… wie und unter welchen Bedingungen eine nicht verbotene Demonstration stattfindet.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet. Nach Artikel 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich zu versammeln. Schon dieser Artikel 8 Abs. 1 GG macht deutlich, dass von einer rechtlichen Gleichstellung aller hier lebenden Menschen leider keine Rede sein kann, denn es handelt sich um ein sog. Deutschengrundrecht. Aus meiner Sicht müsste es korrekt heißen: „Jeder hat das Recht…„, denn es sollte keine Sondergesetze geben. Schon gar nicht wenn es um soetwas wichtiges wie die Versammlungsfreiheit geht.
Nun sagt Artikel 8 Abs. 2 GG, dass das Recht sich friedlich zu versammeln für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Damit kommt das Versammlungsgesetz ins Spiel, für welches mittlerweile die Bundesländer (Föderalismusreform) zuständig sind. Soweit ich das überblicke, gilt aber in Berlin noch das (alte) Versammlungsrecht des Bundes, da Berlin noch kein eigenständiges Versammlungsrecht beschlossen hat. Der § 1 VersammlG erlaubt nun jedermann (!!!) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen. Der § 15 Abs. 1 VersammlG wiederum erlaubt den Behörden Versammlungen unter freiem Himmel von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“ Das bedeutet nun aber, dass sich sämtliche Auflagen einer Versammlung unter freiem Himmel daran messen lassen müssen, ob sie dazu dienen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung zu sichern, da diese ohne Auflagen gefährdet sei.
Ich hatte bereits hier auf die dem Hungerstreik der Flüchtlinge vor dem Brandenburger Tor gemachten Auflagen hingewiesen. In den Auflagen heißt es u.a.: “Insbesondere wird die Nutzung von Zelten, Schlafsäcken, Isomatten sowie Pavillions, Planen und Pappen untersagt, sofern diese dem Witterungsschutz, dem Sitzen, dem Liegen oder in sonstiger Weise der Bequemlichkeit von Versammlungsteilnehmern dienen.” Es mag an meiner mangelnden Phantasie liegen, dass ich mir nicht so richtig vorstellen vermag, wie genannte Gegenstände und die untersagte Art ihrer Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten. Gestern nun wurden sogar Rollstühle verboten. Es hieß sie würden gegen die Auflagen verstoßen. Mal abgesehen davon, dass Rollstühle in der Auflage nicht aufgezählt wurden, dienen sie nach tagelangem Hungerstreikt auch nicht der Bequemlichkeit oder dem Witterungsschutz. Kurz und gut, sie fallen m.E. nicht unter die Auflagen. Darüber hinaus sind sie wohl mittlerweile eine Grundbedingung die angemeldete Demonstration durchführbar zu machen. Doch wie schon bei Decken (werden namentlich auch nicht in der Auflage erwähnt), Pappen, Planen, Isomatten, Schlafsäcken werden Rollstühle nicht genehmigt. Ich konnte mich mit eigenen Augen davon überzeugen, wie Polizisten/innen den Aufenthaltsort der Flüchtlinge durchsuchten nach genau diesen Dingen um sie dann mitzunehmen. Aus meiner Sicht ist das nicht nur Schikane, es ist vor allem der Versuch durch tatsächliches Agieren eine nicht verbotene Demonstration unmöglich zu machen und damit am Ende eine nicht verbotene Demonstration doch zu verbieten.
Nun bezieht sich die Polizei bei ihrem Vorgehen auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin. Das VG Berlin hat am 23.12.2003 u.a. entschieden (1 A 361/03): „Wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein Recht zur Aufstellung eines Pavillons und von Zelten als Regenschutz ableiten.“ Dies allein rechtfertigt die unterirdischen Auflagen in ihrem Umfang nun aber nicht, denn die Entscheidung nennt Pavillions und Zelte. Dazu kommt aber auch die Entscheidung des OVG Berlin vom 16.08.2012 (OVG 1 S 108.12). Dort heißt es: „Nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für dessen Durchführung begehrte Infrastruktur (Zelte, Sitzgelegenheiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc.) unterfällt dem Schutzbereich von Art. 8 GG. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind.“ Und das OVG weist daraufhin, dass Euro-Paletten oder überdachte Informationstische als vom Schutzzweck der Versammlungsfreiheit umfasst angesehen werden. Die Entscheidung bezieht sich im Übrigen auf das Camp am Heinrichplatz (welches ich besuchte), welches vor der Ankunft der Flüchtlinge eingerichtet wurde.
