5 Jahre Klimaschutzurteil des BVerfG

Das BVerfG hat im Jahr 2021 eine zentrale Klimaschutzentscheidung getroffen und die sog. intertemporale Freiheitssicherung eingeführt. Das ist jetzt 5 Jahre her. Im Leitsatz 1 hat das BVerfG festgehalten:

Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.“

Der Leitsatz 2 lautete klar und eindeutig:

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.“

Im Hinblick auf die Politik wurde in Leitsatz 2e ausgeführt:

Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.

Die intertemporale Freiheitssicherung schließlich wurde in Leitsatz 4 definiert:

„Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.  Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.“

Doch was ist aus der Entscheidung geworden? Welche praktische Wirkung hat sie entfaltet? Die Bilanz ist eher ernüchternd. Der Gesetzgeber hat nicht ausreichend gehandelt, Klimaschutz steht wieder zur Disposition.

Zunächst aber noch mal einen Schritt zurück. Das BVerfG hat dogmatisch sauber herausgearbeitet (Rn. 184 f.), dass die allgemeine Handlungsfreiheit „auch die aktuell noch hohe Zahl an Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens (…), die unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen“ schützt, aber „jede solcher Freiheitsausübung den vom Gesetzgeber zum Schutz des Klimas nach Art. 20a GG wie auch zur Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten zu ziehenden Grenzen“ unterliegt. Je nach Standpunkt wird jeweils nur der eine Teil zitiert, sie gehören aber beide zusammen. Konkret hat das BVerfG nämlich gesagt (Rn. 185):

„Die Möglichkeiten, von grundrechtlich geschützter Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf“.

Eigentlich alles eine gute Grundlage dafür, dass es mit dem Klimaschutz richtig vorangeht. Aber eigentlich ist nicht tatsächlich. Der Gesetzgeber scheint weitgehend halbherzig das Thema anzugehen, Stimmungen und populistische Moves sichern eher die Wiederwahl als Aufklärung und konsequenter Klimaschutz. Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein kurzer Blick auf zwei kürzlich ergangene Entscheidungen von Bundesgerichten.

Da ist zum einen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. März 2025. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um vorbeugende Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das Inverkehrbringen von PKW mit Verbrennungsmotor. Die Kläger wollten die Beklagte verpflichten, nach dem 31. Oktober 2030 keine PKW mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, zumindest wenn nicht sichergestellt ist, dass es durch Produktion und Nutzung nicht zu einem Anstieg von Näher genannten Treibhausgasen in der Atmosphäre kommt und die von der Beklagten seit dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebrachten PKW bereits eine bestimmte Summe von CO2 emittiert haben. In seiner Entscheidung hat der BGH nun zum Ausdruck gebracht, dass unter Berufung auf die vom BVerfG entwickelte intertemporale Freiheitssicherung nicht geltend gemacht werden kann, dass von einzelnen Unternehmen und Verbraucher*innen „bestimmte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen wären“. Der BGH verweist auf den Gesetzgeber, denn allein „die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen.“

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich kürzlich mit dem Thema Klimaschutz zu beschäftigen und verweist in seinem Urteil vom 26.01.2026 ebenfalls auf den Gesetzgeber. Gleichzeitig betont es, dass die Klimaschutzziele des § 3 Abs. 1 KSG (Klimaschutzgesetz) verbindlich sind und präzisiert zudem, dass das Klimaschutzprogramm sämtliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele enthalten muss und „der Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnahmen, die sie zur Senkung der Treibhausgasemissionen ergreifen und daher in das Klimaschutzprogramm aufnehmen will, ein weiter Gestaltungsspielraum“ zusteht.

Soweit so gut. Nun hat aber der Gesetzgeber, worauf auch der BGH hinweist (Rn. 29), die „in Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebotes (Art. 20a GG) nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Emissionsmengen der Bundesrepublik Deutschland insgesamt weder auf die Bundesländer und Kommunen noch auf den Verkehrssektor und schon gar nicht auf einzelne Unternehmen oder Verbraucher als jeweils verbindliche Obergrenze weiter umgelegt“. Daraus ergibt sich bisweilen wohl eine organisierte Veranwortungslosigkeit, in welcher die einen mit dem Finger auf die anderen zeigen. Der BGH schlussfolgert aus dieser fehlenden Umlegung nun, dass einzelne Akteure – also hier der Hersteller von Verbrennern – keinen verbindlichen eigenen Emissionsbudgets unterliegen, mit der Folge, dass auch keine freiheitsbeschränkende Gesetzgebung möglich ist, auch nicht unter Berufung auf die intertemporale Freiheitssicherung. Im Ergebnis kommt der BGH dann zu dem Ergebnis (Rn. 36), dass „eine rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für die nach der Befürchtung der Kläger künftig zu ergreifenden Klimaschutzmaßnahmen nicht gegeben“ ist, sie „im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen von PKW mit Verbrennungsmotor nicht den von den Klägern behaupteten Verhaltenspflichten“ unterliegt. Vielmehr fällt das „Aushandel künftiger Klimaschutzmaßnahmen (…) in den alleinigen Verantwortungsbereich des Gesetzgebers“. Das BVerwG hingegen sprach den Klagenden das Recht zu (Rn. 30), die Ergänzung des Klimaschutzprogramms zu verlangen, da dieses sich als rechtswidrig erweist und verpflichtete dazu, „das Klimaschutzprogramm 2023 unter Beachtung der geänderten Rechtslage und der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemission zu ergänzen“.

