Rechtslage nach Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Zuständigkeiten und Regelungen im Hinblick auf Corona sind häufig verwirrend. Kürzlich ist von Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen worden. Dieses enthält an der einen oder anderen Stelle interessante Regelungen, die vom Bund vorgegeben und damit für die Länder nicht einfach zu ignorieren sind.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Mit der Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 4 f) des IfSG wird nunmehr das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates „Regelungen (…) für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen„. Kurz gesagt: Solange der Impfstoff nur beschränkt vorhanden ist, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium, wer wann priorisiert was erhält.

Mit der Regelung in § 5 Abs. 9 IfSG wird nunmehr eine externe Evaluation zwingend vorgeschrieben. Diese betrifft sowohl den § 5 IfSG (wenn er denn mal angewendet wird, was ja an vielen Stellen bedauerlicherweise nicht der Fall war/ist) als auch die sog. Corona-Maßnahmen nach §§ 28 ff.  und der Entschädigungsregelung nach § 56 IfSG. Diese Evaluation soll interdisziplinär erfolgen, die Sachverständigen sollen zur Hälfte von Bundesregierung und Bundestag ernannt werden. Bis Ende des Jahres 2021 soll die Evaluation der Bundesregierung vorgelegt und bis Ende März 2022 mit eine Stellungnahme der Bundesregierung versehen und dem Bundestag übersendet werden.  (Wäre ja ein schöner Merkposten für MdB diesen Prozess zu begleiten und für zivilgesellschaftliche Organisationen auch einen schönes Begleitprojekt.)

Mit der Neuregelung in § 20 Abs. 2a IfSG macht der Bund der Ständigen Impfkommission Vorgaben hinsichtlich der Corona-Schutzimpfungen. (Damit hat im Übrigen das Parlament indirekt über die Impfpriorisierung entschieden.) Diese müssen sich an vom Bund vorgegebenen Zielen orientieren, die entsprechenden Rechtsverordnungen haben sich an diesen Zielen auszurichten. Die Ziele sind:

1. Reduktion schwerer tödlicher Krankheitsverläufe,

2. Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2,

3. Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf,

4. Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko,
5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens.

Hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff IfSG sind nunmehr auch „absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen„. Darüberhinaus sind nunmehr vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes „die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen“ auch dann angezeigt,  „wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll„. Schließlich wird auch ein neuer Maßstab für die Aufhebung oder Einschränkung von Schutzmaßnahmen normiert. Nunmehr sind „die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen„. (Allerdings fehlen dann hier genauere Angaben.)

Auch bei  den Entschädigungsregelungen des § 56 IfSG gibt es nunmehr Änderungen. Eine Entschädigung in Geld gibt es nunmehr nicht nur, wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, sondern auch wenn „die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen“. Die Entschädigung wird in solchen Fällen in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt (soweit nichts Neues), allerdings findet nunmehr eine Deckelung statt: „für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.“  Die Befristung auf längstens zehn Wochen pro Jahr  und bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen pro Jahr bleibt bestehen.

SGB V

Auch im SGB V geht es noch einmal um die Schutzimpfung und Priorsierung. Hier wird nunmehr in § 20i SGB V eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen ermöglicht, bei der die Impfziele  zu berücksichtigen sind. Als Priorisierungskriterien „kommen insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht„.

In § 87b SGB V wiederum werden durch einen neuen Absatz 2a Regelungen für die Entschädigung von Ärzten geschaffen, für den Fall, dass die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie sinkt. (Da ich keine Ahnung vom Vergütungsrecht für Ärzte:innen habe, enthalte ich mich jeden Kommentars).

SGB XI

Mit der Änderung im SGB XI werden die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel um 20 Euro auf 60 Euro erhöht.

Krankenhausfinanzierungsgesetz

Im Krankenhausfinanzierungsgesetz ergibt sich durch eine Neueinfügung des § 26d ein Anspruch auf Prämie als einmalige Sonderzahlung für Pflegepersonal unter bestimmten Umständen.  Dies betrifft zugelassene Krankenhäuser, „die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren„. Diese Krankenhäuser „haben für ihre Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genannten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen haben„.

Debatte im Parlament

Das Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 12. Februar 2021 erstmals im Parlament debattiert. Wenn ich das richtig gesehen habe, hat Niemand in dieser Debatte die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG thematisiert, die FDP aber die Frage der Honorierung der Ärzte:innen.

Die Änderung des § 56 IfSG geschah offensichtlich erst im Ausschuss. Hier hatte allein die FDP einen Änderungsantrag eingebracht. In diesem sollte klargestellt werden, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit in Heimarbeit keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit darstellt (mithin zu einer Entschädigung führt). In der Begründung führte die FDP aus, dass eine zeitgleiche Betreuung der eigenen Kinder während der Ausübung der Erwerbstätigkeit in Heimarbeit an der Lebensrealität vorbei geht.  Der Antrag der FDP wurde „mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt“.

In der zweiten und dritten Lesung wurde gar nicht mehr debattiert.

Die Regelung des § 56 IfSG ist leider symptomatisch und kann m.E. im Hinblick auf Höhe und Dauer der Entschädigung so nicht weiter bestehen bleiben. Denn unter dieser Regelung leiden die Eltern (also im Regelfall die Mütter) ganz besonders. Kita- und Schulschließungen werden an allen möglichen Stellen wegen des Infektionsschutzes gefordert und durchgeführt, aber die Eltern (also im Regelfall die Mütter) erhalten maximal 10 Wochen 67% des Verdienstausfalls. Und danach? Was passiert dann mit denjenigen, die nicht ihrer Erwerbsarbeit nachgehen können?  Hier werden Eltern (also im Regelfall Mütter) einfach allein gelassen. Und das ist einfach inakzeptabel. Es muss einen vollen Ausgleich des Verdienstausfalls geben und zwar solange wie die Schulen und Kitas geschlossen werden.

 

 

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