Wollen und Können

Ich will einen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestens. Und ich will das Betreuungsgeld abschaffen. Eigentlich will ich noch viel mehr, aber diese beiden Sachen sind gerade im Gespräch, wenn es darum geht die parlamentarische Mehrheit von Rosa-Rot-Grün im Bundestag zu nutzen.

Ich finde es richtig, bevor sich irgendwer in ein festgezurrtes Korsett namens Koalitionsvertrag begibt noch die Rosa-Rot-Grüne Mehrheit im Bundestag zu nutzen, um beispielsweise den gesetzlichen Mindestlohn einzuführen und das Betreuungsgeld abzuschaffen.

Aber „wollen“ und „können“ können zwei verschiedene Sachen sein.

Der Bundestag konstitiuiert sich am 22. Oktober 2013. Die Konstituierung ist in § 1 der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt. Ob auf der Konstituierung auch Vorlagen behandelt werden können, ergibt sich aus dem § 1 nicht. Aus dem Kommentar zur Geschäftsordnung des Bundestages von Roll ergibt sich aber, dass mindestens über die Geschäftsordnung beschlossen wird. Dazu müssten eigentlich Anträge zugelassen sein. Aus meiner Sicht ist kein geschäftsordnungsmäßiges Verbot erkennbar auf der konstituierenden Sitzung nicht auch über weitere Vorlagen zu entscheiden. Allerdings wäre dies wohl -ich habe jetzt nicht alle konstituierenden Sitzungen überprüft- eine neue parlamentarische Gepflogenheit. Unmöglich wäre das m.E. aber nicht.

Aber gehen wir mal davon aus, dass die Konstituierung des Bundestages so abläuft wie immer, d.h. ohne weitere Vorlagen. Die nächste Sitzungswoche des Bundestages soll nach Plan vom 11. -15. November stattfinden. Hier bestünde die Möglichkeit Vorlagen auf die Tagesordnung zu setzen. Nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird die Tagesordnung im Ältestenrat vereinbart. Es gibt jetzt zwei Variaten. Variante 1: der Ältestenrat einigt sich Vorlagen zum Mindestlohn und zur Abschaffung des Betreuungsgeldes auf die Tagesordnung zu setzen, dann findet die erste Lesung in der Sitzungswoche vom 11.-15. November statt. Variante 2: Der Ältestenrat einigt sich nicht darauf. Dann geht es nur über § 20 Abs. 4 der Geschäftsordnung. Danach müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache mindestens drei Wochen vergangen sind. Soll eine Behandlung der genannten Vorlagen erfolgen, müssten diese spätestens am 22. Oktober in den Fraktionen beschlossen und am 23. Oktober in die Fächer der Mitglieder des Bundestages verteilt sein.

Auf die Tagesordnung des Bundestages können nach § 75  Geschäftsordnung u.a. Gesetzentwürfe  (a) und Anträge (d) gesetzt werde. Bei Anträgen gibt es die Möglichkeit der Sofortabstimmung, während Gesetzentwürfe zwingend in drei Beratungen behandelt werden müssen. Nun macht aber ein Antrag zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes oder der Abschaffung des Betreuungsgeldes keinen Sinn. Denn nur weil ein Antrag beschlossen wird ist der gesetzliche Mindestlohn noch nicht eingeführt und das Betreuungsgeld nicht abgeschafft. Notwendig ist also in beiden Fällen zwingend ein Gesetzentwurf.  Ein Gesetzentwurf muss aber nach § 80 Abs. 1 der Geschäftsordnung einem Ausschuss überwiesen werden. Welcher Ausschuss das ist, ist nicht festgelegt. Es gibt -aber das ist eher theoretisch- die Möglichkeit auch ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten. Dies erfordert aber eine Zweidrittelmehrheit nach § 80 Abs. 2 Geschäftsordnung und scheidet wohl deshalb als Alternative aus.

Praktisch ist nun die Frage, ob in der Sitzungswoche vom 11.-15. November ggf. eingereichte Gesetzentwürfe zum Mindestlohn und zur Abschaffung des Betreuungsgeldes überhaupt einem Ausschuss überwiesen werden können, d.h. ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ausschüsse existieren.

