Der BGH zur Abgeordnetenbestechung

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. März 2015 geht es auch um die den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Angeklagten, der von 1994 bis 2011 Mitglied eines Stadtrates und von 1995 bis 1999 Vorsitzender einer Fraktion im Thüringer Landtag war. Zudem war der Angeklagte von 1999 bis 2002 thüringischer Innenminister. 2009 wurde er vom Stadtrat zum ehrenamtlichen Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt gewählt, ihm wurde vom Oberbürgermeister der Geschäftsbereich „Städtische Beteiligungen“ als ein eigenständiger dienstlicher Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Der Angeklagte hatte zunächst im Auftrag einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und 50%iger Anteilseigner er war, einen Beratervertrag mit einer AG abgeschlossen. Auf diesen Beratervertrag will ich hier aber nicht weiter eingehen, weil in diesem Fall nur eine Verurteilung wegen Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB stattgefunden hat. Wichtig ist, dass dieser Beratervertrag öffentlich wurde und der Angeklagte zum 31. Dezember 2011 sein Stadtratsmandat, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter und alle sonstigen Ämter niederlegte. Im Hinblick auf die Abgeordnetenbestechung ist der  „zweite“ Beratervertrag entscheidend. Anfang 2011 hatte der Angeklagte einen Beratervertrag mit einer (weiteren) AG geschlossen, bei dem es um die Errichtung eines Elektronikfachmarktes auf einem Grundstück ging. Die Bauleitplanung lief zu diesem Zeitpunkt noch. Der Stadtrat hatte -mit der Stimme des Angeklagten- zunächst im Jahr 2005 beschlossen auf diesem Grundstück keine weiteren Einzelhandelsflächen mehr auszuweisen. Das Ziel war nun, den Beschluss aufzuheben. Der Angeklagte informierte einen Vertreter der AG detailliert darüber, „mit welcher Stärke und welchen Stimmanteilen die Parteien im Stadtrat vertreten waren„. Es war allen klar, dass mit einem knappen Abstimmungsergebnis zu rechnen war. Die AG und der Angeklagte „einigten (…) sich mündlich darauf, dass die Unterstützungsleistung des Angeklagten auch eine Stimmabgabe zugunsten der (…) AG in der baldig zu erwartenden neuen Abstimmung im Stadtrat beinhalten und mit den Zahlungen aus dem Beratervertrag honoriert werden sollte„. Die mündliche Vereinbarung zum Abstimmungsverhalten wurde in den schriftlichen Vertrag nicht mit aufgenommen. In der Folge gab es nicht nur diverse Lobbygespräche pro Aufhebung des Beschlusses von 2005, ein Mitarbeiter der AG entwarf auch einen Beschlussvorschlag, der den Fraktionen übersandt wurde. Leicht verändert wurde der Entwurf in den Stadtrat eingebracht und fand im Juni 2011 mit 18:16 Stimmen unter Mitwirkung des Angeklagten eine Mehrheit. Die Folge war, dass ein neuer Entwurf zum Bebauungsplan erarbeitet werden sollte, mit einem Elektronikfachmarkt. Die AG erstellte einen Bebauungsplan, der nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Stadtrat auch von diesem gebilligt wurde.

Der BGH hat wegen der mündlichen Zusatzvereinbarung zum zweiten Beratervertrag (also dem zum Elektronikfachmarkt) den Angeklagte der Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Im Hinblick auf den ersten Beratervertrag hat der BGH eine Strafbarkeit wegen Abgeordnetenbestechung ausgeschlossen und dies wie folgt begründet (Rdn. 22): „Da Handlungen des Angeklagten als mit Verwaltungsfunktionen betrauter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung seines Mandats als Stadtratsmitglied inmitten stehen, richtet sich die Strafbarkeit allein nach § 331 StGB und nicht nach den Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung.“ Hinsichtlich der Zusatzvereinbarung beim zweiten Beratervertrag und ihrer Strafbarkeit sagt der BGH zunächst (Rdn. 37), dass der „Abschluss einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 108e StGB a. F.“ (das steht für alte Fassung) vorliege „dergestalt, dass das vereinbarte Honorar dem Angeklagten zumindest auch für ein künftiges, bestimmtes Abstimmungsverhalten im Stadtrat zu Gute kommen sollte„. Weiter sagt der BGH (Rdn. 38): „Die festgestellte Unrechtsvereinbarung erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 StGB n. F.“ (das steht jetzt für neue Fassung), weil „sie beinhaltet, dass der Angeklagte als Gegenleistung für das versprochene Honorar im Auftrag bzw. nach Weisung des (…) im Stadtrat und damit bei Wahrnehmung seines Mandats zu dessen Gunsten abstimmt„. Im weiteren (um eine immer wieder gestellte Frage indirekt gleich zu beantworten) bezieht sich der BGH auf die Gesetzesbegründung. Demnach (ja, an diese Debatte erinnere ich mich lebhaft) sind die Tatbestandsmerkmale „Auftrag und Weisung weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen„.  Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung bestätigt der BGH noch einmal, dass es für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob „sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen„. Nach Ansicht des BGH (Rdn. 40) stellt die „Annahme eines Honorars für eine bestimmte Stimmabgabe (…) zudem einen ungerechtfertigten Vorteil im Sinne des § 108e Abs. 4 n. F. dar„. Nach der Regelung in § 24 Thüringer Kommunalordnung „üben Gemeinderatsmitglieder ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden„. Mit dieser Rechtsstellung, so der BGH  „ist ein bereits dem Kernbereich des § 108e StGB a. F. unterfallender Stimmenkauf nicht vereinbar„. Der Angeklagte sei nach dem Gesetz der alten Fassung zu bestrafen, da das im Jahr 2014 in Kraft getretene Gesetz nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Wäre das seit 2014 geltende Gesetz milder gewesen, dann hätte dieses angewendet werden müssen.

Alte Fassung, neue Fassung? Was soll das? Die Abgeordnetenbestechung war in der vergangenen Wahlperiode des Bundestages (2009-2013) ziemlich umstritten (hier im letzten Absatz auf die Links klicken und dann wird das klar) und wurde erst in dieser Wahlperiode Anfang 2014 beschlossen. Ich habe dazu in der 1. Lesung im Bundestag auch geredet und über die Anhörung hier geschrieben. Es ist für mich schon interessant, was ein Gericht dann in der Rechtsanwendung daraus macht. Und juristisch ist interessant, dass der BGH wegen dem § 2 Abs. 3 StGB die alte und die neue Fassung des § 108e StGB bewerten musste. Die alte Fassung des § 108e Abs. 1 StGB lautetet übrigens: „Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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