Die Sache mit den Aufstellungsversammlungen – Teil 2

Ich habe hier bereits über die Sache mit den Aufstellungsversammlungen geschrieben. Es geht in der nunmehr geführten Debatte um die Teilnichtzulassung der Liste der AfD zur Landtagswahl in Sachsen. Auf dem Verfassungsblog haben nunmehr Schönberger/Schönberger einen eigenen Beitrag platziert, der mich zur Replik reizt.

1. Schönberger/Schönberger sehen in der Entscheidung des Landeswahlausschusses eine Überraschung. Im nächsten Schritt argumentieren sie mit den Folgewirkungen der Entscheidung („gravierend“) und argumentieren mit einem möglichen Zweitstimmenergebnis -leider wahrscheinlich- der AfD, welches zu mehr als 18 Sitzen führen würde. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Mandate unbesetzt bleiben würden. Schönberger/Schönberger argumentieren mithin demokratietheoretisch. Und tatsächlich ist das demokratietheoretisch ein Problem. Das zu negieren wäre töricht. Das demokratietheoretische Problem ist aber im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung angelegt und nicht in der Rechtsanwendung. Wer dieses demokratietheoretische Problem angehen möchte, der muss in der Gesetzgebung aktiv werden, nicht aber die Gesetzesanwendung kritisieren. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass wenn demokratietheoretische Überlegungen eine Rolle spielen, eine Abkehr vom strikt formalen Verfahren wohl unumgänglich sein wird. Dann kann es so weit kommen, dass der gleiche Verstoß gegen formale Regelungen unterschiedlich beurteilt wird, je nachdem, ob es sich um eine „erfolgreiche“ Partei handelt oder nicht. Ich hätte meine Probleme mit einem solchen Verfahren. By the way: Wenn schon das demokratietheoretische Argument gezogen wird, dann sollte auch über die Sperrklausel gesprochen werden.

2. Schönberger/Schönberger stützen ihre -in der Tendenz ablehnende- Auffassung zur Entscheidung des Wahlausschusses auf die Erklärung des Landeswahlausschusses, es habe zwei verschiedene Versammlungsleiter gegeben. Dies sehen Schönberger/Schönberger als nicht überzeugend an. Zur Frage der Versammlungsleitung habe ich bereits im Teil 1 der Sache mit der Aufstellungsversammlung einige Ausführungen gemacht. Ich will diese noch um einige Aspekte aus der Debatte ergänzen.

Schönberger/Schönberger argumentieren, es sei „schon juristisch nicht zwingend, aus dieser Formulierung schließen zu wollen, dass der Versammlungsleiter hier tatsächlich nur eine einzige Person sein kann und die Anforderungen nicht auch durch Einreichung von Erklärungen zweier Versammlungsleiter erfüllt werden können„. Dies ist zweifellos richtig, geht aber am Kern des Problems vorbei. Das Argument mit den zwei Versammlungsleiter*innen taucht auch an anderer Stelle auf, wenn auf die Konstellation verwiesen wird, dass der/die Versammlungsleiter*in während der Versammlung auf das WC muss, erkrankt oder stirbt. (Wenn der/die Versammlungsleiter*in auf das WC will, kann übrigens eine Pause gemacht werden). All dies sind aber keine tragfähigen Vergleiche, siehe auch das Gesamtbild (näher dazu Ziffer 3.). Bei der zweiten Aufstellungsversammlung fand eine komplette Neukonstituierung statt, es wurde -soweit dies nach den vorliegenden Informationen beurteilt werden kann- nicht ein Versammlungsleiter abgewählt und ersetzt, sondern eine komplette Neukonstituierung vorgenommen, also neben dem Versammlungsleiter offensichtlich auch neue Vertrauenspersonen und neuen Personen, die die Versicherung an Eides statt abgeben, gewählt. Tatsächlich ist es so, dass die Anlage 15 zur Landeswahlordnung (Niederschrift über die Aufstellungsversammlung) unter dem Punkt: „Die Versammlung wurde geleitet von: “ nur Platz für eine Person lässt. Ich halte es aber für möglich -und im Regelfall kann vor einer Aufstellungsversammlung mit den/der Landeswahlleiter*innen darüber gesprochen werden-, dass zu Beginn (!!!) der Aufstellungsversammlung zwei Personen als Versammlungsleiter*innen bestimmt werden oder es eine*n Versammlungsleiter*in und eine*n stellv. Versammlungsleiter*in gibt. Wenn zwei Versammlungsleiter von Anfang an vorhanden sind, können beide die notwendigen Angaben (Ziffer 1-6) in der Niederschrift machen. Im vorliegenden Fall könnte der jeweilige Versammlungsleiter das nur für seine Versammlung. Diese Angaben sind aber zwingend erforderlich um den formalen Anforderungen an eine demokratische Aufstellung zu genügen. Wer diese Angaben für überflüssig hält oder für unwichtig, der/die muss die Wahlordnung ändern. Darunter geht es nicht.

