Intertemporale Freiheitssicherung – Verpflichtung ohne Durchsetzungsperspektive

Als ich den Beschluss des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde mit  dem die fehlende Einführung eines Tempolimits gerügt wird las, erinnerte ich mich an einen Schlager (?) aus meiner Kindheit: Freu Dich bloß nicht zu früh.

Gefreut hatte ich mich nämlich über die Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz mit der Formulierung zu den intertemporalen Freiheitsrechten. In den Leitsätzen formulierte das BVerfG damals:

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.“  (Leitsatz 1)

Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.“  (Leitsatz 2.e))

„Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. (Leitsatz 4)

Angesichts der real erfahrbare Klimakatastrophe wäre es eigentlich politisch angebracht, sofort umzuschalten und die intertemporale Freiheitssicherung zu gewährleisten. Aus der „justiziablen Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll“, hatte ich herausgelesen, dass intertemporale Freiheitssicherung einklagbar ist. Aber: Freu Dich bloß nicht zu früh.

Denn der Beschluss vom 15. Dezember 2022 schiebt dem einen Riegel vor. Und zwar einen ziemlich heftigen Riegel. In der Konsequenz sagt der Beschluss des BVerfG nämlich: Verfassungsbeschwerden mit dem Ziel der intertemporalen Freiheitssicherung werden niemals Erfolg haben.

Die Verfassungsbeschwerde machte einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG geltend. Dies wird „exemplarisch“ daraus abgeleitet, „dass der Gesetzgeber im Verkehrsrecht durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe.“ Die Beschwerdeführenden bezweifeln, dass die „bislang zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehrsbereich ergriffenen Maßnahmen ausreichten, um die im Klimaschutzgesetz für den Verkehrssektor bis 2030 geregelte Emissionsmenge einzuhalten. Die Beschwerdeführenden halten es für erforderlich, die Freiheit, heute auf Autobahnen ohne Tempolimit fahren zu können, mit dem Klimaschutzpotenzial eines Tempolimits und mit künftigen, vermutlich härteren Freiheitseinbußen abzuwägen, die durch eine Verschiebung von Treibhausgasminderungsanstrengungen im Verkehrsbereich auf das Ende dieses Jahrzehnts entstünden.“

Ich will aus Transparenzgründen deutlich machen, dass mir die Position der Beschwerdeführenden sympathisch ist. Ob sie zutreffend ist oder nicht soll hier aber nicht debattiert werden und das tut auch das BVerfG auch nicht. Es bleibt auf der abstrakten Ebene, mit dem beschriebenen Ergebnis.

Das BVerfG argumentiert nämlich in Rdn. 5 wie folgt:

„Die Beschwerdeführenden haben jedoch die Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht aufgezeigt. Sie legen insbesondere nicht substantiiert dar, dass gesetzliche Regelungen oder gesetzgeberisches Unterlassen im Verkehrssektor, hier das Fehlen eines Tempolimits, eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnten, indem sie zu einem späteren Zeitpunkt unausweichlich zu aus heutiger Sicht unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit führten (…). Dafür muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 – 1 BvR 1565/21 u.a. -, Rn. 12 m.w.N.).“ 

Der zentrale Satz, mit dem die Verfassungsbeschwerde auf Einhaltung der intertemporalen Freiheitssicherung quasi ausgeschlossen wird ist der letzte Satz: „Dafür muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte.“

Mit diesem Satz stellt das BVerfG quasi eine unüberwindbare Hürde auf. Denn es gibt formale Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Eine davon ist, dass sie sich gegen Hoheitsakte wenden muss, durch die eine Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein muss. Wie bitte soll das in Bezug auf „die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen“ möglich sein? Mit einer Verfassungsbeschwerde kann ich gerade -mit der Ausnahme der Rechtssatzverfassungsbeschwerde- nur punktuelles Tun oder Unterlassen angreifen. Und de Ansatz tut so, als gäbe es nur das Große und Ganz und nicht viele kleine Dinge.

Rechtssystematisch ist aus meiner Sicht spannend, dass bei diesem Thema eine „Gesamtrechnung“ verlangt wird. Bei Eingriffen in die Wahlrechtsgrundsätze wird auf eine Gesamtrechnung verzichtet. (Es hat auch lange gedauert bis vom BVerfG eine Gesamtrechnung im Hinblick auf „Überwachungsgesetze“ eingefordert wurde.)  Wenn es da beispielsweise um die Rechtfertigung der Sperrklausel geht, deren Standardbegründung die Verhinderung der Zersplitterung des Parlaments ist, wird gar nicht auf weitere Schutzmechanismen im Wahlrecht, der Verfassung oder der Geschäftsordnung geschaut. Da ist eine Gesamtrechnung nicht erforderlich. (Spoiler: Aus meiner Sicht würde sich dann ergeben, dass die Sperrklausel nicht nötig ist.) Wenn es aber um Klimaneutralität geht, dann soll gerade nicht auf Einzelmaßnahmen geschaut werden.

Der Einzige kleine Lichtblick sind die Ausführungen in Randnummer 3:

Zwar gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht (vgl. BVerfGE 157, 30 <139 Rn. 198>). Dies gilt nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen et cetera, sondern auch für den Gesetzgeber, dem die Beschwerdeführenden hier im Kern vorwerfen, Maßnahmen, die im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könnten, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.“

Mit der Randnummer 3 wird der Gesetzgeber noch einmal ermahnt, das Ziel der Herstellung von Klimaneutralität in ALLEN Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und einzubeziehen ist. Das ist richtig und wichtig und eigentlich wäre es sinnvoll für jedes Gesetz und jede Maßnahme ein „Klimaneutralitätscheck“ zu machen. Doch wenn der Gesetzgeber und/oder die Verwaltung sich nicht daran hält dann passiert nach dieser Entscheidung des BVerfG halt auch nichts. Es steht zu befürchten, dass die Vorgabe des BVerfG damit eine rein theoretische Vorgabe ohne praktische (und einklagbare) Relevanz bleiben wird.

Die Klimakatastrophe geht derweil einfach weiter.

 

 

 

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