Die Sache mit der Grundbucheinsicht

Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nach § 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei einem Blick in das Grundbuch ist also erkennbar, wer der Eigentümer ist. Das Grundbuch enthält nach § 891 BGB die gesetzliche Vermutung, dass wer als Eigentümer eingetragen ist, auch tatsächlich Eigentümer ist. Es wird insofern vom „öffentlichen Glaube“ des Grundbuchs gesprochen (§ 892 BGB). Die Einsichtnahme in das Grundbuch wird in § 12 GBO geregelt. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist die Einsichtnahme jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Was nun ein „berechtigtes Interesse“ ist, das wird im Gesetz Continue Reading →