Tasächlich könnten also die politisch Verantwortlichen die Entscheidungen des VG und des OVG auch so auslegen, dass die mit den Auflagen verbotenen Gegenstände und Hilfsmittel „zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind“. Soviel Phantasie braucht man dafür nicht. Man kann auch mal vor Ort umsehen und wird dann zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Und man wäre damit sogar in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht. Denn dieses sagt in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 zum Beispiel: „Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (…). Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (…). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei strikt zu beachten.“ In einer anderen Entscheidung vom 6. Juni 2007 heißt es: „Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung (…) infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (…).“
Doch die Auflagen und ihre Durchsetzung sind politisch motiviert. Das zeigt nicht zuletzt die Presseerklärung des Berliner Innensenators Henkel, der aber eine passende Antwort von Ilja Seifert bekommen hat.
Kurz und gut: Ich halte diese Auflagen für juristisch nicht zwingend. Im Gegenteil eine andere juristische Auslegung wäre angebracht. Hier wird politisch motiviert versucht eine nicht verbotene Demonstration faktisch zu verbieten. Die Flüchtlinge haben nicht nur in ihren Forderungen Solidarität verdient, sondern auch in der Wahrnehmung ihres Demonstrationsrechtes. Deswegen war ich in den vergangenen Tagen vor Ort und werde auch weiterhin vor Ort sein.
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Obwohl ich kein Jurist bin, kann ich die obige juristische Argumentation sehr gut nachvollziehen. Hinsichtlich § 15 Abs. 1 VersammlG wird sich die Berliner Polizei vor dem Verwaltungsgericht in nächster Zeit sowieso noch mehrfach rechtfertigen müssen.
Die andere Dimension ist freilich die Politische. Auch hier kann ich dem Beitrag nur voll zustimmen: Eine so strikte Beauflagung bzw. Auslegung der Auflagen ist nicht dem „Gleichbehandlungsgrundsatz“ geschuldet sondern durch die Verantwortlichen politisch motiviert. Jedoch ist dieses Verhalten keineswegs neu oder ungewöhnlich für die herrschenden Zustände in diesem Land.
Wenn im Lichte der Grundrechte eine andere Behandlung der Demonstration durch die Staatsmacht geboten ist, dann ist dies keine politische Frage, sondern ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Nur wird Karlsruhe in diesem Fall nicht helfen, denn bis man dort die Grundrechte der Betroffenen zur Geltung bringen kann, dürften die Flüchtlinge unter ihnen erfroren sein, falls die Temperaturen weiter sinken, oder verhungert, falls das Wetter warm und trocken wird, oder abgeschoben, falls sie ihren Hungerstreik abbrechen.
Der Rechtsweg würde demnach nur Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, die sich nicht im Hungerstreik befinden und sich mit Bleibe in Berlin auch zwischendurch aufwärmen können, zu ihrem Recht verhelfen können. Anders formuliert gibt es für die Flüchtlinge in Deutschland kein Recht.
Danke für die Analyse und für deinen Einsatz!
kein dank für den einsatz. das ist eine selbstverständlichkeit und zählt in meinen augen als wahrnahme des mandates
Auch von mir: Klares Lob!
(trotz unterschiedlicher Meinungen bei anderen Themen)
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Ob etwas vom Versammlungsgrundrecht erfasst werde ist laut OVG Berlin Brandenburg also „nur dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind“.
Das sollte so schlicht nicht akzeptiert werden, denn es erschließt sich nicht (auch nicht vor dem Hintergrund der von dir zitierten Verfassungsgerichtsrechtsprechung). Es sollte vielmehr alles zu einer Versammlung dazugehören und von Art 8 GG erfasst werden, das nicht wesensfremd für eine kollektive Meinungskundgabe ist.