Bereits am 15. Dezember 2020 hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde entschieden, dass es keine Verpflichtung zu einem Paritätsgesetz gibt. An verschiedenen Stellen konnte ich schon einen Abgesang auf die Idee eines Paritätsgesetzes lesen, weswegen ich nachfolgend versuche, die Entscheidung etwas einzuordnen.
1. Eine erfolgreiche Klage im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde ist generell sehr unwahrscheinlich.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden. Eine solche richtet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und war bislang noch nie erfolgreich, selbst dann nicht, wenn das Bundesverfassungsgericht Wahlfehler gesehen hat.
Erinnert sei hier an die Entscheidung zur Wahlaufstellung der CDU in Hamburg im Jahr 1990 (die Kandidatenaufstellungs-Entscheidung). Viele Praktiker:innen von Wahlaufstellungsversammlungen stöhnen ob der Auswirkungen dieser Entscheidung, ich halte sie für richtig. Danach sind -etwas verkürzt- bei Wahlaufstellungsversammlungen zur Bundestagswahl teilnahme- und stimmberechtigt alle im Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder, egal wo die Mitgliedschaft geführt wird und begründet es einen Wahlfehler,…