An dieser Stelle hatte ich mich beschwert, dass bei der einstweiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen zur Teilzulassung der Liste der AfD keine Begründung mitgeliefert wurde. Nun liegt die Begründung des Urteils vor.

Im Beitrag aus dem Juli formulierte ich drei Fragen. Im Kern ging es darum, ob eine Listenaufstellung nur in einer -auch fortgesetzten- Versammlung stattfinden darf, wie verbindlich die formalen Voraussetzungen des Wahlrechts sind und ob der Landeswahlausschuss formal gebunden ist. Schließlich ging es auch um die Frage, welche Rechte von wem (Partei oder betroffene Personen) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können und in welchem Verhältnis diese zum Wahlprüfungsverfahren stehen?

Was sagt nun der Verfassungsgerichtshof Sachsen in seinem Urteil zu den aufgeworfenen Fragen?

Der Rechtsschutz

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen hebt die formale Gleichheit im Rechtsschutz für Wahlrechtssachen auf. Das ist rechtsstaatlich höchst bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen sagt nämlich implizit, dass jemand nur dann vor das Verfassungsgericht…

Ich habe hier bereits über die Sache mit den Aufstellungsversammlungen geschrieben. Es geht in der nunmehr geführten Debatte um die Teilnichtzulassung der Liste der AfD zur Landtagswahl in Sachsen. Auf dem Verfassungsblog haben nunmehr Schönberger/Schönberger einen eigenen Beitrag platziert, der mich zur Replik reizt.

1. Schönberger/Schönberger sehen in der Entscheidung des Landeswahlausschusses eine Überraschung. Im nächsten Schritt argumentieren sie mit den Folgewirkungen der Entscheidung („gravierend“) und argumentieren mit einem möglichen Zweitstimmenergebnis -leider wahrscheinlich- der AfD, welches zu mehr als 18 Sitzen führen würde. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Mandate unbesetzt bleiben würden. Schönberger/Schönberger argumentieren mithin demokratietheoretisch. Und tatsächlich ist das demokratietheoretisch ein Problem. Das zu negieren wäre töricht. Das demokratietheoretische Problem ist aber im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung angelegt und nicht in der Rechtsanwendung. Wer dieses demokratietheoretische Problem angehen möchte, der muss in der Gesetzgebung aktiv werden, nicht aber die Gesetzesanwendung kritisieren. Dabei gilt es aber zu…

Mitten in meinem Urlaub (voll ökologisch mit Fahrrad und Zug) stolperte ich über diesen Artikel von Jasper von Altenbockum, indem es um die nur begrenzte Zulassung der AfD zur Landtagswahl in Sachsen ging. Und tatsächlich verschlug es mir die Sprache.

Es fängt schon im ersten Absatz an, der einen Formfehler zwar anerkennt aber bagatellisiert und so tut, als sei mit Basisdemokratie notwendigerweise ein solcher Formfehler verbunden. Das stimmt nun bei weitem nicht, wie andere geschichtliche Beispiele (wie das der Piratenpartei) zeigen. Der Hammer ist aber der letzte Absatz:

„Im Umgang mit der AfD hat sich, wie sich jetzt auch wieder in Chemnitz zeigte, eine plumpe Ausgrenzung durchgesetzt, die ohne Pardon die Brücken nach >Rechts< abbrechen will. Die treibenden Kräfte dahinter, Linkspartei, Grüne und SPD, müssten aber gerade in Sachsen erkennen, dass sie bisher herzlich wenig dazu beigetragen haben, die AfD zu verkleinern. Gehen sie ihren Weg auch in diesem Fall kompromisslos…