreten Fall die „von der Raubhandlung ausgehende spezifische Gefahr realisierte“. Abstrakt kann ich mir das natürlich auch bei der geschilderten Tathandlung vorstellen, aber die Spezifik das Falles in Form einer Patientenverfügung scheint mir hier ungenügend berücksichtigt zu sein. Der BGH sieht durch diese keine selbständige neue Ursache, wie sich an den Ausführungen in Randnummer 14 ff. zeigt.

An dieser Stelle wird es aus meiner Sicht wichtig, vom konkreten Fall zu abstrahieren. Um der Patientenverfügung willen. Denn der BGH sagt generalisierend zur Patientenverfügung in Randnummer 15:

Zudem vermag die in der Patientenverfügung der Verstorbenen zum Ausdruck kommende eigenverantwortliche Entscheidung, auf eine >Maximaltherapie< im Sinne einer apparategestützten Lebensverlängerung verzichten zu wollen, bei wertender Betrachtung auch aus rechtlichen Gründen eine zurechnungsunterbrechende Wirkung nicht zu entfalten. Der eigenverantwortlich in der Patientenverfügung niedergelegte Wille der Verstorbenen ist als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts zu werten, wonach
ein Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (…). Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Wertungen ist der Wille des Opfers einer Straftat, dem durch diese in Gang gesetzten tödlichen Verlauf nicht um jeden Preis durch lebenserhaltende Maßnahmen Einhalt zu gebieten, als eine aus der Schwere der Verletzung folgende und mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Reaktion zu werten.“

Ich bekomme nun den Satz 1 und die nachfolgenden Sätze nicht in Übereinstimmung. Die dem Satz 1 nachfolgenden Sätze finde ich richtig und wichtig. Aber sie passen meines Erachtens nicht zu Satz 1. Denn im Kern bedeuten sie, dass bei zwei identischen Sachverhalten zwei unterschiedliche Tatbestände erfüllt sind, je nachdem ob das Opfer eine Patientenverfügung hat oder nicht. Einmal handelt es sich um einen Raub mit Todesfolge und einmal nicht. Das scheint mir nicht so richtig einsichtig. Der BGH versucht durch die Ausführungen in Randnummer 18 die Unterscheidung mit der „nach der Lebenserwartung Erwartbaren zu begründen.

„Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen lag auch im Rahmen des nach der Lebenserfahrung Erwartbaren. Damit, dass ein betagtes Opfer sich bei einer Raubhandlung wie der abgeurteilten schwere Kopfverletzungen zuzieht, ist ebenso zu rechnen wie mit dem Vorliegen einer Patientenverfügung oder dem sonst von dem Patienten geäußerten Willen, nicht an lebenserhaltende Apparate angeschlossen zu werden.“

Natürlich, insoweit hat der BGH Recht, liegt es im Rahmen des „nach der Lebenserfahrung Erwartbaren“, dass schwere Kopfverletzungen Folge einer Raubhandlung sind und diese zum Tod führen. Aber woher nimmt der BGH das „nach der Lebenserwartung Erwartbaren“ eine Patientenverfügung vorliegt oder der Wille formuliert wurde, nicht an lebenserhaltende Apparate angeschlossen zu werden? In der Antwort auf diese Kleine Anfrage der FDP-Fraktion aus dem Juli 2020 wird ausgesagt, dass der Bundesregierung keine Zahlen zu Patientenverfügungen vorliegen. In der Antwort auf Frage 12 heißt es:

Die Anzahl der in Deutschland verfassten Patientenverfügungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Lediglich im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist es möglich, die zusätzliche Information zu hinterlegen, ob neben der Vollmacht
auch eine Patientenverfügung erstellt wurde. Wie der Statistik des Registers zu entnehmen ist, waren zum 31. März 2020 rund 4,7 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen. Die Gesamtzahl der mit einer Patientenverfügung verbundenen Vorsorgevollmachten lässt sich der Statistik nicht entnehmen, angegeben ist dies jeweils nur für die Neueintragungen. Von den 118 216 Neueintragungen von Januar bis März 2020 waren 85 383, also rund 72 Prozent, mit einer Patientenverfügung verbunden (…). Dieser Anteil lag in den Vorjahren zwischen den Jahren 2009 und 2018 regelmäßig zwischen 74 und 76 Prozent (…). Bei einer vorsichtigen Schätzung kann daher davon ausgegangen werden, dass im Schnitt rund 75 Prozent aller eingetragenen Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen verbunden sind, so dass bei einer aktuellen Gesamtzahl von rund 4,7 Millionen eingetragenen Vorsorgevollmachten geschätzt etwa 3,525 Millionen Patientenverfügungen registriert sind. Diese Anzahl gibt aber keinen Aufschluss über die Gesamtzahl aller Patientenverfügungen, da zu deren Wirksamkeit keine Registrierung erforderlich ist und davon ausgegangen werden muss, dass viele Bürger privatschriftlich unter Zuhilfenahme eines der zahlreichen Vordrucke eine Patientenverfügung erstellt haben. Nicht statistisch erfasst wird zudem der Inhalt einer Patientenverfügung. Es gibt also keine Daten dazu, wie viele Menschen in Deutschland Patientenverfügungen verfasst haben, die lebenserhaltende Maßnahmen teilweise einschränken oder vollständig ausschließen. Gleichfalls existieren keine statistischen Daten dazu, wie häufig Patientenverfügungen im Endeffekt zum Tragen kommen.“ 

Möglicherweise haben andere andere Informationen. Angesichts dieser Zahlen scheint es mir dann doch sehr weit hergeholt, hier mit der Lebenserfahrung zu argumentieren. Das alles ändert nichts an der Verwerflichkeit der Tat. Es besorgt mich allerdings, wenn eine strafrechtliche Verurteilung im Hinblick auf einen Todeseintritt auf etwas gestützt wird, wozu es keine statistischen Angaben gibt. Die Situation würde sich meines Erachtens dann anders darstellen, wenn erkennbar ist, dass die Übergroße Mehrheit eine Patientenverfügung hätte. Zu einer solchen ist im Übrigen anzuraten.

2 Replies to “Patientenverfügung und Strafrecht”

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Registrierung von Patientenverfügung. Mein Großvater hat mir gesagt, dass er eine Vorsorgevollmacht machen will und ich wollte mehr wissen, was das ist. Interessant zu wissen, dass die Fehler in der Vollmacht sogar als Straftat bezeichnet sein können.

  2. Liebe Frau Wawzyniak,

    vielen herzlichen Dank für diesen informativen Beitrag zum Thema Patientenverfügung. Das angebrachte Beispiel und die einhergehende Auseinandersetzung waren wirklich sehr verständlich erklärt – ich freue mich auf mehr!

    Viele Grüsse und alles Gute!

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