Beide Gerichte verweisen also auf den Gesetzgeber. Das eine Gericht (BVerwG) verlangt ein konkretes Handeln, das andere Gericht (BGH) sagt, ohne gesetzgeberische Vorgaben keine Handlungspflichten für (private) Akteure.

Nun ist es selbstverständlich richtig, dass der Ort der Aushandlung von Klimaschutzmaßnahmen das Parlament, also der Gesetzgeber, ist. Wer sonst in einer parlamentarischen Demokratie soll die Aufgabe wuppen, einen Ausgleich vielfältiger Interessen herbeizuführen und dabei die Rechtsprechung zu berücksichtigen? Die Probleme fangen aber mindestens dann an, wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung ignoriert. Denn wenn der Gesetzgeber nicht tätig wird um die Rechtsprechung, hier konkret die des BVerfG und konkretisierend die des BVerwG umzusetzen, dann bleibt die Rechtsprechung folgenlos und damit ohne praktischen Nutzen. Auf dem Verfassungsblog wurde gerade ein spannender Beitrag zum exekutiven Ungehorsam, also der Missachtung von Gerichtsentscheidungen durch die Exekutive, veröffentlicht. Der Beitrag erwähnt diverse Entscheidungen, in denen dieses Phänomen schon anzutreffen war. Aus rechtlicher Sicht dürfte aber kaum eine Übertragung der dortigen Ideen auf den Gesetzgeber möglich sein, auch dann nicht, wenn er Gerichtsentscheidungen zum Handeln nicht umsetzt. Der Gesetzgeber ist keine Exekutive und entgegen einer weit verbreiteten Meinung erlässt nicht die Regierung Gesetze, sondern das Parlament. Freie Abgeordnete zu einer Gesetzgebung zu verpflichten und bei fehlender Umsetzung der Verpflichtung zu sanktionieren, dürfte mit der Gewaltenteilung und dem Freien Mandat in Konflikt geraten und verfassungsrechtlich nicht zulässig sein. Es findet sich wohl auch deshalb keine Regelung zur Vollstreckung von Entscheidungen des BVerfG im entsprechenden Gesetz (BVerfGG). Das GG legt lediglich fest, dass die Entscheidungen des BVerfG nach Art. 94 Abs. 4 S. 1 GG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (sowie aller Gericht und Behörden) binden und nach  Art. 94 Abs. 4 S. 2 GG allein in speziell aufgeführten Fällen (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) Gesetzeskraft erlangen.

Und damit sind wir bei der politischen Dimension des Ganzen. Es ist Sache des Gesetzgebers, also der in ein Parlament gewählten Menschen, zu verhindern, dass die Prognose der Klagenden im Verfahren vor dem BGH eintritt, dass durch das Reißen des für die Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens verbleibenden CO2-Budgets „damit zu rechnen sei, dass politische und gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden, die elementare Handlungsmöglichkeiten von Einzelpersonen auf eine Weise einschränken, die künftige Freiheit umfassend, plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden werde.“ Handeln die Abgeordneten nicht und verbleibt es bei der Produktions- und Lebensweise insbesondere auf der Nordhalbkugel, wird es möglicherweise gar nicht mehr darauf ankommen, ob der Gesetzgeber etwas entscheidet oder nicht. Aus rein faktischen Gründen kann es dann dazu kommen, dass die „Freiheit umfassend, plötzlich, radikal und ersatzlos“ beschnitten wird. Betroffen werden in erster Linie diejenigen sein, die schon jetzt mangels ausreichender finanzieller Mittel mit Einschränkungen ihrer Freiheit leben müssen. Klimaschutz ist deshalb auch Sozialpolitik. In einer Wettbewerbsgesellschaft wäre es vielleicht lohnenswert einen Wettbewerb unter den demokratischen Parteien auszuloben, wer das beste Klimaschutz- und Klimawandelfolgenprogramm vorlegt. Das beste Klimaschutz- und Klimawandelfolgenprogramm wäre aus meiner Sicht eines, was nachhaltigen Klimaschutz mit sozial gerechter Lastenverteilung verbindet. Und nein, Anträge mit Aufforderungen an die Regierung etwas zu tun, fallen nicht darunter.

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