BVerfG entscheidet erfreulicherweise erwartbar und konsequent

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute also entschieden, dass die von Union, FDP, SPD und Grünen gegen die Stimmen der LINKEN eingeführte 3%-Sperrklausel zur Europawahl verfassungswidrig ist. Das Urteil des BVerfG war erwartbar und setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sperrklausel bei der Europawahl konsequent fort. Das Verfahren vor dem BVerfG hätte nicht stattfinden müssen, hätten die benannten Parteien auf die LINKE gehört, die im Verfahren der Gesetzgebung immer wieder darauf hingewiesen hat, dass die 3%-Sperrklausel nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. November 2011 auch verfassungswidrig ist. Doch auf die LINKE wollten die anderen nicht hören. Jetzt haben sie den Salat und müssen sich vom BVerfG erneut bescheinigen lassen, ein verfassungswidriges Gesetz beschlossen zu haben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. November 2011 die 5%-Sperrklausel für verfassungswidrig erklärt und in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:  „Faktisch kann der Wegfall von Sperrklauseln und äquivalenter Regelungen zwar eine spürbare Zunahme von Parteien mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament bewirken (a). Jedoch fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass damit strukturelle Veränderungen innerhalb des Parlaments einhergehen, die eine Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen (b). Durch die europäischen Verträge sind die Aufgaben des Europäischen Parlaments so ausgestaltet, dass es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, fehlt (c). […] Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV) im Europäischen Parlament uneingeschränkt entfaltet werden kann.”  Mit der damaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes habe ich mich hier auseinandergesetzt. Es fand eine Anhörung im Innenausschuss des Bundestages statt zum Vorhaben der Einführung einer 3%-Sperrklausel bei der Europawahl statt. Schon dort wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Sperrklausel geäußert. Das gesamte parlamentarische Verfahren wurde schon damals von mir kritisiert.

In der abschließenden Lesung im Bundestag habe ich in meiner Rede im Hinblick auf das Argument, es seien neue rechtliche und tatsächliche Gründe seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur 5%-Sperrklausel aufgetreten, gesagt: „Das Bundesverfassungsgericht hat den Lissabon-Vertrag in seinem Urteil ausdrücklich und ein­gehend dekliniert, bewertet und zur Kenntnis genom­men. Eine Entschließung des Europäischen Parlaments wird hier als neuer rechtlicher und tatsächlicher Grund angeführt. Seit wann richtet sich die Verfassungslage da­nach, was politisch gewollt ist? Das Europäische Parla­ment ist noch immer ein Parlament und kein Rechtset­zungsorgan.“ Interessant ist auch ein Blick in das Plenarprotokoll (TOP 17, S. 31430) der damaligen Debatte (Ich erinnere mich, es war sehr spät und eigentlich wollte niemand reden, aber ich. Und so haben dann doch alle geredet. :-)). Der Abgeordnete Grindel beispielsweise argumentierte:Deswegen bin ich mit allem Respekt vor unserem höchsten deutschen Gericht angesichts der Entschließung des Europäischen Parlaments, die eine neue Grundlage für unsere Änderung des Europawahlgesetzes bedeutet, zuversichtlich, dass uns im Falle eines Falles die Karlsruher Richter bestätigen werden, dass wir uns im Rahmen des uns zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt haben.“ Das Bundesverfassungsgericht hat das nun anders gesehen. Der Abgeordnete Ruppert von der FDP war so ehrlich zu formulieren: Es bleiben auch bei mir Restzweifel, ob ein Berichterstatter, der eine Fünfprozenthürde vehement für verfassungswidrig gehalten hat, seine Haltung in einem zukünftigen Urteil revidieren wird.“  Er sollte Recht behalten.

Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts knüpft nathlos an die bisherige Rechtsprechung an. Es stellte im Urteilstenor fest: § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeorndeten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland […] ist daher nichtig.“  § 2 Abs. 7 enthielt die 3%-Sperrklausel. Die Folge des Urteil ist, das bei der anstehenden Europawahl keine Sperrklausel in Deutschland gilt. In Randnummer 8 der Urteilsgründe verweist das BVerfG auf die Entscheidung aus dem November 2011, mit der die 5%-Sperrklausel für nichtig erklärt wurde. Klar und eindeutig heißt es in Randnummer 36: „Die Sperrklausel, die eine Berücksichtigung von Parteien und politischen Vereinigungen mit einem Ergebnis von unter 3 % der gültigen Stimmen von der Sitzvergabe ausschließt und damit zugleich den auf diese entfallenden Stimmen ihre wahlrechtliche Bedeutung nimmt, verstößt gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien.“ In Randnummer 37 wird dargelegt, dass der Prüfungsmaßstab zur 5%-Sperrklausel auch auf die nun eingeführte 3%-Sperrklausel anzuwenden ist. Klar und deutlich widerspricht das BVerfG in Randnummer 41 auch der Auffassung, dass die „von Seiten des Unionsrechts durch Art.3 des Direktwahlaktes eröffnete Möglichkeit, eine Sperrklausel von bis zu 5% der abgegebenen Stimmen festzulegen, zugleich deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit nach dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Recht impliziert, … .“ Die Aussage in Randnummern 46 und 47 des Urteils des BVerfG ist richtig und muss immer und immer wiederholt werden, bis sie alle verinnerlicht haben: „Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jedenWahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (…).  Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (…). Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in demzu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (…).“ Das BVerfG merkt an, das die Art.14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV Lissabon vorgesehene degressiv proportionale Kontingentierung der auf die Mitgliedsstaaten entfallenden Sitze weder Abstriche von den Wahlrechtsgrundsätzen verlangt noch rechtfertigt (Randnummer 49). Nun ist allgemein bekannt, dass das BVerfG eine Rechtfertigung für Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit kennt („zwingender Grund“) und diese regelmäßig wiederholt. Als Rechtfertigungsgrund wird regelmäßig -so auch in der heutigen Entscheidung in Randnummer 54- die Sicherung der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes“ und „die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung“ genannt. Ich teile diese Rechtfertigungsgründe ausdrücklich nicht, gehe aber später darauf ein. Im Hinblick auf die Debatte zur Einführung der 3%-Sperrklausel bei der Europawahl steht der entscheidende Satz in Randnummer 65: Die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seit dem Urteil vom 9.November 2011 nicht entscheidend geändert.“ Und in Randnummer 68 wird ergänzt: „Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich während der laufenden Wahlperiode keine erheblichen Veränderungen ergeben.“ Genau das habe ich für DIE LINKE im Bundestag gesagt.

Politisch ist das Urteil allerdings -auch das wenig überraschend- an der Stelle heikel, wo es um die Wiederholung der Rechtfertigungsgründe für eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit geht und im Hinblick auf das Europäische Parlament in Randnummer 72 argumentiert wird: „Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europäischer Ebene unter Umständen dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebenevergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist.“  Zur Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit schreibt das BVerfG (Randnummer 54): „Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. Eine Wahl hat nichtnur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen.“  Die Handlungsfähigkeit eines Parlamentes bestimmt aber das Parlament selbst. Es obliegt ihm Regelungen zu finden, wie mit kleineren Parteien und Wählervereinigungen umzugehen ist. Vielleicht wäre es ja ein Anfang mal davon Abstand zu nehmen, diverse Rechte allein an den Fraktionsstatus zu knüpfen und stattdessen dem freien Mandat wirklich freien Lauf zu lassen. Es kann jedenfalls nach meiner Auffassung nicht angehen, dass sich die Wähler/innen nach der derzeitigen Arbeitsweise des Parlaments richten müssen. Vielmehr sind die Wähler/innen der Souverän und das Parlament hat in seiner Arbeitsweise diesen Willen zu respektieren. Dies würde im Übrigen auch dazu führen, das wenn das Europäische Parlament, wie DIE LINKE es möchte, mehr Kompetenzen bekommt, nicht doch wieder über Sperrklauseln nachgedacht werden muss.

Sperrklauseln gehören abgeschafft. Denn Sperrklauseln führen dazu, dass die Chancengleichheit bei Wahlen verletzt wird. Und sie schränken die Freiheite der Wahl ein. Wenn jemand überlegt, ob er die Partei seiner Wahl wählt oder aus Angst, die Stimmen könnten wegen der Sperrklausel verfallen, doch lieber eine andere Partei, dann ist das ein Problem.

