Bereits am 15. Dezember 2020 hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde entschieden, dass es keine Verpflichtung zu einem Paritätsgesetz gibt. An verschiedenen Stellen konnte ich schon einen Abgesang auf die Idee eines Paritätsgesetzes lesen, weswegen ich nachfolgend versuche, die Entscheidung etwas einzuordnen.

1. Eine erfolgreiche Klage im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde ist generell sehr unwahrscheinlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden. Eine solche richtet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und war bislang noch nie erfolgreich, selbst dann nicht, wenn das Bundesverfassungsgericht Wahlfehler gesehen hat.

Erinnert sei hier an die Entscheidung zur Wahlaufstellung der CDU in Hamburg im Jahr 1990 (die Kandidatenaufstellungs-Entscheidung). Viele Praktiker:innen von Wahlaufstellungsversammlungen stöhnen ob der Auswirkungen dieser Entscheidung, ich halte sie für richtig. Danach sind -etwas verkürzt- bei Wahlaufstellungsversammlungen zur Bundestagswahl teilnahme- und stimmberechtigt alle im Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder, egal wo die Mitgliedschaft geführt wird und begründet es einen Wahlfehler,…

Nach dem Verfassungsgerichtshof in Thüringen hat nun auch das Landesverfasssungsgericht (LVerfG) Brandenburg ein Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Bislang liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, insoweit kann ich mich zunächst nur auf die Presseerklärung beziehen. Der Beitrag wird aber einem Update unterzogen, sobald das Urteil mit den Entscheidungsgründen vorliegt.

Update: Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor, der Blogbeitrag wird  entsprechend angepasst.

Es fällt zunächst auf, dass die Verfassungsbeschwerden „nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig“ sind (Rdn. 148). Insofern wäre zu erwarten, dass das LVerfG sich allein mit diesen zwei Punkten auseinandersetzt. Das geschieht aber offensichtlich nicht.

Was stand im Paritätsgesetz 

An den Anfang gehört aber ein kleiner Blick auf die Regelungen des Paritätsgesetzes von Brandenburg, verankert im Landeswahlgesetz. Nach dem § 25 Abs. 3 sollen Frauen…

Nun ist es da, das erste Urteil zu einem Paritätsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Thüringen hat gesprochen und das Paritätsgesetz für nichtig erklärt. Das Urteil ist enttäuschend, vor allem wegen seiner Begründung. Zwar stellt der VerfGH Thüringen klar, dass grundsätzlich Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze durch das Gleichstellungsgebot in Verfassungen gerechtfertigt sind, kommt dann aber zu einem bedauerlichen Ergebnis, weil die Auslegungsgrundsätze fehlerhaft angewendet werden.

Der Landtag von Thüringen beschloss mit der Änderung des Wahlgesetzes ein Teilparitätsgesetz. Teilparität deshalb, weil es keine Regelungen zu den Wahlkreisen gab. Nach dem Gesetz sind die für eine Wahl einzureichenden Listen abwechselnd mit Männer und Frauen zu besetzen und Personen, die im Personenstandsregister als „divers“ eingetragen sind, können unabhängig von der Reihenfolge für einen Listenplatz kandidieren. Nicht mehr und nicht weniger wurde beschlossen. Niemandem ist es nach dem Gesetz verboten zu kandidieren.

Nun gibt es um Paritätsgesetze immer sehr spannende Debatten und tatsächlich auch Gegenargumente, mit denen sich eine ernsthafte Auseinandersetzung lohnt. Das zentrale…

Klare Ansage – so kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrechtsausschluss eingeordnet werden.

Worum geht es? Im deutschen Wahlrecht gibt es ganze Gruppen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese Wahlrechtsausschlüsse sind in § 13 BWahlG aufgeführt, finden sich aber auch im Grundgesetz. Vom Wahlrecht komplett ausgeschlossen sind Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, Menschen, die unter 18 Jahre alt sind, und Menschen, die unter § 13 BWahlG fallen. Das wiederum sind Menschen, die unter § 45 StGB fallen. Und das sind Menschen, die unter sog. Vollbetreuung stehen sowie Menschen, die sich aufgrund einer Anordnung nach dem StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. Ein Wort zur Vollbetreuung um Missverständnissen vorzubeugen. Es geht nicht um eine physische, d.h. körperliche Vollbetreuung. Es geht um Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB, beim Wahlrechtsausschluss um Personen, für die in allen Angelegenheiten ein*e Betreuer*in bestellt worden ist.

Es gibt also eine Rechtslage, nach der Personen von…

Als ich zum ersten Mal von der Idee eines Paritätsgesetzes hörte, regte sich in mir spontan juristisches Unwohlsein. Wie soll das denn mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar sein? Ich kann insofern jede*n verstehen, der spontan rechtliche Bedenken entwickelt. Das ist legitim und über juristische Dinge lässt sich immer (und meist gut) streiten.

Nachdem nun der Brandenburger Landtag sein Paritätsgesetz beschlossen hat, begegnen mir aber zunehmend Spontanverfassungsrechtler. Meist hat deren Argumentation wenig mit rechtlichen Bedenken zu tun. Es geht eher um ein Gefühl der Diskriminierung von Männern.

Aber der Reihe nach. Was steht eigentlich im Gesetz (mann/frau muss bis auf S. 43 scrollen)?

1. Die Parteien müssen geschlechterparitätisch Listen aufstellen.

2. Ist die geschlechterparitätische Liste erschöpft, kann nur noch eine weitere Person auf der Liste benannt werden.

3. Personen, die nach dem Personenstandsgesetz weder dem einen, noch dem anderen Geschlecht zugeordet werden können, entscheiden für die Dauer der Wahlversammlung, ob sie auf der weiblichen oder auf der…

… über das Paritätsgesetz getwittert wird? Zunächst eigentlich nichts, denn so richtig scheint das Thema keinen zu interessieren.

Beim Paritätsgesetz geht es darum, die Chancengleichheit von Frauen in der Politik zu erhöhen. Es werden verschiedene Modelle debattiert, ich selbst würde ein reines Verhältniswahlrecht mit Veränderungsmöglichkeit der Liste präferieren (Überraschung ;-). Alle, die schon ein wenig länger hier lesen, wissen, dass ich das seit längerem für die beste Lösung im Wahlrecht halte. Andere würden bei der Kombination von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht bleiben; beim Verhältniswahlrecht gibt es auch die Option, auf eine Veränderungsmöglichkeit der Listen zu verzichten. Allen Ideen ist aber gemein, dass die Listen geschlechterquotiert aufgestellt werden müssen.

Die Idee eines Paritätsgesetzes ist also nicht, Männer vom Wahlrecht auszuschließen (Wahlrechtsausschlüsse gibt es bedauerlicherweise einige): Sie dürften nur bei der Aufstellung von Listen nicht mehr auf jedem Platz einer Liste kandidieren. Soweit zum Inhalt.

Das sonst eigentlich kaum interessierende Thema Paritätsgesetz erringt Aufmerksamkeit, wenn…