3. Leider gehen Schönberger/Schönberger auf die mittlerweile ergänzenden Ausführungen der Landeswahlleiterin nicht ein. Aus meiner Sicht ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen ein noch deutlicheres Gesamtbild dafür, dass es sich um zwei Versammlungen gehandelt hat.

Dafür spricht m.E. folgendes:

  • Es wurden zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Aufstellungsversammlung abgegeben.
  • Benennung von mehr als zwei Vertrauenspersonen.
  • Wechsel des Wahlverfahrens durch neue Beschlussfassung mitten im Verfahren
  • Neukonstituierung der zweiten Aufstellungsversammlung.

An dieser Stelle noch ein paar Bemerkungen.

Wie ich in meinem ersten Beitrag ausgeführt habe, hat nunmehr auch die Landeswahlleiterin darauf hingewiesen, dass der „streng formale Charakter des Wahlvorbereitungsverfahrens (dazu) führt (…) , dass Landeslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, vom Landeswahlausschuss zurückzuweisen sind (§28 Abs.1 Satz2 SächsWahlG)„. Es gibt eben kein Ermessen und mir wurde auch noch keine Ermessensnorm benannt.

Der Eindruck von zwei Versammlungen ist insbesondere deshalb gegeben, weil es innerhalb der Versammlung/der Versammlungen einen Wechsel im Wahlverfahren gegeben hat. Auf diesen Aspekt gehen Schönberger/Schönberger lediglich kurz und ohne weitere Begründung in einem Nachtrag ein. Ausweislich der Information der Landeswahlleiterin wurde zunächst beschlossen, die Listenplätze 1-61 in Einzelwahl zu wählen, die neue Aufstellungsversammlung (oder für manche die Fortsetzung der Aufstellungsversammlung), also die Aufstellungsversammlung mit einem neuen Versammlungsleiter änderte das Verfahren  dahingehend, dass ab Platz 31 ein Blockwahlverfahren zur Anwendung kam. Selbstverständlich ist es möglich, dass nur ein Teil der Plätze in Einzelwahl und ein anderer Teil in Blockwahl gewählt wird. Nur muss dies zu Beginn des Aufstellungsverfahrens beschlossen werden. Ein Wechsel des Aufstellungsverfahrens mitten im Verfahren stellt nun einmal einen Eingriff in die Chancengleichheit der Kandidierenden dar. Ich habe in meinen mittlerweile 29 Jahren Parteimitgliedschaft diverse Aufstellungsversammlungen mitgemacht. Immer wieder passiert es, dass aus der Mitte der Versammlung während des Aufstellungsprozederes der Wunsch kommt zum Beispiel die Vorstellungszeit oder die Befragungszeit zu verändern oder früher als vorgesehen in die Blockwahl einzutreten. Es ist dann Sache der Versammlungsleitung darauf hinzuweisen, dass bei einem solchen Vorgehen die Aufstellungsversammlung angreifbar ist.

Schönberger/Schönberger argumentieren nun, aus dem geltenden Recht „lässt sich ein entsprechendes Verbot, eine Landesliste sukzessive auf zwei getrennten Parteitagen aufzustellen“ nicht entnehmen.  Auch hier gibt die Anlage 15 der Landeswahlordnung Aufschluss (die wiederum auf § 35 Abs. 3 der Landeswahlordnung basiert). In dieser muss dargestellt werden, in welchem Zeitraum die Delegierten (falls es sich um eine Delegiertenversammlung handelt) gewählt worden sind. Wenn es zwei getrennte Aufstellungsversammlungen gibt, müssen auch zwei mal Delegierte gewählt werden. Das ist aber gerade nicht zulässig. Im Übrigen würde eine solche Interpretation auch für diverse Missbrauchsmöglichkeiten sorgen. Wenn ich als Vorstand beispielsweise feststelle, meine Vorschläge kommen nicht durch, lasse ich einfach eine zweite Aufstellungsversammlung mit anderen Delegierten einberufen. (Und dafür gibt es dann auch noch den absurden § 10 Abs. 5 Satz 2 Parteiengesetz: „In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen„).

4. Zum Schluss: In meinem ersten Beitrag habe ich es nur als PS geschrieben, ich will es deshalb hier noch einmal explizit betonen. Seit dem Jahr 2010 vertrete ich die Ansicht, dass die Wahlausschüsse nicht nötig sind. Es gibt neben guten politischen Gründen auch rechtliche Gründe für seine Abschaffung. Das gesamte Wahlverfahren ist formalisiert. Es gibt -es sei denn, es wird vom streng formalen Verfahren abgewichen- keinen Grund, Vertreter*innen politischer Parteien über die Einhaltung der formalen Verfahrensregelungen bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen entscheiden zu lassen. Dies sollte durch den/die Landeswahlleiter*in geschehen, gegen deren Entscheidung dann ein Gericht (am besten das Verfassungsgericht) angerufen werden kann.

 

 

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  1. Pingback: Der Sächsische Verfassungsgerichtshof und das Wahlrecht – Blog von Halina Wawzyniak

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