Die Sache mit den Aufstellungsversammlungen

Mitten in meinem Urlaub (voll ökologisch mit Fahrrad und Zug) stolperte ich über diesen Artikel von Jasper von Altenbockum, indem es um die nur begrenzte Zulassung der AfD zur Landtagswahl in Sachsen ging. Und tatsächlich verschlug es mir die Sprache.

Es fängt schon im ersten Absatz an, der einen Formfehler zwar anerkennt aber bagatellisiert und so tut, als sei mit Basisdemokratie notwendigerweise ein solcher Formfehler verbunden. Das stimmt nun bei weitem nicht, wie andere geschichtliche Beispiele (wie das der Piratenpartei) zeigen. Der Hammer ist aber der letzte Absatz:

„Im Umgang mit der AfD hat sich, wie sich jetzt auch wieder in Chemnitz zeigte, eine plumpe Ausgrenzung durchgesetzt, die ohne Pardon die Brücken nach >Rechts< abbrechen will. Die treibenden Kräfte dahinter, Linkspartei, Grüne und SPD, müssten aber gerade in Sachsen erkennen, dass sie bisher herzlich wenig dazu beigetragen haben, die AfD zu verkleinern. Gehen sie ihren Weg auch in diesem Fall kompromisslos weiter, wird die AfD profitieren. Souverän wäre das nicht.“

Nun muss nicht jede*r, wie ich, einen klaren Abgrenzungs- und Ausgrenzungskurs gegenüber der menschenverachtenden, rechtsextremen AfD wollen. Aber einen offenen Rechtsbruch zu fordern („in diesem Fall„) und dabei so zu tun, als gäbe es einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung oder als handele es sich gar um eine politische Entscheidung, ist ein gefährliches Spiel mit dem Feuer. Wer aus Angst vor Rechtsextremisten das Recht beugen will und dies mit derartigen Suggestionen begründet, der hat schon aufgegeben. So verteidigt sich eine Demokratie nicht.

Ich habe nun selbst an diversen Bundeswahlausschusssitzungen teilgenommen. Insofern kenne ich das Prozedere. Und das ist halt streng formalistisch. Für Sachsen gibt es das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung. Was dort steht, ist entscheidend und muss eingehalten werden.

Aber der Reihe nach: Mit Pressemitteilung vom 21. Juni 2019 wurde durch die Landeswahlleiterin mitgeteilt, für welche kandidaturwillige Formation die Parteieigenschaft, die notwendige Bedingung zur Kandidatur bei der Landtagswahl ist, festgestellt wurde. Am 28. Juni 2019 wurde via Pressemitteilung veröffentlicht, welche Parteien Landeslisten eingereicht haben. Und am 5. Juli 2019 gab es dann die Entscheidung zur Zulassung zur Landtagswahl. In dieser Mitteilung der Landeswahlleiterin heißt es:

Die Landesliste der AfD wurde in 2 Versammlungen im Februar und im März 2019 aufgestellt. Der Ausschuss hatte zu entscheiden, ob dies als eine einheitliche Aufstellungsversammlung angesehen werden kann oder ob der Gesamtablauf für zwei getrennte Versammlungen spricht. Mit den anwesenden Vertretern der AfD wurde die Sach-und Rechtslage ausführlich diskutiert. >Letztlich stand für die Mitglieder des Ausschusses nicht sicher fest, dass es sich um eine einheitliche Versammlung gehandelt hat<, erklärte Carolin Schreck weiter. Der Ausschuss hat daher entschieden, die Landesliste mit den Listenplätzen 1 bis 18, so wie sie in der ersten Mitgliederversammlung im Februar 2019 aufgestellt war, zur Landtagswahl zuzulassen. Von den bei der Landeswahlleiterin eingereichten Landeslisten wurden 2 zurückgewiesen.“

Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass
a) die Landesliste der AfD zugelassen wurde; da der Wahlausschuss aber nicht von einer Versammlung ausgehen konnte, nur die Liste der ersten Versammlung, und
b) zwei andere Listen nicht zugelassen worden sind. (Hier noch mal zur Klarstellung, es handelt sich um Listen, die nichts mit der AfD zu tun haben.)

Die Pressemitteilung ist nun etwas dürr und so begab ich mich auf die Suche nach Hintergründen. Nach diesem Artikel wurde die AfD bei Einreichung der Liste auf die Mängel hingewiesen. An anderer Stelle ist sogar davon die Rede, dass ursprünglich zwei Listen eingereicht wurden. Bei der weiteren Recherche stellte sich heraus, dass es wohl -so zumindest dieser Artikel– bei den zwei Aufstellungsversammlungen zwei verschiedene Versammlungsleiter gegeben hat. Die eine Versammlung fand danach am 8. Februar 2019 statt, die andere 5 Wochen später und die Unterlagen wurden erstmals am 18. Juni der Landeswahlleiterin zugänglich gemacht. Laut diesem Artikel in der Freien Presse wurde die erste Wahlversammlung formal unterbrochen und sollte Mitte März wieder aufgenommen werden. Weiter heißt es im Artikel, dass fünf Wochen später der Parteitag zunächst „konstituiert“ wurde und „unter anderem ein neuer Versammlungsleiter gewählt“ worden sei. Darüber hinaus gab es nach diesem Artikel einen Wechsel im Wahlverfahren. Von einer Einzelwahl für alle 61 Listenplätze wurde auf eine Einzelwahl bis Platz 30 gewechselt und danach im Block gewählt.

