Nach dem Verfassungsgerichtshof in Thüringen hat nun auch das Landesverfasssungsgericht (LVerfG) Brandenburg ein Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Bislang liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, insoweit kann ich mich zunächst nur auf die Presseerklärung beziehen. Der Beitrag wird aber einem Update unterzogen, sobald das Urteil mit den Entscheidungsgründen vorliegt.
Update: Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor, der Blogbeitrag wird entsprechend angepasst.
Es fällt zunächst auf, dass die Verfassungsbeschwerden „nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig“ sind (Rdn. 148). Insofern wäre zu erwarten, dass das LVerfG sich allein mit diesen zwei Punkten auseinandersetzt. Das geschieht aber offensichtlich nicht.
Was stand im Paritätsgesetz
An den Anfang gehört aber ein kleiner Blick auf die Regelungen des Paritätsgesetzes von Brandenburg, verankert im Landeswahlgesetz. Nach dem § 25 Abs. 3 sollen Frauen…