Als letztes will ich auf das häufig kommende „Weimarer Argument“ eingehen, nachdem die Erfahrungen in der Weimarer Republik eine Sperrklausel rechtfertigen. Vorweg: Wer eine Sperrklausel im Hinblick auf faschistische Parteien fordert, der versucht mit undemokratischen Mitteln Politik zu machen. Faschisten und Nazis müssen in der Zivilgesellschaft bekämpft werden. Eine Argumentation pro Sperrklauseln wegen faschistischer Parteien läuft im Zweifelsfall darauf hinaus, die Sperrklausel nach politischen Opportunitäten immer in dem Maße einzuführen, wie sie gerade den Einzug von Nazis in Parlamente verhindert. Im Hinblick auf das „Weimarer Argument“ empfiehlt sich das Buch „Die 5%-Sperrklausel im Wahlrecht“ von Becht und dort die Seiten 126 ff. . Becht kommt zu dem Schluss (S. 136):Zusammenfassend kann gesagt werden, daß weder das Fehlen eines Zweiparteiensystems nach angelsäsischem Muster bzw. eines Mehrheitswahlrechtes noch das Fehlen einer Sperrklausel das bedeutendste Hindernis für ie erste deutsche Demokratie waren. Die mangelnde Kompromissbereitschaft der Parteien, die Übernahme antirepublikanisch gesinnter Institutionen, ein weitverbreitetes antidemokratisches Denken udn einer verheerende wirtschaftliche Entwicklung müssen in erster Linie für das Scheitern der Weimarer Republik verantwortlich gemacht werden.“ Unter Verweis auf die Wahlergebnisse von 1919 bis 1928 kommt Becht zu dem Ergebnis (S. 147), das die Anwendung einer 5%-Sperrklausel eher negative Folgen für die jeweiligen Koalitionen gehabt hätte. Die 5 Minderheitsregierungen, so Becht, hätten auch mit 5%-Sperrklausel über keine Mehrheit verfügt, sie wären zum Teil noch geringfügig geschwächt worden.

PS: Das in der mündlichen Verhandlung angedeutete Sondervotum liegt mir noch nicht vor. Sobald es vorliegt und eine Auseinandersetzung verlangt, reiche ich diese nach.

9 Replies to “BVerfG entscheidet erfreulicherweise erwartbar und konsequent”

  1. Liebe Frau Wawzyniak,
    an einer Stelle muss ich Ihnen widersprechen. Sie schreiben das Volk sei der Souverän und das Parlament müsse dem Willen des Volkes Rechnung tragen. Davon sind wir weit entfernt. Statt Splitterparteien brauchen wir sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene Volksentscheide. Dann wäre das Volk der Souverän.
    Mit freundlichen und sozialistischen Grüßen
    Uwe Becker

  2. da widersprechen sie mir nicht. außer das ich lieber von bevölkerung spreche, weil ich finde, alle hier lebenden menschen sollen beteiligt sein, sind wir uns einig. deshalb wird die fraktion hoffentlich in kürze auch einen gesetzentwurf für mehr direkte demokratie beschließen.

  3. Einerseits wirft eine Sperrklausel durchaus die Frage nach demokratischer Legitimation auf. Da ist ihnen Recht zu geben. Auf der anderen Seite ist zu fragen, welchen Sinn es macht Einzelkämpfer in die Parlamente zu senden. Schon in kleinen Fraktionen ist es schwierig, alle Arbeitsbereiche abzudecken. Dies geht zur Not noch über „sachkundige Bürger“ in den Kommunalparlamenten. Aber schon auf der Länderebene geht das nicht mehr.
    Es ist also ein zweischneidiges Schwert. Wäre es besser Sperrklauseln zu belassen und Volksentscheide einzuführen? Dann werden wir aber möglicherweise mit der Einführung der Todesstrafe für Kinderschänder konfrontiert. Wie so eine Abstimmung ausgeht? Also wird man auch bei Volksentscheiden juristisch oder gesetzliche Einschränkungen einbauen müssen.
    Eigentlich sind wir mit den bisherigen Regelungen soooo schlecht nicht gefahren.

  4. der souverän ist die bevölkerung. das ist meines erachtens der ausgangspunkt aller weiteren überlegungen.
    parlament heißt doch nicht alle aufgabenbereiche abzudecken. ich wähle jemanden, weil ich finde dieser sollte in jenem bereich das tun und ansonsten teile ich weitestgehend seine/ihre auffassungen. ein großteil der parlamentsarbeit ist fragen, fragen, fragen. ob bei kleinen anfragen im bundestag nun zwingend eine fraktion sein muss (derzeit so geregelt) ist eine andere frage, ich denke nein.
    was volksentscheide angeht, die würden genauso wie alle andere gesetzgebung eine grenze haben: die ewigkeitsgarantie im grundgesetz. diese würde die todesstrafe nicht zulassen. im übrigen bin ich aber immer wieder überrascht, das dieses argument bei volksentscheiden kommt und geglaubt wird, ein parlament sei um soviel schlauer…

