Teile des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Grundgesetz nicht vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil  zur Vereinbarkeit von Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit dem Grundgesetz verkündet. Für meine Fraktion war ich bei der Urteilsverkündung vor Ort.

DIE LINKE ist seit langem -nicht nur in dieser Legislaturperiode des Bundestages- an dem Thema dran. So haben wir eine Große Anfrage gestellt und einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes fordert. Zumindest die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage findet in Teilen in dem Urteil Berücksichtigung, wenn es nämlich um die Tatsachenfeststellungen geht. Die Absurdität des Umgangs mit den Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zeigt sich an mindestens zwei Punkten: Weder Union und FDP noch SPD und Grüne haben je eine Anpassung der Leistungen, deren Bestimmung aus dem Jahr 1993 stammt, vorgenommen. Die Beträge im Gesetz selbst lauten darüberhinaus noch auf DM.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist sicherlich ein Erfolg, denn die konkrete Situation für die Berechtigten ändert sich rückwirkend zum 1. Januar 2011 positiv. Ich finde aber auch, es wäre mehr möglich gewesen.

Gut ist, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz evident unzureichend [ist], weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist“. An diesem Zustand -das muss immer wieder gesagt werden- haben Union, FDP, SPD und Grüne gleichermaßen Schuld. Das Bundesverfassungsgericht hat also zu Recht festgestellt, dass die Regelungen zur Höhe der Geldleistung mit Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Gut ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Leistungshöhe „weder  nachvollziehbar berechnet worden [ist] noch […] eine realitätsgerechte, auf Bedarfe orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich“ ist. Dies bestätigt eine von der LINKEN immer wieder geäußerte Kritik. Gut ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung geschaffen hat, die ganz konkret und aktuell eine Verbesserung der Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz darstellt.

Der eine oder andere Leitsatz des Urteils ist ebenfalls positiv zu werten. Dies gilt beispielsweise für die Aussage: „Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzminimum des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern  niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen.“ Auch zwei weitere Formulierungen im Urteil sind im Hinblick auf die anstehenden Debatten zu unterstreichen: „Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt es im Übrigen nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. […] Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsniveaus unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“

Dennoch bleibt aus meiner Sicht auch Platz für Kritik. Das Bundesverfassungsgericht hat die Chance vergeben (oder vergeben wollen) eine klare Aussage zur tatsächlichen Gleichstellung der Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Anspruchsberechtigten nach dem SGB II/SGB XII zu treffen. Wenn der Leitsatz, der Gesetzgeber dürfe „bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren“ zunächst positiv klingt, versteckt sich dahinter dennoch ein Problem. Das „nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus“ differenziert werden darf, heißt eben auch, es darf eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus geben. Und dieser Logik folgend steht im Urteil: „Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ Weiter heißt es: „Eine unmittelbare Übernahme der Sätze, die nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und nach dem Fürsorgerecht gelten, kommt allerdings wegen der unterschiedlichen Form der Leistungserbringung nicht in Betracht“.  Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit bedauerlicherweise, dass bei Fürsorgeleistungen nicht gilt,gleiches Recht für alle hier lebenden Menschen. Obwohl im Urteil im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf diskriminierende Regelungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hingewiesen wird (Erwerbstätigkeitsmöglichkeit, eingeschränkte medizinische Versorgung, Sammelunterkunft) wird auf diese in der Urteilsbegründung nicht mit einem Wort eingegangen. Sicherlich, sie waren nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens, aber eine Aussage dazu hätte sicherlich nicht geschadet. Auch das Prinzip, dass im Asylbewerberleistungsgesetz ein Vorrang von Sachleistungen vor anderen Leistungsformen festgeschrieben wird, wird nicht wirklich thematisiert. Worin liegt eigentlich der sachliche Grund für diese Benachteiligung der Berechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber anderen Berechtigten auf Fürsorgeleistungen? Mir ist keiner bekannt. Es handelt sich schlicht und einfach um eine Diskriminierung.

Der Charakter als Sondergesetz wird durch das Urteil nicht in Frage gestellt, leider. Wir sind also bedauerlicherweise noch weit entfernt davon, das gilt: Gleiche Rechte für alle hier lebenden Menschen. Dennoch ist die konkrete Verbesserung für die Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu begrüßen. Das Urteil sollte als Anfang für den Weg zur Aufhebung des Sondergesetzes begriffen werden.

6 Replies to “Teile des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Grundgesetz nicht vereinbar”

  1. Habe heute im Radio eine verlogene SPD-Tante gehört, die ganz überrascht tat, dass Rosagrün bei den Hartz-Gesetzen die Asylbewerber wohl schlicht „vergessen“ habe.
    Wer allen Ernstes von Koalitionen mit solchen Gestalten etwas erwartet, sollte lieber gleich Lotto spielen…

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