An dieser Stelle hatte ich mich beschwert, dass bei der einstweiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zur Teilzulassung der Liste der AfD keine Begründung mitgeliefert wurde. Nun liegt die Begründung des Urteils vor.
Im Beitrag aus dem Juli formulierte ich drei Fragen. Im Kern ging es darum, ob eine Listenaufstellung nur in einer -auch fortgesetzten- Versammlung stattfinden darf, wie verbindlich die formalen Voraussetzungen des Wahlrechts sind und ob der Landeswahlausschuss formal gebunden ist. Schließlich ging es auch um die Frage, welche Rechte von wem (Partei oder betroffene Personen) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können und in welchem Verhältnis diese zum Wahlprüfungsverfahren stehen?
Was sagt nun der Verfassungsgerichtshof Sachsen in seinem Urteil zu den aufgeworfenen Fragen?
Der Rechtsschutz
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen hebt die formale Gleichheit im Rechtsschutz für Wahlrechtssachen auf. Das ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen sagt nämlich implizit, dass jemand nur dann vor das Verfassungsgericht…