  5. Zur Begründung der Fünf-Prozent-Klausel im Bundestag musste und muss immer wieder das Verschleierungsmärchen herhalten, dass das aufgrund der vielen Parteien zersplitterte Parlament der Weimarer Republik zu den Verhältnissen in der Weimarer Republik geführt habe. Damit wurde und wird lediglich versucht, die Rolle der Industrie, der Banken, des Adels, der Großgrundbesitzer und der hohen Militärs [Generalitäten] am Niedergang der Weimarer Republik zu bemänteln und aus dem Blickfeld zu nehmen.

    Im Zusammenhang damit wurde und wird gleichsam in einem Aufwasch dann die Extremismusthese bemüht, um die KPD mit den Faschisten in einen Topf zu werfen, was von den bürgerlichen Parteien ablenkt und das katastrophale Versagen der SPD verbirgt. Deshalb wird auch heute noch diese These von der Union über SPD, Grüne bis hin zur FDP gehegt, gepflegt und weiterverbreitet. Es enthebt sie einerseits, sich mit ihrer eigenen historische Rolle zu befassen und andererseits, sich mit den Faschisten tatsächlich politisch, ideologisch wie juristisch auseinanderzusetzen und sie politisch, ideologisch und juristisch wirksam zu bekämpfen.

    In Deutschland führte die Fünf-Prozent-Klausel zum parlamentarischen Ausschluß demokratischer wie undemokratischer Parteien (NPD 1969) und zu einem Stillstand, der jetzt als Stabilität bezeichnet und gefeiert wird. Die kleinen demokratischen Parteien fehlten als Treiber für eine demokratische Diskussion und als Ansporn für die etablierten Parteien, im Sinne der Bürger zu handeln. Denn 14 Jahre Adenauer und später 16 Jahre Kohl waren alles andere als gut für die Bundesrepublik. Währendhingegen 18 Jahre PDS und 7 Jahre Die Linke zeigen, was kleine Parteien bewegen können, wenn sie eben nicht aus dem Parlament gehalten werden.

  6. Hallo Uwe R.,
    die sieben Jahre Schröder waren auch nicht besser.
    Das Weimar-„Argument“ kann übrigens mit einer griffigen Formel widerlegt werden:
    Die erste deutsche Demokratie ist nicht an irgendeiner Splitterpartei, sondern an der zum Schluss größten Partei gescheitert.

  7. @Linksman 1. März 2014 um 16:39

    Hallo Linksman,

    ‚… sondern an der zum Schluss größten Partei gescheitert. …‘

    das genau ist das Einfallstor, das die SPD und die bürgerlichen Parteien immer benützten und weiterhin benützen. Denn hier wird ja deutlich, warum angeblich solche Parteien mittels der Fünf-Prozent-Klausel schon von Anfang an klein gehalten, behindert und ausgeschlossen werden können und sollen: damit sie erst gar nicht groß werden.

    Bringt man also diese griffige Formel ein, wird man mit dem eigenen Argument vom Platz gefegt.

    Und historisch geraten dadurch die Schweiger, Abwiegler und Begünstiger sowie die Helfer und Unterstützer der Nazis aus dem Blickfeld.

    Das Grundgesetz bietet einen besseren Schutz gegen Faschisten, als es die Weimarer Verfassung tat. Zudem haben wird einerseits ein zweifelslos demokratischeres Deutschland als damals – trotz Kohl, Schröder und Merkel – und andererseits bekämpfte man Nazigruppierungen bereits durch Verbote. Man hat ja ein wenig dazugelernt.

    Um die Fünf-Prozent-Klausel für den Bundestag deutlich herabzusetzen, muss man schon richtig gute Argumente anführen und auch Vorschläge machen, wie man sich gegen Wölfe im Schafspelz schützt. Beispielsweise damit, dass nur nichtvorbestrafte Bürger Abgeordnete oder gar Kanzler oder Bundespräsident werden können.

  8. Hallo Uwe R.,
    sehe mein Argument nicht als widerlegt an.
    Die NSDAP wäre als stärkste Partei von einer 5-%-Hürde ja noch stärker begünstigt wg. höherem Mandatsanteil.

  9. Pingback: Blog von Halina Wawzyniak, MdB, DIE LINKE

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