Genau da scheint mir die Krux in der ganzen Sache zu liegen. Natürlich kann ein Parteitag, korrekterweise müsste von Aufstellungsversammlung die Rede sein, unterbrochen und dann fortgesetzt werden. Aber das bedeutet gerade keine neue Konstituierung, keinen Wechsel in der Versammlungsleitung, keine Änderung im Wahlverfahren und -das war hier, soweit ich recherchieren konnte, nicht relevant- keine Delegiertenneuwahl. Ob es auch für die jeweiligen Versammlungen unterschiedliche Vertrauenspersonen gegeben hat, konnte ich nicht verifizieren.

Was besagen nun eigentlich das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung? Zunächst ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Landeswahlgesetz, dass nur Parteien Landeslisten einreichen dürfen. Alles, was die Landesliste betrifft, wird über die Verweisungsnorm des § 27 Abs. 5 Landeswahlgesetz geregelt. Dieser verweist unter anderem auf § 21 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 und die §§ 22 und 23 Landeswahlgesetz. Der § 21 Abs. 5 Landeswahlgesetz beispielsweise verlangt eine Ausfertigung einer „Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahlen“. Der Satz 2 lautet dann:

Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“

Der § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Landeswahlgesetz wiederum lautet:

„Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.“ 

Die formale Anforderung des § 21 Abs. 5 Satz 2 Landeswahlgesetz kann ich aber schlecht für die gesamte Liste erfüllen, wenn ich zwei Versammlungsleiter habe. Das Erfordernis der Niederschrift wird auch in § 35 Abs. 3 Ziffer 3 der Landeswahlordnung erwähnt, es gibt dafür ausweislich dieser Wahlordnung auch Muster. Dem Landeswahlausschuss verbleibt dann aber gar kein Spielraum. Der § 28 Abs. 1 Satz  2 Landeswahlgesetz besagt nämlich:

Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber rücken nach. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.“

Diese Regelung lässt kein Ermessen zu, wie sich aus „hat … zurückzuweisen“ ergibt. Also ist klar: Ist den Anforderungen nicht entsprochen, ist zurückzuweisen. Wie hier nach Jasper von Altenbockum ein Kompromiss möglich sein soll, ohne gegen den § 28 zu verstoßen, ist mir völlig schleierhaft. Und wo fängt dann -jenseits der AfD-Debatte- der Kompromiss an und wo hört er auf? Wenn ich  beispielsweise Unterschriften beibringen muss um zur Wahl zugelassen zu werden, reichen dann auch -x der geforderten Unterschriften? Und wenn es eine Einreichungsfrist für Wahlvorschläge gibt, zählen dann x Minuten drauf noch als rechtzeitig? Wann gibt es keine gleichen Bedingungen mehr für Kandidierende? Wenn die einen sich 5 Minuten vorstellen dürfen und die anderen 6 Minuten? Oder erst bei einer Differenz von 5 Minuten und 10 Minuten? Wenn es beim Aufruf der Kandidierenden eine Extra-Begründung für Vorschläge von Landesvorständen gibt, ist dann die formale Gleichheit noch gewahrt?

Ich bin der festen Überzeugung, wenn hier nicht der Willkür und politischen Opportunität das Feld überlassen werden soll, dann geht es ausdrücklich nur mit absoluter formaler Gleichheit in diesen Dingen. Und erst recht darf einem Wahlausschuss kein Spielraum überlassen werden. Ich will aber an dieser Stelle noch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 hinweisen, die aus meiner Sicht ebenfalls auf die formale Gleichheit abstellt. In dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus (Rdn. 41):

„Die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehen autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeuteutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (…). Die §§ (…) sehen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden (…). Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung (…) ergibt sich jeoch, dass der § 21 Avbs. 1 BWahlG mit der Anforderung einer >Wahl< nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann.“ 

Das Bundesverfassungsgericht präzisiert im Hinblick auf die Wahlausschüsse (Rdn. 43):

„Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zu stande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforerungen des § 21 BWahlG und muss durch den Kreis- oder Landeswahlausschuss gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden.“

Um es kurz zu machen: Es ist keine politische Frage, ob der AfD-Vorschlag eine Zulassung erhält oder nicht. Es ist eine rein juristische Frage und wer hier das Lied vom Kompromiss singt, der plädiert für Rechtsbeugung. So einfach ist das manchmal.

PS: Irgendwas in meinem Gedächtnis tickerte. Und richtig, ich persönlich würde den Wahlausschuss abschaffen (siehe hier § 15 Abs. 4) und den/die Wahlleiter*in rein formal entscheiden lassen und danach -auf der Ebene der Bundestagswahl- den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnen.

 

4 Replies to “Die Sache mit den Aufstellungsversammlungen”

  1. Es ist ja noch schlimmer mit Jasper von Altenbockum: am Anfang sinniert er darüber, dass ja die „Wahlkämpfer“ eine „schwierige Entscheidung“ treffen müssten und was denn die Alternativen (alle rechtswidrig) wären.

  2. Pingback: Die Sache mit den Aufstellungsversammlungen – Teil 2 – Blog von Halina Wawzyniak

  3. Pingback: Eine hochgefährliche Entwicklung – Blog von Halina Wawzyniak

  4. Pingback: Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Wahlrecht – Blog von Halina Wawzyniak

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