Der § 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages sieht vor, dass der Bundestag zur Vorbereitung der Verhandlungen ständige Ausschüsse einsetzt. Im Kommentar von Roll zur Geschäftsordnung des Bundestages wird darauf verwiesen, dass die Fachausschüsse keine autonome Stellung haben, sondern primär vorbereitetende Beschlussorgane für das Plenum sind.  Wortwörtlich heißt es im Kommentar: „Der BT entscheidet, welche Ausschüsse eingesetzt werden, regelmäßig zu Beginn jeder Wahlperiode auf Grund eines meist interfraktionellen Antrags … .“ Nun ist der Begriff „zu Beginn der Wahlperiode“ sicherlich dehnbar, aber es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Ausschussbildung von der Regierungsbildung zwingend abhängig ist. Das Parlament ist schließlich der Gesetzgeber und muss über seine Arbeitsfähigkeit selbst entscheiden können.  Auch wenn in der Vergangenheit im Regelfall die Ausschussbildung erst nach der Regierungsbildung erfolgte, wäre es meines Erachstens durchaus denkbar, in der Sitzungswoche vom 11.-15. November die Ausschüsse zu bilden, die Gesetzentwürfe zum Mindestlohn und zur Abschaffung des Betreuungsgeldes in erster Lesung zu behandeln und danach in die Ausschüsse zu überweisen.

Gehen wir nunmehr davon aus, dass es möglich ist in der Sitzungswoche vom 11.-15. November 2013 die Gesetzentwürfe auf die Tagesordnung zu setzen und sie in die -dann gerade gebildeten- Ausschüsse zu überweisen, könnten die Ausschüsse in der Sitzungswoche vom 25.-29. November diese Gesetzentwürfe beraten. Nach § 81 Abs. 1 könnte dann die zweite Beratung auf Antrag einer Fraktion am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung stattfinden, realistisch betrachtet also in der Sitzungswoche vom 2.-6. Dezember. Wenn keine Änderungsanträge beschlossen werden, kann die dritte Beratung gleich anschließend stattfinden (§ 84a Geschäftsordnung des Bundestages). Sollten Änderungen beschlossen werden kann die dritte Lesung am zweiten Tag nach der Verteilung der Drucksache mit den beschlossenen Änderungen stattfinden, realistischerweise also in der Sitzungswoche vom 16.-20. Dezember. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages dies auf Antrag einer Fraktion beschließen würden. Dann könnte noch in der Sitzungswoche vom 2.-6. Dezember die dritte Lesung durchgeführt werden.

Kurz und gut: Es wäre durchaus denkbar, dass vor Bildung einer Koalition der Bundestag in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Gesetzentwürfe zum Mindestlohn und zur Abschaffung des Betreuungsgeldes beschließt. Allerdings setzt dies voraus, dass die Koalitionsbildung und damit die Neuwahl eines/einer Bundeskanzlerin erst Anfang/Mitte Dezember stattfindet. Nicht möglich ist es dagegen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzungswoche Gesetzentwürfe abschließend zu behandeln.  Ein Antrag zu diesen beiden Themen wäre nur ein Placebo. Denn selbst wenn er beschlossen werden würde, würde sich dadurch erst mal gar nichts ändern.

Der Weg über die Mehrheit von Rosa-Rot-Grün vor Koalitionsbildung einen gesetzlichen Mindestlohn und die Abschaffung des Betreuungsgeldes zu erreichen kann also gegangen werden. Ob der Wille vorhanden ist, ist eine andere Frage. Der Wille muss dann aber auch umfassen, vor Abschluss der diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren keine Koalition zu bilden.

Soweit ersichtlich muss bis Anfang/Mitte Dezember nicht zwingend bereits eine neue Regierung gewählt worden sein. Der Artikel 63 Abs.  1 Grundgesetz sieht lediglich vor, dass der/die Bundeskanzlerin auf Vorschlag des/der Bundespräsidenten/in gewählt wird. Ein Zeitraum bis wann ein/e Bundeskanzler/in gewählt werden muss ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Allerdings legt der Artikel 69 Abs. 2 Grundgesetz fest, dass das Amt des/der Bundeskanzler/in und das eines/einer Bundesminister/in mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages endet. Der/die Bundeskanzlerin ist auf Ersuchen des Bundespräsidenten nach Artikel 69 Abs. 3 Grundgesetz aber verpflichtet, die Geschäfts bis zur Ernennung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin weiter zu führen. Mir ist keine Vorschrift untergekommen die regelt, wie lange ein/e amtierende Bundeskanzler/in im Amt sein darf.

One Reply to “Wollen und Können”

  1. Grundsätzlich stellt die GO des Bundestages parlamentarisches Innenrecht dar. Die Anforderungen der Art. 77 I, 82 I GG bleiben von der GO in der Regel unberührt. Hiervon mag es bei der materiellen Konkretisierung von Verfassungsvorgaben Ausnahmen geben, das sehe ich hier aber nicht ohne weiteres. Davon abgesehen, dass der BT theoretisch mit rrg-Mehrheit auch die GO modifiziert beschließen könnte und die alte GO erstmal dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen sein dürfte, käme selbst die Beschlussfassung entgegen der GO und damit kurzfristig in Betracht. Ob ein solcher verkürzter Weg unter Umgehung von GO-Vorgaben zweckmäßig wäre, das ist natürlich eine andere Frage.

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